Wie sind Pfändungsfreigrenzen bei Eheleuten zu beurteilen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 29.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Frau und ich sind in der Privatinsolvenz:
Verfahren eröffnet - für beide - 06/07.10
Gepfändet wurden bisher 67,05 €.
Meine Frau hatte bis dato kein Einkommen. Bekommt jedoch nun ab 30.09.10 eine Rente.
Einkommen:
Rente Mann pfändbar: 1272,84 € + Betriebsrente 879,79 € = 2152,63 € - Krankenversicherung 654,37 € = 1498,26 €
Rente Frau: 653,28 € - Krankenversicherung 194,99 € = 458,29 €

Bitte teilen Sie uns den genauen pfändbaren Betrag mit.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Rechtlich gesehen sind die Insolvenzverfahren von Ihnen und Ihrer Frau zwei völlig selbständige Verfahren, so dass auch die Pfändungsfreigrenzen getrennt zu beurteilen sind.

Die Pfändungsfreigrenzen sind unterschiedlich und richten sich danach, gegenüber wie vielen Personen der Insolvenzschuldner, also Sie und Ihre Frau, jeweils unterhaltspflichtig sind. Geregelt ist das in § 850 c ZPO (Zivilprozessordnung) und der dazu erlassenen Pfändungstabelle.

Sie sind Ihrer Frau unterhaltspflichtig und Ihre Frau Ihnen. Deshalb liegt die Pfändungsfreigrenze nach der Pfändungstabelle 2010 bei Ihnen bei einem Einkommen von 1.498,26 EUR bei 67,05 EUR. Das entspricht dem Betrag, der nach Ihren Angaben derzeit auch gepfändet wird.

Ihre Frau hat eine Rente von 458,29 EUR und liegt damit sogar unterhalb der Pfändungsgrenze für eine Person ohne Unterhaltspflicht. Bei ihrer Rente ist erst einmal nichts pfändbar.

Diese Sach- und Rechtslage benachteiligt die Gläubiger erheblich. Zum einen wird Ihnen für den Unterhalt Ihrer Frau eine erhöhte Freigrenze zugesprochen und zum anderen ist der Unterhalt ihrer Frau durch ihre eigene Rente gedeckt.

Entsprechend gibt das Gesetz Ihrem Insolvenzverwalter mit § 36 Abs. 4 Insolvenzordnung (InsO) die Möglichkeit, beim Insolvenzgericht einen Antrag nach § 850 c Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 54 Abs. 4 SGB 1 (Pfändung von Renten wie Arbeitseinkommen) zu stellen mit dem Ziel, die an sich unpfändbare Rente Ihrer Frau doch zu pfänden bzw. in Ihrem Fall, die Unterhaltspflicht für Ihre Frau aus der Pfändung heraus zu rechnen. Das Insolvenzgericht wird dann wahrscheinlich verfügen, dass bei Ihre Frau als Unterhaltsberechtigte in Ihrer Rente nicht berücksichtigt würde. Dann könnte von Ihrer Rente 353,40 EUR gepfändet werden.

Auch wenn die Möglichkeit dieser Entscheidung besteht, müssen Sie Ihren Insolvenzverwalter über die Rente Ihrer Frau informieren. Unterlassen Sie das, wäre das ein Grund, später die Restschuldbefreiung zu versagen (§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO).

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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