Möglichkeit des Antrags auf Nachlassinsolvenz

Online-Rechtsberatung
Stand: 01.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Der Ehemann verstarb 2008, seine Witwe wurde durch Testament Alleinerbin. Zum Nachlass gehört ein Anteil an einer Immobilie sowie Darlehensschulden. Die Erbin, die auch über weiteres Vermögen (inkl. einer Immobilie) verfügte, errichtete hiernach ihrerseits ein Testament, mit dem sie A zum nicht befreiten Vorerben einsetzte und B zum Nacherben. Der Nacherbfall tritt ein durch den Tod des A oder durch Veräusserung des Immobilienanteils (vormals) des Ehemannes. Die Erbin verstarb 2009. Die Darlehensverbindlichkeiten liesen sich durch Übertragung des Immobilienanteils des verstorbenen Ehemannes auf die Gläubigerin tilgen (wodurch der Nacherbfall eintreten würde). Dies scheitert daran, dass der Nacherbe seine Mitwirkung verweigert.
Was kann der Vorerbe machen? Kann er insbesondere noch Nachlassinsolvenz nur bezüglich des Nachlasses des verstorbenen Ehemannes anmelden, weil durch die Weigerung des Nacherben insoweit Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

ich fange mit der Frage nach der Möglichkeit des Antrages auf Nachlassinsolvenz alleine für den Nachlass des Ehemannes an.

Zuerst ist die Zeitfrage zu klären. Der Antrag auf Nachlassinsolvenz ist nur zulässig binnen 2 Jahren nach Annahme der Erbschaft. Sind also seitdem mehr als 2 Jahre vergangen, scheidet der Insolvenzantrag aus formalen Gründen aus
(§ 319 InsO)

Einfach ist auch zu entscheiden, ob ein Nachlassinsolvenzverfahren grundsätzlich in Betracht kommt, was die Verschuldung angeht. Das Nachlassinsolvenzverfahren setzt nämlich die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung des Nachlasses voraus.
Die Verbindlichkeiten müssen also den Nachlass betreffen, von der Erbin nach Eintritt des Erbes begündete Verbindlichkeiten, die keinen Bezug zum Nachlassvermögen haben sind nicht beachtlich. Ein paar nachträglich begründete Forderungen sind allerdings zu berücksichtigen (§ 324 InSO), dazu zählen insbesondere die Bestattungskosten. Ebenso werden Verwaltungskosten für den Nachlass berücksichtigt. Auch Schulden die der Erbe aus eigenem Vermögen ausgleicht, gehen auf den Erben über, er wäre im Insolvenzverfahren Gläubiger.

Also wenn zum Zeitpunkt des Todesfalles keine Überschuldung vorlag oder die Verbindlichkeiten die zur Überschuldung führen noch nicht angelegt waren, kann der isolierte Insolvenzantrag scheitern. Andernsfalls kann der Antrag gestellt werden.

Wenn also keine der vorbezeichneten Ausschlussgründe vorliegen, kann der Vorerbe für den Nachlass die Nachlassinsolvenz beantragen.

Der Nacherbe ist gegen nachteilige Verfügungen des Insolvenzverwalters nur geschützt, soweit das Vorerbe für Schulden das eigene Vermögen des Vorerben betreffend in Anspruch genommen werden (§ 2115 BGB). Im vorliegenden Fall beträfen Handlungen des Insolvenzverwalters aber das Vorerbe wegen Schulden, die auf dem Vorerbe begründet lägen.

Eine gesetzliche Vorschrift, daß die Nachlassinsolvenz nicht auf einen bestimmten Nachlass beschränkt werden darf gibt es nicht. Vielmehr gibt es verschiedene Vorschriften, die bewirken, daß ein Nachlass als Sondervermögen, neben dem Eigenvermögen des Erben angesehen werden. Die Nachlassinsolvenz ( §1980 BGB).
ist eine der Möglichkeiten. Erst wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind,
verschmelzen die Vermögen von Erblasser und Erben. Wenn die 2 Jahresfrist noch nicht ausgeschöpft ist, stellt das Nachlassvermögen des Ehegatten noch ein Sondervermögen dar.

Da A als Vorerbe in die Rechtsstellung der Erbin eingetreten ist, hat er auch das von der Erbin gehaltene Sondervermögen als solches geerbt. Die Verschmelzung tritt nach meinen Recherchen damit nicht früher ein.

Sie könnten also den Antrag stellen.

Wobei Sie sich allerdings abseits der rechtlichen Theorie in der Praxis darauf einstellen sollten, daß der Insolvenzverwalter versuchen könnte die Immobilie aus dem Vermögen der Erbin einzubeziehen. um seine Vergütung aufzuwerten.

Ich halte allerdings ein Vorgehen nach § 2120 BGB für sachgerechter, weil damit nicht "blind" das Vermögen verwertet wird, wie es der Insolvenzverwalter tut, sondern die angestrebte Lösung der Miteigentumsübertragung gegen Schuldenerlass umgesetzt werden kann.

Wenn die Veräußerung des Immobilienanteils von der Erbin als eine Bedingung zum Eintritt der Nacherbschaft vorgesehen werden, kann ich nicht nachvollziehen inwieweit die Mitwirkung des Nacherben zwingend nötig ist. Aber ich setze jetzt voraus, daß die Verfügungsbeschänkungen die Einschränkung mit sich bringen.

Nach § 2120 BGB ist der Erbe verpflichtet an Maßnahmen des Vorerben die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind, mitzuwirken. Folgt der Nacherbe dem nicht freiwillig, kann er auf Zustimmung verklagt werden.

Wenn sie die gewünschte Lösung als geboten im Sinne ordnungsgemäßer Verwaltung darstellen können, dürfte das der angezeigte Weg sein.
Ich habe keine Zweifel an der Sinnhaftigkeit, es wird aber darauf ankommen den Vorteil dieser Lösung gegen einen Verkauf des Miteigentumsanteils und das ausgeglichene Verhältnis von Immobilienwert und Forderungsverzicht darzustellen, bestenfalls daß der Forderungswert den Immobilienwert übertrifft.

Als Hinweis ergänze ich noch, daß eine Abtretung des Rechtes auf Mitwirkung möglich ist. Insofern könnte A diesen Anspruch auf die Schwester übertragen, die dann quasi in eigener Sache prozessieren könnte.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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