Ware per Vorauskasse bezahlt und keine Reaktion vom Händler: Was tun?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe am 16.09.2013 bei einem Onlinehändler (x.de) ein Smartphone bestellt und 479€ im voraus überwiesen.

Bis heute habe ich weder die Ware noch das Geld zurückbekommen, trotz Stornierung der Bestellung.
Auf meine Emails reagiert der Händler nicht und telefonisch ist er zu keiner Uhrzeit erreichbar.
Ein Einschreiben mit Fristsetzung konnte nicht zugestellt werden, bzw. liegt laut Sendungsverfolgung zur Abholung in der zuständigen Filiale der Deutschen Post bereit. (seit Anfang November)

Welche nächsten Schritte können Sie mir in diesem Fall empfehlen, bzw. welche sind möglich und wie hoch ist die Erfolgschance?

Antwort des Anwalts

Ich würde Ihnen grundsätzlich raten, nicht zu viel Geduld mit dem Händler zu haben. Offenbar handelt es sich bei dieser Vorgehensweise, die Sie im Sachverhalt beschrieben haben, um ein planmäßiges Vorgehen. Im Internet können Sie verfolgen, dass es offenbar eine Vielzahl von ähnlichen Fällen gibt, die genau wie von Ihnen beschrieben abgelaufen sind. Nur der Vollständigkeit halber verweise ich hierzu auf den nachfolgenden Link im Internet:

http://verbraucherschutz.de/gmobile24-de-zahlt-nach-stornierung-den-kaufbetrag-zuruck/

Ich möchte allerdings vorsorglich darauf hinweisen, dass ich für die Seriosität der Internetseite www.verbraucherschutz.de nicht bürgen kann. Ich ziehe daraus lediglich die Schlüsse, dass es keinen Einzelfall darstellt, dass an die Firma gmobile24.de Vorschüsse für ein Smartphone gezahlt werden, welches nicht geliefert wird und die Firma selber nicht erreichbar ist und auf Stornierungen nicht reagiert, da sich dies mit Ihrer Schilderung deckt.

Da Sie bereits ein Mahnschreiben geschickt haben, welches aber nicht zugestellt werden konnte, würde ich Ihnen raten, unabhängig davon ein neues Schreiben zu versenden. Ich würde Ihnen zudem dazu raten, das Schreiben per Einwurf Einschreiben zu versenden und nicht per Einschreiben mit Rückschein. Ein Einschreiben mit Rückschein wird erst dann zugestellt, wenn der Adressat es selbst in Empfang nimmt oder bei der Post abholt. Holt er es nicht bei der Post ab, wird das Schreiben als „nicht zurückgestellt“ wieder an Sie zurückgesendet. Das Einwurf-Einschreiben wird in jedem Fall zugestellt, nämlich dadurch, dass es durch den Briefträger direkt in den Briefkasten des Adressaten eingeworfen wird. Sie können den Nachweis als Sendungsverfolgung ebenfalls über das Internet feststellen.

Ich würde Ihnen zu einem Mahnschreiben raten, welches in etwa folgenden Inhalt hat:

„LETZTE MAHNUNG!
Bestellnummer/Auftragsnummer:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Ihnen bereits bekannt ist, habe ich meine o.g. Bestellung storniert, da Sie Ihren vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen sind und offensichtlich nicht in der Lage sind, das von mir bestellte Smartphone zu liefern.
Ich habe Sie bereits aufgefordert, meine geleistete Zahlung in Höhe von 479 € zurückzuüberweisen. Bis jetzt konnte ich weder einen Zahlungseingang feststellen, noch ist eine Reaktion von Ihrer Seite aus erfolgt. Ich musste ebenfalls feststellen, dass Sie weder per E-Mail noch telefonisch erreichbar sind.
Ich fordere Sie hiermit letztmalig auf, mir die geleistete Vorauszahlung in Höhe von 479 € auf mein Konto …. zurückzuüberweisen. Hierfür setze ich Ihnen eine Frist von einer Woche ab Zugang dieses Schreibens. Entscheidend ist der Eingang der Zahlung auf meinem Konto.
Sollte ich nach Fristablauf feststellen müssen, dass die Zahlung nicht eingegangen sind, bin ich gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten, wodurch Ihnen zusätzliche Kosten entstehen. Ich behalte mir in diesem Fall ausdrücklich die Überprüfung strafrechtlicher Schritte vor.

Mit freundlichen Grüssen“

Sollte die Fristsetzung ohne Ergebnis verlaufen, würde ich Ihnen raten, Strafanzeige wegen Betrugs gegen den Geschäftsführer der Firma zu stellen und gegebenenfalls einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung ihrer Interessen zu beauftragen. Der Streitwert von 479 € wird im Streitfalle vor dem Amtsgericht verhandelt, so dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht zwingend erforderlich ist, da vor dem Amtsgericht keine Anwaltspflicht besteht. Sie können daher selbst entscheiden, ob Sie einen Anwalt beauftragen wollen oder ob Sie sich selbst vertreten möchten.

Zudem müssen Sie berücksichtigen, dass das Impressum der Internetseite der Firma unvollständig ist und nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Normalerweise müsste hier der Geschäftsführer der Firma genannt sein. Grund der Vielzahl der Beschwerden, die im Internet zu finden sind, gehe ich aber davon aus, dass der Staatsanwaltschaft die der die Person des Geschäftsführers bereits bekannt ist. Das Impressum finden Sie hier:

http://www.gmobile24.de/Impressum:_:4.html

Da damit zu rechnen ist, dass das Geschäftsmodell dieser Firma in näherer Zukunft vermutlich zusammenbrechen wird und gegebenenfalls sogar Insolvenz angemeldet werden muss, würde ich Ihnen zu einer zügigen Vorgehensweise raten und Ihnen empfehlen, sich nicht durch irgendwelche Zusagen der Firma hinhalten zu lassen.

Ob Sie mit der oben beschriebenen Vorgehensweise Erfolg haben werden oder nicht, kann leider nicht vorhergesagt werden. Ich halte die oben beschriebene Vorgehensweise allerdings für die einzig mögliche, mit der noch eine Rückzahlung Ihrer Zahlung erreicht werden kann.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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