Privatinsolvenz - Wie wird das Erbe verrechnet?

Online-Rechtsberatung
Stand: 24.02.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin in der Privatinsolvenz habe nun geerbt. Mir ist klar, dass ich 50 Prozent der Erbmasse abtreten muss. Nun meine Fragen:

Vom Betrag vor Steuern oder kann ich die Erbschaftssteuern vom Betrag abziehen?
Ein Sparvertrag wird erst nach Ablauf der Insolvenz fällig. Ist davon auch die Hälfte fällig?

Antwort des Anwalts

Um die Antwort kurz zusammen zu fassen: Das Sparvermögen gehört auch wenn es noch nicht fällig ist, zur Insolvenzmasse, § 41 InsO. Ein Abzug von Erbschaftssteuer ist in § 295 InsO nicht vorgesehen.

Im Einzelnen:

  1. Erbschaftsteuer als Abzugsposten im Rahmen § 295 Insolvenzordnung ( im Folgenden: InsO) *1)

Richtig ist, dass Sie nach dem Gesetz in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist des Insolvenzverfahrens Vermögen, das Sie von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwerben, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herausgeben müssen, § 295 Absatz 1 Ziffer 2 Insolvenzordnung (im Folgenden: InsO). Es handelt sich um den sogenannten Halbteilungsgrundsatz.
Dieser Obliegenheit kommt der Insolvenzschuldner nach, indem eine Geldzahlung in Höhe des hälftigen Wertes der Erbschaft an den Treuhänder geleistet wird. Das dürfte grundsätzlich exakt der Hälfte Ihrer Kontogutschrift entsprechend.

Die Rechtsprechung und Kommentierung zu § 295 InsO scheint das Problem der Frage, ob die auf dem Erbe lastende Erbschaftssteuer Abzugsbetrag ist, bislang übersehen zu haben.

Nach dem Wortlaut des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist das ererbte Vermögen an den Treuhänder herauszugeben.
Wenn dann aber einerseits die Rede ist davon, dass das Vermögen herauszugeben ist, andererseits aber nur zur Hälfte des Wertes herausgegeben werden muss, so könnte man, wie Sie richtig erkannt haben, daran denken, als zum Wert untrennbar dazu gehörend auch die gegebenenfalls mit der Erbschaft zwingend verbundene Erbschaftssteuer zu betrachten und (anteilig) abzusetzen.

Allerdings konnten dafür weder im Gesetz noch in der vorhandenen Rechtsprechung keine weiteren Anhaltspunkte gefunden werden. Auch die verfügbaren Gesetzgebungsmaterialien (z.B. Drucksache 17/11268 des Deutschen Bundestags vom 31.10.2012) schweigen leider zu dem Thema. Das Problem erübrigt sich häufig auch wegen der sehr hohen Freibeträge bei direkten Verwandten.

Im Ergebnis halte den vom Abzug anteiliger etwa von Ihnen persönlich zu zahlender Erbschaftssteuer für riskant und rate davon ab. Sie sollten gegebenenfalls die Angelegenheit mindestens vorab mit dem Insolvenzverwalter klären bzw. über eine gerichtliche Feststellungsklage zur Klärung dieser Rechtsfrage.
Meiner Ansicht sollte im Zweifel die ungekürzte Hälfte der erhaltenen Kontogutschrift (sofern das der Fall war) sofort abgetreten werden, um nicht zu riskieren, dass Ihnen bei der Restschuldbefreiung eine Verletzung von § 290 InsO vorgeworfen wird.

Sie treten als Erbe von der Systematik her mit dem Tod des Erblassers an dessen Stelle (Gesamtrechtsnachfolge), § 1922 BGB. Gegenstand des Erbes sind in diesem Zeitpunkt bestehende Vermögensgegenstände abzüglich bestehende Schulden des Erblassers.

Folglich können Sie auch nur Verbindlichkeiten, die einen direkten Zusammenhang mit dem Erbfall selbst haben, vom Wert des Nachlasses abziehen, um den Wert zu ermitteln. Das ergibt sich auch aus § 10 Ziff. 8 ErbStG *2), wonach die Erbschaftssteuer vom Erwerber selbst nicht abzugsfähig ist. Analog müsste das auch im Rahmen von § 295 InsO gelten.

Das wichtigste Gegenargument allerdings ist, dass Sie so durch zusätzliche Erbschaftssteuer unter dem Strich mehr als die Hälfte der mit dem Erbfall verbundenen Kosten tragen müssen, und Ihre Gläubiger insoweit privilegiert würden, was dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Halbteilungsgrundsatz eigentlich nicht mehr entspricht.

Allerdings würden Sie, wenn man einmal die Insolvenz wegdenkt, den Gläubigern auch den Betrag aus bereits versteuertem Vermögen schulden, und nur wegen der Insolvenz dürfen Sie schon aus Gleichheitsgründen gegen normalen Schuldnern außerhalb der Insolvenz nicht so einfach privilegiert werden. Dieses Argument halte ich für am überzeugendsten, so dass ich Ihnen deswegen leider wenig Hoffnung machen kann, dass die Gerichte es anders sehen könnten.

Die Rechtsprechung und Kommentierung zu § 295 InsO scheint das Problem der Frage, ob die auf dem Erbe lastende Erbschaftssteuer Abzugsbetrag ist, bislang übersehen zu haben.

Aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 12. 6. 2013 – B 14 AS 73/12 R (lexetius.com/2013,4301), zu dem vergleichbaren Thema, ob in dieser Situation das gesamte Erbe als Einkommen berücksichtigen ist oder nur die Hälfte des Erbes zu berücksichtigen. lässt sich allerdings folgendes ablesen:

Zitat:

[24] Entscheidend ist vielmehr, dass der Klägerin zu 1 als bereite Mittel zu Beginn des maßgeblichen Bewilligungsabschnitts am 1. 8. 2011 nur noch 7643,18 Euro zur Verfügung standen, weil sie nach den nicht bestrittenen Feststellungen des LSG unmittelbar, nachdem sie den Gesamtbetrag von 15 286,35 Euro erhalten hat, davon 7643,17 Euro an den Treuhänder aufgrund ihres Insolvenzverfahrens überwiesen hat. Die Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen setzt voraus, dass das zugeflossene Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken.
Zitat Ende

Denkbar und vorzuziehen wäre es meiner Einschätzung nach, gegenüber dem Finanzamt mit Hinweis auf diese Entscheidung die bestehende Abtretungsverpflichtung als Abzugsposten geltend zu machen bzw. den Standpunkt zu vertreten, entweder dass insoweit Sie sofort die Erbschaft hälftig an das Insolvenzvermögen abgegeben haben, keine Erbschaft vorliegt bzw. diese Erbschaft mit einer ebenso hohen Verbindlichkeit belastet war, bzw. eine Bereicherung nicht vorhanden ist, bzw. dass Sie die im Rahmen der Wohlverhaltensperiode anfallende Erbschaftssteuer auf Ermasse, die zum Nachlass gehört, zur Hälfte auch nicht persönlich schulden, weil insoweit Ihnen kein Erbe zusteht, bzw. weil das Finanzamt hinsichtlich des in die Insolvenzmasse fallenden Teils genau genommen nur die Stellung eines einfachen Insolvenzgläubigers hat.

Ich erlaube mir aber noch folgende weiteren Ausführungen:

Die im Insolvenzverfahren anfallende Erbschaft, wenn sie nicht ausgeschlagen wird, fällt grundsätzlich voll und nicht hälftig in die Insolvenzmasse, vgl. § 35 InsO *2).

Das Insolvenzverfahren erfaßt nach dem Gesetz das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

Dazu gehört sowohl die später erlangte Erbschaft als auch das Sparguthaben aus dem Sparvertrag.

Davon getrennt zu sehen ist die Frage, die § 295 InsO regelt, nämlich die Obliegenheit, Vermögen an den Treuhänder abzutreten.

Damit kommen Sie aber grundsätzlich nicht so einfach um § 35 InsO herum, so dass Sie sowieso damit rechnen müssen, dass Insolvenzgläubiger insoweit einer Restschuldbefreiung widersprechen werden bzw. auch nach Restschuldbefreiung versuchen werden, in das dann frei werdende Vermögen zuzugreifen.

Tipp: überlegen Sie gut, ob es nicht betragsmäßig erreichbar und vorzuziehen ist, mit Hilfe der vollen Sparvermögens und der Erbschaft entweder die gesamte Insolvenzverbindlichkeiten zu tilgen bzw. mindestens eine vorzeitige Restschuldbefreiung mit 35 Prozent der Gesamtschulden zu erreichen, vgl. § 300 InsO *3).

Das Sparvermögen, soweit es Ihnen gehört, also nicht weiter zur Sicherung übertragen wurde, ist zweifelsohne der Insolvenzmasse zugehöriges relevantes Vermögen, auch wenn es noch nicht fällig ist.

Die fehlende Fälligkeit des Vertrags spielt insoweit keine Rolle bzw. allenfalls bei der Bewertung. Der Betrag wird rechnerisch auf den jeweiligen Stichtag abgezinst, also auf die Zinsdifferenz bis zum Datum der Fälligkeit bereinigt. Eine geldwerte Forderung und damit ohne Zweifel Teil der Insolvenzmasse ist das Sparvermögen dennoch.

Das ergibt sich auch aus § 41 InsO *4), wonach nicht fällige Forderungen als fällig gelten. Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.

Das vorsätzliche oder grob fahrlässige Verschweigen von Vermögensteilen bzw. unrichtige oder unvollständige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse kann gegebenenfalls später u.a. auch zur Versagung der Restschuldbefreiung führen, vgl. § 29O InsO *4).

Wenn Sie aber als Insolvenzschuldner die Erbschaft in der Wohlverhaltensperiode annehmen (sprich: nicht frist- und formgerecht die Erbschaft ausschlagen und auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs verzichten, was anerkannter maßen Ihr Recht wäre), kann dann später ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen, sofern ihm das bekannt wird. Nur die Ausschlagung der Erbschaft kann dies verhindern.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) § 295 InsO
Obliegenheiten des Schuldners

(1) Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

  1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
  2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
  3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
  4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
    (2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
*1a) § 10 ErbStG Steuerpflichtiger Erwerb

(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Steuererstattungsansprüche des Erblassers sind zu berücksichtigen, wenn sie rechtlich entstanden sind (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung). Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes fällt, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter; die dabei übergehenden Schulden und Lasten der Gesellschaft sind bei der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers wie eine Gegenleistung zu behandeln. Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Vermögensanfalls die Verpflichtung des Beschwerten. Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle des Vermögensanfalls das Vermögen der Stiftung oder des Vereins.
(2) Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt oder hat der Schenker die Entrichtung der vom Beschenkten geschuldeten Steuer selbst übernommen oder einem anderen auferlegt, gilt als Erwerb der Betrag, der sich bei einer Zusammenrechnung des Erwerbs nach Absatz 1 mit der aus ihm errechneten Steuer ergibt.
(3) Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten als nicht erloschen.
(4) Die Anwartschaft eines Nacherben gehört nicht zu seinem Nachlaß.
(5) Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig

  1. die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind;

  2. Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen;

  3. die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10 300 Euro ohne Nachweis abgezogen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.
    (6) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Beschränkt sich die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 2), so sind nur die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. Schulden und Lasten, die mit teilweise befreiten Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem steuerpflichtigen Teil entspricht. Schulden und Lasten, die mit nach § 13a befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13a entspricht. Schulden und Lasten, die mit nach § 13c befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13c entspricht. Haben sich Nutzungsrechte als Grundstücksbelastungen bei der Ermittlung des gemeinen Werts einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes ausgewirkt, ist deren Abzug bei der Erbschaftsteuer ausgeschlossen.
    (7) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 sind Leistungen an die nach der Stiftungsurkunde oder nach der Vereinssatzung Berechtigten nicht abzugsfähig.
    (8) Die von dem Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer ist nicht abzugsfähig.
    (9) Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugute kommen, sind nicht abzugsfähig.
    (10) Überträgt ein Erbe ein auf ihn von Todes wegen übergegangenes Mitgliedschaftsrecht an einer Personengesellschaft unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Überträgt ein Erbe einen auf ihn von Todes wegen übergegangenen Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter oder wird der Geschäftsanteil auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag von der Gesellschaft eingezogen und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.

*2) § 35 InsO
Begriff der Insolvenzmasse

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295 Absatz 3 gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
*3) § 300 InsO
Entscheidung über die Restschuldbefreiung

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn die Abtretungsfrist ohne vorzeitige Beendigung verstrichen ist. Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wenn

  1. im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder wenn die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat,
  2. drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht, oder
  3. fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind. Satz 1 gilt entsprechend. Eine Forderung wird bei der Ermittlung des Prozentsatzes nach Satz 2 Nummer 2 berücksichtigt, wenn sie in das Schlussverzeichnis aufgenommen wurde. Fehlt ein Schlussverzeichnis, so wird eine Forderung berücksichtigt, die als festgestellt gilt oder deren Gläubiger entsprechend § 189 Absatz 1 Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen hat.
    (2) In den Fällen von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist der Antrag nur zulässig, wenn Angaben gemacht werden über die Herkunft der Mittel, die an den Treuhänder geflossen sind und die über die Beträge hinausgehen, die von der Abtretungserklärung erfasst sind. Der Schuldner hat zu erklären, dass die Angaben nach Satz 1 richtig und vollständig sind. Das Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 1 Satz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu. Wird Restschuldbefreiung nach Absatz 1 Satz 2 erteilt, gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 (BGBl. I S. 2379) m.W.v. 01.07.2014.
*4) § 41 InsO
Nicht fällige Forderungen

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.

(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.

*5) § 290 InsO
Versagung der Restschuldbefreiung

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

  1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
  2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
  3. (weggefallen)
  4. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
  5. der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
  6. der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
  7. der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
    (2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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