Löschung von Domain namen beantragen

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ein gewerbsmäßiger Handwerks-Fachbetrieb "EINBAUMEISTER" ist Inhaber einer Second-Level-Domain welche zum Teil aus dem markenrechtlich geschützten Namen eines herstellenden Geschäftsbetriebes "HERSTELLMEISTER" besteht.

  • Namen erfunden -

Hier z.B. www.herstellmeister-blinkerschalter.de

Der Betrieb EINBAUMEISTER verarbeitet bzw. vertreibt als Spezial-Fachbetrieb für Blinkerschalter regelmäßig die Produkte des Herstellers HERSTELLMEISTER, hier die Blinkerschalter des Herstellers HERSTELLMEISTER.

Der Betrieb EINBAUMEISTER hat die genannte Domain so geschaltet, dass bei dessen Aufruf der User auf seine eigenen Internetseiten umgeleitet wird, auf welchen er die besagten Produkte bzw. dessen Einbau anbietet.

Frage:
Kann der Hersteller HERSTELLMEISTER dem Geschäftsbetrieb EINBAUMEISTER diese Umleitung verbieten und die Löschung der Domain verlangen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Ich möchte vorab darauf hinweisen, dass die Rechtsberatung zu Ihrer Fragestellung natürlich nur unter Berücksichtigung der von Ihnen genannten Firmennamen/Markennamen erfolgen kann, die - wie Sie angeben - erfunden sind. 
Für eine abschließende rechtliche Beurteilung ist der tatsächliche Firmenname/Markennamen maßgeblich, so dass sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Namen eine andere rechtliche Bewertung ergeben kann.
Ich biete Ihnen daher gerne an, dass Sie mir die tatsächlichen Namen noch mitteilen, damit ich die von Ihnen gestellte Rechtsfrage vollständig beantworten kann. Natürlich unterliege ich schon von Berufs wegen der anwaltlichen Schweigepflicht, so dass sämtliche mir überlassenen Informationen absolut vertraulich behandelt werden.

In erster Linie kommt es darauf an, welche vertraglichen Vereinbarungen zwischen den beiden Betrieben bestehen. So kann der Hersteller natürlich in dem erstgenannten Betrieb vertraglich erlauben, eine solche Domain zu verwenden. In einzelnen Fällen ist dies auch nicht unüblich, da der Hersteller will ja von diesen Vertriebswegen profitiert.

Es zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart, und hat der Hersteller Markenschutz (Wortmarke) hinsichtlich eines Begriffes, der im Domainnamen auftaucht, so steht dem Hersteller/Markeninhaber ein Unterlassungsanspruch gegen den Domaininhaber zu. Dieser Anspruch ergibt sich für den Markeninhaber aus § 14 Markengesetz. Der Wortlaut der Vorschrift finden Sie über den nachfolgenden Link im Internet:

http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__14.html

Entscheidend für die Markenverletzung ist, dass die Verwendung des Markennamens im Domainnamen "kennzeichenmäßig" erfolgt. Denn es ist Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch, dass das ungeschriebene Merkmal der "kennzeichenmäßigen Benutzung" vorliegt. Eine "kennzeichenmäßige Benutzung" liegt nach Ansicht der Rechtsprechung dann vor, wenn der Markenbegriff als herkunftshinweisend verwendet wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn damit das eigene Produkt von den übrigen abgegrenzt und unterschieden werden soll.

So gibt es Ausnahmefälle, in denen trotz Verwendung eines Markennamens im Domainnamen laut der Rechtsprechung keine Markenverletzung vorliegen soll. Wenn dieser beispielsweise bei einer Domain mit dem Namen www.schufafreierkredit.de der Fall, wie es dies das Hanseatische Oberlandesgericht entschieden hat (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 06.11.2003, Az.: 5 U 64/03).
Dabei gilt aber grundsätzlich die Regel, dass eine Verwendung eines Markennamens im Domainnamen regelmäßige gegen das Markenrecht verstößt. Fälle, in denen dies nicht so gewertet wird, dürften eher die Ausnahme sein.

In Ihrem Fall kommt es daher konkret auf die Bezeichnung der streitgegenständlichen Domain an. Lautet dieser beispielsweise www.herstellmeister-blinkerschalter.de, dürfte wohl eine Markenrechtsverletzung gegeben sein.

Hinsichtlich einer Markenverletzung ändert auch nichts, wenn der Internetnutzer beim Anklicken dieser Seite auf die Internetseite des erstgenannten Betriebes weitergeleitet wird. Selbst wenn man argumentieren würde, dass anhand der Internetseite sofort erkennbar ist, dass es sich nicht um den Hersteller direkt handelt, sondern um ein Vertriebsunternehmen, würde dies nach meinem Dafürhalten nicht bedeuten, dass eine Markenverletzung hier auszuschließen wäre. Entscheidend für diese Ansicht ist meiner Meinung nach, dass der Internetnutzer die erste Internetseite vermutlich aufgrund des Markennamens angeklickt hat und dass dadurch der Eindruck beim Internetnutzer entsteht, es handele sich um den Hersteller/Markenrechtsinhaber.

Ihre Frage kann daher dahingehend beantwortet werden, dass dem Hersteller/Markenrechtinhaber sowohl ein Unterlassungsanspruch zusteht als auch ein Anspruch auf Löschung der Domain bzw. Übertragung der Domain.
Daneben bestehen natürlich auch entsprechende Schadensersatzansprüche.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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