Himmelbett im Internet bestellt - Händler meldet sich nicht mehr

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe im Juli online ein Himmelbett im Wert von 410 Euro gekauft und sofort bezahlt. Trotz mehrmaliger Lieferzusagen wurde das Bett bis Mitte Oktober nicht geliefert. Der Lieferant hat dann einem Rücktritt vom Kaufvertrag gem. BGB § 323.1 zugestimmt, aber auch nach Ablauf der sechswöchigen Rückzahlungsfrist nicht reagiert. Seitdem ist, trotz zweimaligem Einschreiben, Funkstille: Er reagiert nicht mehr.

Welche Möglichkeiten habe ich nun, sind diese Maßnahmen dann finanziell sinnvoll?

Antwort des Anwalts

Der vom Lieferanten akzeptierte Rücktritt vom Kaufvertrag löst die Umwandlung der vertraglichen Beziehung in ein so genanntes Rückgewährschuldverhältnis aus.
Dies bedeutet, Leistungen, die aufgrund des Bestands des Kaufvertrages bereits gewährt wurden, sind rückabzuwickeln. Hieraus folgt Ihr Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Dass der Lieferant trotz des langen Zeitablaufs und Ihrer Aufforderungsschreiben mit Fristsetzung gar nicht reagiert, lässt gewisse Zweifel an dessen Seriosität, evtl. auch an der Solvenz aufkommen.
Sie haben die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung, die – wie Sie auch bedenken – mit Kosten verbunden ist, die Sie zunächst verauslagen müssten.
Die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides erfordert die Einzahlung von 35,00 € Gerichtskosten. Sie können diesen selbst ausfüllen, so dass zunächst keine Anwaltskosten entstehen.

Wenn kein Widerspruch eingelegt wird, erhalten Sie auf diesem Wege einen Vollstreckungsbescheid als Titel, mit dem ein Gerichtsvollzieher mir der Beitreibung der Forderung beauftragt werden kann.

Ein Klageverfahren würde 105,00 € Gerichtskosten auslösen, bei anwaltlicher Vertretung kommen 153,10 € Anwaltskosten hinzu. Hier besteht natürlich das Risiko, dass der Gegner nicht zahlen kann und Sie Ihren Schaden dadurch noch vergrößern.

Ich empfehle, ein letztes außergerichtliches Mahnschreiben mit einer Zahlungsfrist von 10 Tagen an den Lieferanten zu senden. Geben Sie hier das konkrete Datum des Fristablaufs an, also z. B. 15.03.2012. Damit ist Verzug der Gegenseite und Verpflichtung zum Schadensersatz begründet.
In diesem Schreiben drohen Sie die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen an und eine strafrechtliche Überprüfung des Verhaltens. Möglicherweise kann man den Lieferanten wegen Unterschlagung oder Betrug belangen.
Ein solches Schreiben können Sie auch durch einen Anwalt fertigen lassen. Hiermit wären Kosten in Höhe von 81,43 € incl. Umsatzsteuer verbunden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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