Fragen zur gewerblichen Homepage

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe eine webside bezüglich meiner Tätigkeit als, nennen wir es Kunsthändler:
Kann ich auf dieser Seite Gemälde aus meinem Besitz zum Verkauf abbilden durch Fotos,die ich selber gemacht habe, ohne den Maler zu fragen,der ja wohl das Copyright hat.
Kann ich Fotos, mit Fotografenstempel oder unbekannt aus meinem Besitz zum Verkauf anbieten, ohne die Rechte der Fotographen herauszufinden oder zu bedienen.
Kann ich meine gewerbliche facebookadresse "modernesberlin.de" nennen?

Antwort des Anwalts

Die Antwort ist wie so häufig bei Juristen, das kommt darauf an.
Jedenfalls dann, wenn die betreffenden Maler oder Künstler länger als 70 Jahre gestorben sind, dann sind die Urheberrechte sowieso erloschen, vgl. § 64 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz oder kurz UrhG)
Grundsätzlich dürfen Sie davon ausgehen, daß der Künstler mit dem ursprünglichen Verkauf auch die damit zusammen hängenden Verwertungsrechte (sogenannten Folgerechte) an seinem Kunstwerk mit abgegeben hat.
Anders als die untrennbar mit dem Kunstwerk verbundenen Persönlichkeitsrechte des Künstlers wird der Künstler bei seinem Verkauf in der Regel ja schon einmal bezahlt, so daß in diesem Rahmen ein Weiterverkauf unschädlich ist. Das kann allerdings auch anders geregelt werden und im Zweifel muss man sich den Kaufvertrag, sofern vorhanden, genau ansehen.

Bei jüngeren, zeitgenössischen Kunstwerken und Künstlern, die noch nicht 70 Jahre lang verstorben sind können noch relevante Urheberrechte an den Bildern bestehen. Im Normalfall brauchen Sie jedoch nicht ein eigenes Einverständnis mit der Veröffentlichung zum Weiterverkauf von entgeltlich erworbenen Kunstwerken.
Hier gilt grundsätzlich § 11 UrhG (Allgemeines). Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. Das Veröffentlichungsrecht ist geregelt in § 12 UrhG. Danach hat der Urheber das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
Auch hier müssen Sie also immer sämtliche Umstände des konkreten Falls mit betrachtet werden.
Besonders zu beachten ist dabei das sogenannte Folgerecht. Geregelt in § 26 UrhG gibt es dem Künstler auch Rechte bei einem Zweitverkauf seines Kunstwerks. Voraussetzung für die Auskunftsansprüche, die zur Durchsetzung des Rechtes notwendig sind, ist jedoch, dass der Urheber Mitglied einer Verwertungsgesellschaft (z.B. die VG Bild) ist (§ 26 Abs. 6 UrhG).
Bei jedem Zweitverkauf und bei allen folgenden Verkäufen von Originalkunstwerken durch den Kunsthandel steht den Bildenden Künstlern eine Beteiligung am Weiterverkaufserlös zu. Nach § 26 Abs. 1 letzter Satz UrhG sind aber Vekäufe unter 400 Euro jedenfalls unschädlich.
Als Sonderfall verweise ich auf den berühmten, mit Berlin verknüpften Fall Christo. BGH. Urteil vom 24. Januar 2002 · Az. I ZR 102/99.  Hier ging es um die Frage, ob und inwieweit die Verhüllung des Rechtstags als Kunstwerk urheberrechtlich geschützt ist. Die Begründung ist lesenswert, auch wenn es darin natürlich zentral um die Frage ging, inwieweit wegen der öffentlichen Sichtbarkeit ein Urheberschutz überhaupt in Frage kam.

Frage: Kann ich Fotos, mit Fotografenstempel oder unbekannt aus meinem Besitz zum Verkauf anbieten, ohne die Rechte der Fotographen herauszufinden oder zu bedienen.

Meiner Einschätzung nach können bzw. dürfen Sie das grundsätzlich, müssen aber immer Vorbehalte und Vereinbarungen im Rahmen des ursprünglichen Verkaufs der Kunst berücksichtigen. Es geht hier um das Verbreitungsrecht der von Ihnen käuflich erworbenen Kunst.

§ 17 UrhG regelt insoweit, daß das Verbreitungsrecht das Recht ist, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
Wenn das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden ist, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig. Ähnlich wäre auch mit dem Grundsatz der Erschöpfung zu argumentieren.

Die oben schon erwähnten Folgerechte der Urheber der Kunst nach § 26 UrhG werden davon nicht berührt.

Frage: Kann ich meine gewerbliche facebookadresse "modernesberlin.de" nennen?

Grundsätzlich können und dürfen Sie das. Sie dürfen allerdings keine bestehenden Rechte Dritter verletzen und Sie dürfen keine Angaben auf dem Internetauftritt bei der Verwendung des Namens machen, die für den Verbraucher irreführend sind. Hier ist schnell mit Abmahnungen der Konkurrenz zu rechnen. Besonders bei der Verwendung von Städtenamen gibt es dazu eine differenzierte Rechtsprechung, auch abhängig von der Aggressivität der jeweiligen Stadt bzw. deren Rechtsabteilung. Keinesfalls darf der Eindruck erweckt werden, eine Spitzenstellung in Berlin innezuhaben oder gar Alleinvertretung der Stadt. Das wäre dann eine wettbewerbswidrige Irreführung des Rechtsverkehrs, vgl. dazu Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm, Urteil vom 19.06.2008 - 4 U 63/08. In den Einzelheiten gibt es zu diesem Thema auch insgesamt noch recht uneinheitliche weitere Rechtsprechung des jeweiligen Oberlandesgerichts.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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