Kann die Pfändungsfreigrenze nachträglich heruntergesetzt werden?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.05.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

In einem Insolvenzverfahren hier der Wohlverhaltensphase, hatte ich die Anhebung meiner Pfändungsfreigrenze beim Amtsgericht beantragt. Dieses wurde per Beschluss durch das Gericht genehmigt. Bei der Anhebung ging es um Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Nun bin ich Aufgrund einer erheblichen Erkrankung bereits längere Zeit arbeitsunfähig (seit Dezember 2014).

Bisher hatte ich mit meinem Insolvenzverwalter vereinbart die Abführung selbst zu berechnen Ihm die Gehaltsabrechnung meines Arbeitgebers und meine Abrechnung zu zufaxen und den Betrag innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Geldes zu überweisen. Nun fordert die Kanzlei den vollen Betrag ohne Abzug der erhöhten Pfändungsfreigrenze. Ist das richtig?

Antwort des Anwalts

Leider dürfte das so stimmen. Letztendlich hängt die Verpflichtung zur Überweisung des Betrags ohne Abzug der erhöhten Pfändungsfreigrenze von der genauen Begründung der Erhöhung der Pfändungsfreigrenze durch den Richter ab.

Dennoch gilt grundsätzlich folgendes:
Wenn das Gericht Ihrem Antrag entsprechend § 850 f. ZPO*1) die Pfändungsfreigrenze wegen der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angehoben hatte, dann gilt das von der materiellen Rechtslage her gesehen natürlich nur so lange, wie Sie auch tatsächlich diese Fahrtkosten haben.
Wenn wegen langer Krankheit keine Fahrtkosten anfallen, entfällt umgekehrt damit automatisch auch der Grund für die Berechtigung der Anhebung der Pfändungsfreigrenze. Der fragliche Gerichtsbeschluss verliert dadurch auch insoweit seine inhaltliche Berechtigung.

Dann kommt es auf die Frage an, ob die Gerichtsentscheidung lediglich deklaratorische Wirkung hat, also lediglich feststellt, wie die materielle Rechtslage ist, oder konstitutive Wirkung, also ein Rechtsverhältnis erst begründet.

Hier spricht einiges dafür, daß das Gericht auf Ihren Antrag hin lediglich die Höhe der Pfändungsfreigrenzen festgestellt hat, also dem Beschluss nur die bestehende Rechtslage feststellt, und sich nur deklaratorische Wirkung beimaß.

Dementsprechend kommt es letztendlich auf die inzwischen geänderte materielle Rechtslage an. Wenn diese sich ändert, dann muss nicht erst einmal ein neuer Gerichtsbeschluss herbeigeführt werden, sondern Sie müssen die sich ändernde Rechtslage auch so befolgen und das Gericht würde das notfalls auch so feststellen.

Wenn der Hintergrund für die Erhöhung der Pfändungsfreigrenze lediglich eine Erleichterung der Abrechnung bedeutete, weil handelt sich insoweit um zwingend direkt mit den Einnahmen zusammen hängende Ausgaben handelt, dann stehen Ihnen folgerichtig diese höheren Abzüge dann nicht mehr zustehen, wenn Sie in Wirklichkeit gar keine Fahrtkosten mehr haben. Bei längerer Krankheit müssen Sie ja gar nicht zur Arbeit fahren. Damit entfällt auch der Grund für diese Abzüge.
Da Sie ja als Insolvenzschuldner verpflichtet sind, alle Einnahmen, die die gesetzlich festgelegten Pfändungsfreigrenzen übersteigen, an den Insolvenzverwalter weiterzuleiten, gehören in dieser Situation auch die Abzüge für (nicht vorhandene) Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Technisch gesehen könnte der Insolvenzverwalter diese geänderte Situation notfalls in Form eines neuen Antrags auf Abänderung der fraglichen Gerichtsentscheidung (Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze) auch gerichtlich durchsetzen, und als der Unterliegende würden Ihnen die Kosten auferlegt werden müssen.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist mit diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, daß der Insolvenzverwalter sie zunächst außergerichtlich zu Zahlung auffordert. Wenn Sie die insoweit zu Unrecht in Anspruch genommenen Abzüge wegen der Fahrtkosten freiwillig erstatten, wären gerichtliche Schritte überflüssig.

Die anwaltliche Empfehlung geht insgesamt somit dahin, der Aufforderung des Insolvenzverwalters Folge zu leisten.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.
*1) § 850f ZPO
Änderung des unpfändbaren Betrages

(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn

a) der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist,
b) besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
c) der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.

(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

(3) Wird die Zwangsvollstreckung wegen anderer als der in Absatz 2 und in § 850d bezeichneten Forderungen betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht in den Fällen, in denen sich das Arbeitseinkommen des Schuldners auf mehr als monatlich 2 815 Euro (wöchentlich 641 Euro, täglich 123,50 Euro) beläuft, über die Beträge hinaus, die nach § 850c pfändbar wären, auf Antrag des Gläubigers die Pfändbarkeit unter Berücksichtigung der Belange des Gläubigers und des Schuldners nach freiem Ermessen festsetzen. Dem Schuldner ist jedoch mindestens so viel zu belassen, wie sich bei einem Arbeitseinkommen von monatlich 2 815 Euro (wöchentlich 641 Euro, täglich 123,50 Euro) aus § 850c ergeben würde. Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 werden entsprechend der in § 850c Abs. 2a getroffenen Regelung jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Juli 2003, geändert. Das Bundesministerium der Justiz gibt die maßgebenden Beträge rechtzeitig im Bundesgesetzblatt bekannt.

*2) § 295 InsO Obliegenheiten des Schuldners

(1) Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

  1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
  2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
  3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
  4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
    (2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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