Daten aus Zeitungen sammeln und im Internet verbreiten - Wettbewerbsrecht/Urheberrecht

Online-Rechtsberatung
Stand: 10.03.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

In wie weit ist es erlaubt, Anzeigen (Wohnungsanzeigen) aus Zeitungen (kostenlose Wochenzeitungen/Tageszeitungen/Stadtteilzeitungen) zu sammeln um sie auf einer gewerblichen Internetplatform aufbereitet mit zusätzlichen Funktionalitäten (Suche, Filterung, etc.) darzustellen (a. ohne Angabe der Quelle, b. mit Angabe der Quelle).

In wie weit ist es erlaubt, Anzeigen (Wohnungsanzeigen) aus Online-Börsen zu sammeln um sie auf einer gewerblichen Internetplatform aufbereitet mit zusätzlichen Funktionalitäten (Suche, Filterung, etc.) darzustellen (a. ohne Angabe der Quelle, b. mit Angabe der Quelle/Verlinkung).

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

die Fragestellung ist in der Tat sehr komplex, da sie sowohl urheberrechtliche als auch datenschutzrechtliche und wettbewerbsrechtliche Aspekte beinhaltet.
Eindeutig beantwortet werden kann die Frage zunächst dahingehend, die einzelne Wohnungsanzeige selbst wohl keinen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen kann. Urheberrechtlicher Schutz nach dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) besteht für persönliche geistige Schöpfungen, die in § 2 Abs. 1 UrhG beispielhaft aufgelistet werden. Den entsprechenden Gesetzestext finden Sie über den nachfolgenden Link im Internet:

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html

Um urheberrechtlichen Schutz genießen zu können, muss das geschützte Werk eine entsprechende Schöpfungshöhe aufweisen. Die Schöpfungshöhe ist bei Sprachwerken (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) zwar relativ schnell gegeben, dürfte im Regelfall allerdings bei reinen Wohnungsanzeigen nicht erreicht werden. Es kommt aber auf den jeweiligen Einzelfall an. Wenn eine Zeitungsanzeige optisch und sprachlich entsprechend aufgemacht ist, kann dies zu einer Schutzfähigkeit führen. So hat dies beispielsweise das Oberlandesgericht München im Jahr 1994 entschieden (OLG München, NJW-RR1994, 1258). Ich persönlich würde allerdings eine durchschnittliche optisch und sprachlich nicht entsprechend aufgemachte Zeitungsanzeige eher als nicht schutzwürdig einschätzen.

Selbst wenn man unterstellt, dass die von Ihnen verwendeten Anzeigen keinen individuellen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen können, ergibt sich dennoch eine erhebliche rechtliche Problematik aus anderen rechtlichen Vorschriften.

Zum einen könnte der urheberrechtliche Schutz der in dem Zeitungsverlag verwendeten Datenbank hier relevant sein. Die Rechtsprechung sieht bei Datenbanken ein gesteigertes Schutzbedürfnis. Art. 3 Abs. 1 der EU-Richtlinie zum Schutz von Datenbanken vom 11.3.1996 sieht deshalb vor, dass Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung ihres Inhalts eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen, urheberrechtlich geschützt sind. In dem von Ihnen geschilderten Fall darf meiner Meinung nach unterstellt werden, dass der Zeitungsverlag die veröffentlichten Zeitungsanzeigen in einer Datenbank verwaltet. Zwar könnte man in Ihrem Fall einwenden, dass Sie insofern keinen urheberrechtlichen Verstoß begehen, da Sie nicht die komplette Datenbank übernehmen sondern lediglich aufgrund der veröffentlichten Daten eine eigene Datenbank erstellen. Dagegen könnte man wiederum einwenden, dass die wenigen Daten, die Sie aus den Zeitungsanzeigen beziehen bereits vom Zeitungsverlag vor bearbeitet wurden. Die Anforderungen an die hinreichende Individualität einer Datenbank sind nach allgemeiner Auffassung eher gering, so dass eine Schutzwürdigkeit sehr schnell erreicht ist. Auch wenn nicht ganz geklärt werden kann, ob der Zeitungsverlag tatsächlich mit einer Datenbank arbeitet, ist das rechtliche Risiko nach meinem Dafürhalten hier sehr hoch.
Nur der Vollständigkeit halber möchte ich erwähnen, dass die Vorschriften über Datenbanken im Urheberrechtsgesetz in §§ 87 a ff. enthalten sind. Da Sie die Daten aus den Zeitungen erhalten und nicht aus der elektronischen Datenbank selbst, sind diese Vorschriften meiner Erachtens aber nicht direkt anwendbar.

Erhöht wird dieses Risiko aber dadurch, dass wettbewerbsrechtliche Gründe gegen eine Verwendung der Daten sprechen könnten. Zwar sind Tabellen, Listen und Verzeichnisse, in denen lediglich Daten und Fakten aneinandergereiht werden grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt. Der Bundesgerichtshof hat bspw. entschieden, dass Telefonbücher, Adressbücher und vergleichbare Datensammlungen in der Regel als Schriftwerke nicht urheberrechtlich geschützt sind (vgl. BGH, GRUR 1999, 923, 924). Die Übernahme einer Datensammlung kann jedoch bei über identische Übernahme Wettbewerbsschutz beanspruchen. So wurde dies im Jahr 1997 durch das Landgericht Frankfurt entschieden.

Die Gefahr aus dem Wettbewerbsrecht besteht darin, dass Sie die Daten direkt vom Mitbewerber übernehmen können, ohne den entsprechenden Aufwand zur Erhebung der Daten vornehmen zu müssen. Die Zeitungsverlage müssen entsprechende Möglichkeiten vorhalten, um dem Inserenten die Möglichkeit zu geben, die Anzeigen aufzugeben. Es könnte daher als unlauter angesehen werden, wenn Sie die Daten quasi kostenlos vom Mitbewerber übernehmen. Als Mitbewerber müssten die Zeitungsverlage allein schon deswegen gelten, weil Sie ebenfalls die Möglichkeit hätten, die Daten auch im Internet zu veröffentlichen und Sie aufgrund Ihrer Veröffentlichung in diese Möglichkeit beeinträchtigt wären. Nach meinem Rechtsempfinden stünde Ihren Mitbewerbern dann ein Unterlassung-und Schadensersatzanspruch gegen Sie zu.

Darüber hinaus wäre die Verwertung der Daten auch aus datenschutzrechtlichen Gründen bedenklich. Sinnvollerweise müssen in den Wohnungsanzeigen persönliche Daten der Inserenten enthalten sein wie beispielsweise Telefonnummer, Chiffrenummer, E-Mail-Adresse oder ähnliches, möglicherweise sogar Fotos. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist festzustellen, dass der Inserenten zwar dem Zeitungsverlag die Erlaubnis gegeben hat, diese Daten in der Zeitung zu veröffentlichen. Unstreitig dürfte jedoch sein, dass weder die Erlaubnis erteilt wurde, die Daten im Internet zu veröffentlichen noch die Daten an Dritte weiterzugeben. Ich halte daher auch aus datenschutzrechtlicher Sicht die Veröffentlichung der Daten im Internet als nicht zulässig.

Ich gebe zu bedenken, dass dies natürlich nur eine vorläufige Einschätzung ist, und Sie gerne darüber entscheiden können, ob Sie das Risiko eines Rechtsstreits eingehen oder nicht. Natürlich kann sich aus der Lebenswirklichkeit ungeachtet der Rechtslage auch die Situation ergeben, dass sowohl Interessenten also Zeitungsverlage keine Probleme mit der Veröffentlichung der Daten haben. Ich würde Ihnen allerdings raten, dies vorher abzufragen, zumal ich der Meinung bin, dass man Ihre Idee auch unter Berücksichtigung der Rechtslage gewinnbringend verwerten kann. Ich würde Ihnen daher raten, mit den Zeitungsverlagen in Kontakt aufzunehmen und diesen anzubieten, die Anzeigen durch Sie auch im Internet zu veröffentlichen. Die Verlage könnten dann von den Inserenten bei Auftragserteilung die Zustimmung einholen und diese an Sie weitergeben. Mit einem solchen Schritt wäre die Rechtslage geklärt und der Zeitungsverlag hätte den Vorteil, dass er eine zusätzliche Leistung anbieten kann. Sie hätten dann die Möglichkeit, die Daten ohne Kosten und rechtliches Risiko zu verwenden.

Hinsichtlich Ihrer zweiten Fragestellung, nämlich bei der Verwertung von Daten aus Online-Börsen gilt hinsichtlich der obigen Ausführungen von Datenbanken und Urheberrechten und datenschutzrechtlichen Vorschriften im Prinzip das gleiche. Unterschiedlich ist lediglich, dass hier die Vorschriften aus dem Urheberrechtsgesetz hinsichtlich der Datenbanken vermutlich eingreifen dürften, so dass das rechtliche Risiko nach meinem Erachten bei direkter Verwendung dieser Daten sogar noch höher liegt.

Weniger problematisch ist allerdings die Verlinkung zu den Seiten der online Börse. Wenn Sie ein eigenes Portal erstellen, indem die Anzeige kurz beschrieben wird und der Kunde dann durch einen Klick auf die Original-Seite der Online-Börse gelangt, wäre dies nicht zu beanstanden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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