Meinungsumfragen E-mails an Unternehmen verschicken - zulässig ?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir betreiben in Portal, das digitale Infoprodukte an eine bestimmte Zielgruppe gewerblicher Kleinbetriebe (1-30 Mitarbeiter, meist Einzelunternehmen oder GmbHs) vertreibt. Wir verfügen innerhalb der Zielgruppe über eine große Zahl von qualifizierten e-Mailadressen, die wir aber bisher nicht kontaktiert haben und von denen keine explizite Erlaubnis vorliegt, dass diese angeschrieben werden dürfen. Um an diese Zielgruppe heranzutreten, planen wir, diese per E-Mail anzuschreiben, um Sie zu bitten an einer von uns entwickelten Studie per Internetfragebogen teilzunehmen. Nach Abschluss der Studie erhalten alle Teilnehmer von uns die Auswertung, die dann auch auf unsere Angebote Bezug nehmen wird (sofern diese passend zum Ergebnis sind). 
Die konkrete Frage lautet: Ist es zulässig einen Gewerbetreibenden/Einzelunternehmer/GmbH per E-Mail (Erstkontakt ohne vorliegendes Einverständnis) zu kontaktieren und um die Teilnahme an einer berufsgruppenbezogenen Studie zu bitten?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Die unaufgeforderte Zusendung einer Email könnte gegen § 7 Abs. 3 UWG verstoßen:
§ 7
Unzumutbare Belästigungen
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

  1. bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;
  2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
  3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
  4. bei Werbung mit einer Nachricht, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
    (3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
  5. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
  6. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
  7. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
  8. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
    Wenn Ihre Email als Werbung zu klassifizieren ist, ist auch schon das erstmalige Zusenden einer solchen Email als Eingriff in den Gewerbebetrieb zu sehen, so beispielsweise auch das OLG Naumburg Az.: 10 U 60/06, Urteil vom 22.12.2006, BGH Beschl. v. 20.05.09 - I ZR 218/07.

Fraglich ist allerdings, ob es sich bei Ihrem Vorhaben bereits um Werbung handelt. Meinungsumfragen- und Forschungen, die zu wissenschaftlichen Zwecken durchgeführt werden fallen nicht unter die Beschränkungen des UWG. In Ihrem Fall allerdings soll eine Umfrage durchgeführt werden, die gezielt auf den Vertrieb von Produkten abzielt und somit eigentlich keine unabhängige wissenschaftliche Erhebung von Daten darstellt. Es könnte sich damit auch um eine verdeckte Werbung im Sinne des § 4 Abs. 3 UHG handeln. Dies ist der Fall, wenn eine Meinungsumfrage lediglich in den Mantel einer wissenschaftlichen Studie gekleidet ist und eigentlich nur Werbezwecken dient. Die Abgrenzung ist schwierig und im Streitfall von einem Gericht zu entscheiden.
Spätestens aber mit der zweiten Email, in der Sie gezielt Angebote mitschicken, befinden Sie sich im Bereich der unaufgeforderten Zusendung von Werbeemails und ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt vor.
Sie sollten von Ihrem Vorhaben, besonders von dem Zusenden der Angebote, besser Abstand nehmen wenn zwischen Ihnen und den Unternehmern bislang keine geschäftliche Beziehung bestand.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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