Internetabzocke durch scheinbar kostenlose Kochrezepte

Online-Rechtsberatung
Stand: 02.07.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wie soll ich mich für unten aufgeführte ungerechte " Mahnungen" verhalten?
Der erste Brief handelte von angeblich angeforderten Kochrezepten.
Das zweite Schreiben ist mir völlig unbekannt, weis entsprechend überhaupt nicht, um was es sich handelt.
Ich bin in beiden Fällen keine Verträge bewusst eingegangen.


Sehr geehrte Damen und Herren,

für dieses unanständige, linke Überrumplungs-Geschäftsgebaren finde ich überhaupt kein Verständnis! Ich werde Sie bestimmt wärmsten"s weiter empfehlen!
Um weiteren Arger zu umgehen, zahle ich einmalig die Summe von 96,00 €.
Wünsche aber in Zukunft keine weiteren Belästigungen und derartige Schreiben. Um weitere versteckte angebliche Verträge zu umgehen, kündige ich von vornherein sämtliche die von Ihnen aufgestellten Angebote!
Ihr Widerruf steht in er untersten kaum einsehbaren Reihe, so dass man sie automatisch übersieht. Ehrlich hätten Sie die die Frage offen und ehrlich zur Beantwortung d.h. zum Anklicken stellen können.
Ihre Aufforderung sehe ich als eine einzige Frechheit an. Für diese losen Rezepteblätter kann man sich mehrere gute Koch - Bücher kaufen und braucht kein Internet.


-------Originalmeldung-------

IngeborgVon: mahnung@xy.de
Datum: 04/15/10 17:27:17
An: xy@xy.de
Betreff: Zahlungserinnerung Kunde 00000 - xy.de

ZAHLUNGSERINNERUNG

Sehr geehrte/r Herr / Frau S.,

leider konnten wir bis zum heutigen Tage keinen Zahlungseingang auf unsere Rechnung 000000 vom 16.03.2010 feststellen. Sicherlich handelt es sich dabei um ein Versehen. Sollten Sie inzwischen gezahlt haben, so betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos.

Kundennummer: 0000
Rechnungsnummer: 000000


12-Monatszugang für xy.de - 96,00 EUR
Zeitraum: 25.01.2010 - 25.01.2011 - Zahlung laut AGB ein Jahr im Voraus


zu zahlender Rechnungsbetrag: 96,00 EUR



Zu Ihrer Information:

Die aufgeführte Entgeltforderung beruht auf einem mit uns abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag über die Bereitstellung der Online-Datenbank www.xy.de.
Sie haben sich für dieses Dienstleistungsangebot unter Angabe Ihres Namens, Ihrer Anschrift und E-Mail Adresse eingetragen.

Ferner haben Sie uns gegenüber bestätigt, die diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiert zu haben.
Das Ihnen zustehende Widerrufsrecht haben Sie gar nicht, nicht fristgerecht oder unwirksam ausgeübt.

Insbesondere ist ein Widerruf nach Aktivierung der Dienstleistung nicht mehr möglich, vgl. § 312d Abs. 3 BGB.
Bitte beachten Sie hierzu die von Ihnen bei Vertragsschluss akzeptierten und auf der Seite www.xy.de jederzeit einsehbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Informationen über das Widerrufsrecht.

Diese Zahlungserinnerung wirkt ? und bewirkt gem. §§ 280,
286 BGB, dass Sie von nun an zum Ersatz des sog. ? verpflichtet sind.
Dazu gehören insbesondere auch die weiteren Kosten der Rechtsverfolgung, etwa durch weitere Mahnungen, Einschaltung eines Inkasso-/Rechtsanwaltsbüros oder Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens.

Wenn Sie Ihre Zugangsdaten oder Ihr persönliches Passwort vergessen haben, können Sie jederzeit unter http://xy.de Ihre Daten erneut anfordern.

Sollten Sie Fragen zu dieser Rechnung oder unserem Dienstleistungsangebot haben, steht Ihnen unsere Kunden-Hotline von Montag-Freitag von 08.00 - 18.00 Uhr unter +49-0000000 (14 Cent / Minute aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise können von den Preisangaben abweichen) zur Verfügung.

Im Anhang finden Sie die Zahlungserinnerung im Originalformat auf unserem Briefpapier.
Der Anhang ist virenfrei. Sie benötigen einen Reader, um sich die Rechnung anschauen zu können.

Diesen können Sie hier downloaden:
http://www.xy.de/products/a./read.2.html

Mit freundlichen Grüßen,

W. GmbH
Buchhaltung

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Bei der Firma xy.de sowie Outlets.de gleichermaßen, denen Sie offensichtlich ins Netz gegangen sind, handelt es sich um zwei der vielen Firmen, die überwiegend in der Internet-Abzock-Szene tätig sind und mehr oder weniger mit den gleichen Tricks arbeiten. Es ist stets dieselbe Geschichte: Zumeist wird völlig unbedarft im Internet gesurft oder einfach nur der Telefonhörer abgehoben, weil es geklingelt hat, ohne konkreten Anlass und ohne Willen, etwa einen Vertrag abzuschließen. Die Opfer sind keineswegs nur unbedarfte Kinder, die in aller Regel nicht wissen, welche Bedeutung ein Klick mit der Mouse haben kann oder wer sich hinter einem Telefonanruf verbirgt. Es handelt sich auch keineswegs nur um ältere Mitmenschen, die am Telefon überfahren werden. Die Opfer ziehen sich quer durch sämtliche Bevölkerungsschichten. Insofern muss sich tatsächlich niemand schämen, zu den täglich tausenden von Opfern zu gehören. Zwar bietet der Gesetzgeber in den §§ 312 ff BGB einen gewissen Schutz für den Verbraucher, indem er ein 14-tägiges Widerrufsrecht festgeschrieben hat. Die entsprechenden Firmen arbeiten jedoch mit geschickt und raffiniert aufgebauten Methoden, die zu unbewussten Vertragsabschlüssen führen und zunächst kaum zu durchschauen sind.

Dazu gehört auch der Anreiz kostenlos, der zu Beginn häufig zu lesen ist. Lädt man dann herunter, hat man die Leistung bereits in Anspruch genommen in der Erwartung, dass es ähnlich adobe reader kostenfrei ist. § 312 d Abs. 3 BGB (Widerrufsverzicht) ist insoweit notwendig, da anderenfalls zahlreiche Nutzer eine entgeltliche Leistung, die sie bereits in Anspruch genommen haben, nicht mehr zahlen würden. Ein Widerrufsrecht nach Inanspruchnahme der Leistung macht für den Anbieter keinen Sinn und liefe ins Leere. Gemeint ist hier natürlich der seriöse Anbieter. Dass unseriöse Anbieter den Schnellanklicker damit überlisten, kann dem Gesetzgeber wohl kaum vorgeworfen werden. Er geht vom mündigen Bürger aus, der auch das Kleingedruckte liest. Würde das Gesetz derartige Geschäfte im Internet völlig untersagen (denn das wäre die logische Konsequenz), bestünde das Internet nur noch aus Foren. Die ersten Mahnungen kommen natürlich erst, nachdem die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist. Häufig ist auch ein Widerrufsverzicht eingebaut oder die Leistung wird sofort genutzt, s.o. Zudem wird in der Regel gleich ein Zweijahresabo abgeschlossen.

Um das System und die Kalkulation der Firmen zu verstehen, muss man folgende Überlegung anstellen. Es handelt sich zumeist um Firmen mit wenig Personal und keiner größeren Organisationsstruktur, dafür aber mit großer EDV-Anlage, zahlreichen Telefonen und Druckern. Der beträchtliche Gewinn wird dadurch erzielt, dass auf die Drohbriefe ca. 10 bis 15 % der Opfer die Rechnungen zahlen, um ihre Ruhe zu haben oder weiteren Ärger zu vermeiden. Da es sich zumeist um Summen von weniger als 100,00 EURO handelt, betrachten viele es als Lehrgeld. Diese 10 bis 15 % der zahlenden Opfer genügen, um ein Vermögen zu verdienen. Die Struktur ist keinesfalls darauf angelegt, sämtliche Nichtzahler mit einem Klageverfahren zu überziehen. Dies würde sich im Ergebnis keineswegs rechnen und wäre mit der personalarmen Vertriebsstruktur überhaupt nicht zu bewältigen. Diejenigen Opfer, die nach der ersten Mahnung nicht zahlen, erhalten sodann bereits Post vom Inkassounternehmen, welches weitere Gebühren aufschlägt und die Drohungen verschärft. Auch hier lassen sich viele Opfer einschüchtern und glauben, dass das Inkassounternehmen Konten pfänden oder anderweitige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen kann. Dies ist natürlich unzutreffend, da derartiges nur mit einem rechtskräftigen Titel möglich wäre.

Genau hier ist der Ansatzpunkt: Der Geschädigte sollte sich von weiteren Inkassoschreiben und Drohbriefen nicht einschüchtern und es durchaus auf ein Klageverfahren ankommen lassen. Dazu kommt es nämlich zumeist nicht, weil dann die Kalkulation zusammenbricht. Es wird von Beginn an nur auf diejenigen gebaut, die sich einschüchtern lassen und freiwillig zahlen. Ich rate deshalb von einer Zahlung ab. Sie sollten auf weitere Schreiben der Firma oder von Inkassounternehmen überhaupt nicht (mehr) reagieren. Wichtig für Sie ist in der nächsten Zeit vor allem die regelmäßige Kontrolle Ihrer Kontoauszüge, damit Ihnen nicht die Rückbuchung durch die Lappen geht. Zu einem Schufa-Eintrag kommt es trotz Androhung erfahrungsgemäß nicht, da die Firmen dann eine gerichtliche Auseinandersetzung riskieren, was aus Publicity-Gründen nicht gewollt ist. Es soll der Schein der Rechtmäßigkeit unter keinen Umständen getrübt werden.

Auch wenn diese fragwürdigen Anbieter rein rechtlich durchaus im Vorteil sind (formaljuristisch!), sollten Sie eine gerichtliche Konfrontation im Zweifel nicht scheuen. Nach weit mehr als hundert Beratungen in vergleichbaren Fällen ist mir bislang kein einziger Fall zugetragen worden, in welchem es tatsächlich zum Prozess kam. Dies gehört ersichtlich nicht in das Konzept dieser Firmen. Die Rechnung geht eben nur mit den (un-) freiwilligen Zahlern auf. Insofern war es im Ergebnis nicht notwendig, dass Sie bereits einmal unfreiwillig gezahlt haben. Eine Rückforderung des Betrages ist nahezu aussichtslos.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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