Restschuldbefreiung: Krankenkasse fordert Zinsen nach unerlaubter Handlung

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe ein Insolvenzverfahren durchlaufen, das im August 2011 beendet wurde und auch die Restschuldbefreiung erhalten. Die Krankenkasse hatte damals eine unerlaubte Handlung angemeldet und genehmigt bekommen.

Im Juli 2016 hat die Krankenkasse die Forderung geltend gemacht und diese wurde von mir auch bezahlt. Jetzt verlangt die Krankenkasse Zinsen für den Zeitraum 23.08.2005 (Beginn des Insolvenzverfahrens) bis 30.06.2016. Ist diese Forderung berechtigt?
Die Krankenkasse hätte ja bereits gleich nach Abschluss des Insolvenzverfahrens 2011 Ihre Forderung geltend machen können.

Antwort des Anwalts

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass ich an der Rechtmäßigkeit der Forderung der Krankenkasse keinen Zweifel habe.

Durch Beitragsbescheide der Krankenkasse ist ihr Anspruch bereits 2005 rechtsverbindlich festgestellt worden. Dieser Anspruch ist nach § 302 InsO nicht von der Restschuldbefreiung berührt worden, da die Verbindlichkeit aus einer unerlaubten Handlung bestand. Dieses bedeutet, dass der Anspruch der Krankenkasse während der gesamten Zeit bestand und lediglich während der Dauer des Insolvenzverfahrens nicht durchgesetzt werden konnte.

Nach § 201 InsO können die Gläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen. Zu den Forderungen der Krankenkasse gehören auch Säumniszuschläge und Zinsen.

§ 24 SGB IV schreibt vor, dass auf nicht entrichtete Beiträge Säumniszuschläge (Zinsen) zu zahlen sind. Die Verpflichtung zur Zahlung der Säumniszuschläge ergibt sich aus dem Gesetz und unterliegt damit nur begrenzt der Disposition der Krankenkasse.

Die Krankenkasse war auch nicht verpflichtet unmittelbar nach Abschluss des Insolvenzverfahrens Sie an die Zahlung der fälligen Beiträge zu erinnern. Da die Forderung als Forderung aus unerlaubter Handlung geltend gemacht worden war, musste Ihnen bekannt sein, dass sie von der Restschuldbefreiung nicht betroffen war und weiter bestand. Es lag daher in Ihrem eigenen Interesse zur Vermeidung weiterer Säumniszuschläge und Zinsen die Forderung möglichst rasch zu begleichen.

Es steht Ihnen natürlich frei gegen die Festsetzung der Säumniszuschläge zunächst einmal Widerspruch bei der Krankenkasse einzulegen und um Überprüfung der Forderung zu bitten. Dabei können Sie darauf hinweisen, dass Sie während des Insolvenzverfahrens rechtlich gehindert waren die Forderung auszugleichen und daher während dieses Zeitraumes auch keine Zinsen berechnet werden dürfen. Sie können natürlich auch darauf hinweisen, dass die erneute Geltendmachung des Anspruches verspätet erfolgte und Sie davon ausgingen, dass nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens keine weiteren Ansprüche auf Sie zukommen.

Hilfsweise bleibt Ihnen die Möglichkeit eine Ratenzahlung zu vereinbaren oder mit der Krankenkasse über einen Nachlass bei sofortiger vollständiger Zahlung zu verhandeln.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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