Erpressung: Kunde droht mit schlechter Bewertung

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir sind ein kleines Softwarehaus und bieten eine von uns selbst entwickelte Standard-Software für kleine Unternehmen an.

Für diese Software wünschen sich unsere Kunden hin- und wieder individuelle Anpassungen. Solche Anpassungen führen wir gerne durch, verlangen dafür aber natürlich Geld.

Einer unserer Kunden wollte eine solche Anpassung haben. Daraufhin haben wir ihm ein entsprechendes Kostenangebot unterbreitet. Das war dem Kunden allerdings zu teuer (50 Euro) und er "erpresste" uns damit, dass er im Internet einen schlechten Erfahrungsbericht über unsere Software schreibt, wenn wir ihm diese Anpassung nicht kostenlos durchführen.

Der angedrohte Bericht ist nun verfasst worden und online.

Dieser schadet unserer Meinung nach unserem Ruf.

Können Sie dem Kunden ein Schreiben fertig machen und versenden, in dem die Unterlassung bzw. die Lösung des entsprechenden Berichts gefordert wird?

Antwort des Anwalts

Grundsätzlich ist es schon möglich, ohne richtige Bewertungen löschen zu lassen. Ein Anspruch besteht insbesondere dann, wenn Unwahrheiten veröffentlicht werden, die schlussendlich zur Geschäftsschädigung geeignet sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sachverhalte geschildert werden, die sie in dieser Form so nicht zugetragen haben.

Nach Ihrer Schilderung ist dies in Ihrem Fall gegeben. Hinzutritt, dass die Forderung der kostenlosen Unterstützung, gepaart mit der Androhung und schlussendlich Realisierung eines schlechten Erfahrungsberichtes sogar strafrechtliche Relevanz besitzt. Man spricht hier schlicht von Erpressung.

Insoweit haben Sie nunmehr die Möglichkeit, die Gegenseite anwaltlich abmahnen zu lassen und gegebenenfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Bedenken Sie bitte, dass die Beweislast, insbesondere für die erpresserischen Äußerungen, bei Ihnen liegt. Ferner gebe ich zu bedenken, dass für den Fall einer anwaltlichen Abmahnung auch die Bereitschaft vorhanden sein sollte, nötigenfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Anderenfalls drohe man sich der Lächerlichkeit preiszugeben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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