Kündigung eines Handyvertrags erst nach 24 Monaten möglich: Rechtens oder nicht?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe einen Handyvertrag am 19.03.14 abgeschlossen. Das Starterpaket habe ich am 31.03.14 persönlich im Laden zurückgesbracht u. gekündigt. Nun sagt sie Firma, das ist erst in 24 Monaten möglich.

Antwort des Anwalts

Infolge eines fristgerechten Widerrufs sind der Verbraucher und der Unternehmer „an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden?, I 1 (dazu Petersen FS Leenen 12, 219). Damit geht das Gesetz entgegen der früher hM davon aus, der Vertrag sei zunächst wirksam zustande gekommen. Beide Parteien können also vorerst Erfüllung verlangen, und hinsichtlich einer Sachleistung hat der Empfänger wenigstens ein Recht zum Besitz (§ 986). Der Widerruf bedeutet dann ähnlich der Rücktrittserklärung (§ 349) eine Gestaltungsrecht, das die Wirksamkeit der Erklärung des Verbrauchers (und damit idR des durch diese begründeten Vertrages) beendet. Als Gestaltungsrecht ist der Widerruf ebenso wie die Erklärung des Rücktritts selbst unwiderruflich und bedingungsfeindlich (vgl § 349 Rn 2). Wegen Art 12 VRRL (dazu Rn 4) bestimmt I ausdrücklich, dass sowohl der Verbraucher als auch der Unternehmer nach fristgerechtem Widerruf an ihre Willenserklärungen nicht mehr gebunden sind (vgl § 355 aF, dort war nur der Verbraucher genannt). Diese Erweiterung hat allein klarstellende Funktion (vgl insoweit BTDrs 17/12637, 59 f).

Das Widerrufsrecht will den Verbraucher vor übereilten oder in den Konsequenzen schwierig zu beurteilenden Verträgen schützen. Es bedarf daher im Gegensatz zum Rücktritt keines eigenen Grundes, I 4. Beruft sich der Verbraucher aber auf einen Sachmangel oder auf Verzug, so kann unabhängig von den gewählten Worten auch ein Rücktritt nach den §§ 323, 326 V gemeint sein. Bedeutung hat das va bei Versäumung von Form oder Frist nach I 2, 3 und 5, aber etwa auch wegen §§ 357 VII, 357a II, 357b II.

Das Widerrufsrecht besteht auch dann, wenn der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist (BGHZ 183, 235 unter Berufung auf die Lehre von den Doppelwirkungen im Recht; dazu Schreiber AcP 211, 35; Petersen JZ 10, 315; S. Lorenz GS M. Wolf 11, 77; Herbert JZ 11, 503; Würdinger JuS 11, 769). Dadurch wird der Verbraucher besser gestellt, als er über die kondiktionsrechtliche Rückabwicklung stünde. Eine Ausnahme soll nach § 242 nur bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers gemacht werden, etwa im Falle von arglistigem Handeln des Verbrauchers (BGH aaO).
Allerdings müsste Ihnen tatsächlich ein Widerrufsrecht durch das Gesetz eingeräumt worden sein.
Sie haben hier nach altem Recht den Vertrag abgeschlossen. Es handelt sich nicht um einen Fall des Fernabsatzes oder eines Haustürgeschäftes.
In seiner jetzigen Form wurde § 356 durch das VRRL-UG (s dazu Vor §§ 355 ff Rn 2), durch das die §§ 355 ff neu gefasst wurden, ins Gesetz eingefügt. Die Norm enthält Bestimmungen für das Widerrufsrecht für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen sowie im Fernabsatz geschlossen wurden. Damit geht sie zurück auf § 312d aF, der Bestimmungen zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen enthielt, sowie auf § 312 aF, der sich auf das Widerrufsrecht bei den früheren Haustürgeschäften bezog. § 356 aF, der das anstelle eines Widerrufsrechts bestehende Rückgaberecht regelte, ist vollständig entfallen. Grund ist, dass die VRRL, auf die die §§ 355 ff zurückgehen (dazu näher Vor §§ 355 ff Rn 2) ein das Widerrufsrecht ersetzendes Rückgaberecht nicht mehr vorsieht.
Von daher steht Ihnen leider nach dem Gesetz kein Widerrufsrecht zu.

Die Auffassung des Anbieters ist daher leider rechtens.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice