Krankenversicherung nach Insolvenz der Selbstständigkeit

Online-Rechtsberatung von Rechtsanwalt Petra Nieweg
Stand: 20.08.2009
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Betr.: Krankenversicherung nach Insolvenz der Selbstständigkeit.  

Während meiner Tätigkeit als Angestellter bin ich 2002 in die private Krankenversicherung gewechselt. Habe mich 2007 selbstständig gemacht. Leider musste ich jetzt Insolvenz anmelden.  
Da ich laut Gesetz in der privaten Krankenkasse bleiben muss; möchte ich wissen, ob diese Verpflichtung wirklich besteht. Wenn ja, was muss mir die ARGE dann als Anteil bezahlen. Hinzu kommt, dass ich schwanger bin und voraussichtlich im Dezember entbinde.  
Bei der privaten Krankenversicherung bezahle ich für den niedrigsten Satz 325,00 Euro. Für das Kind kämen nochmals 155,00 Euro hinzu. Bin 37 Jahre und ledig.

Antwort des Anwalts

Zum 01.01.2009 wurde ein neuer Absatz in den § 5 des SGB V eingefügt, welcher die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung regelt. Bisher war es so, daß man mit Eintritt einer Arbeitslosigkeit automatisch wieder der Versicherungspflicht unterlag und so in die gesetzliche Krankenversicherung zurück konnte. Das hat sich nun geändert. Jetzt heißt es im Gesetz:  
(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit.  
D. h. trotz Arbeitslosigkeit und ALG II bleibt man an seine private Krankenversicherung gebunden.  
Bislang übernehmen die ARGEN für die private Krankenversicherung einen Zuschuß in der Höhe, in der sie auch für eine gesetzliche Krankenversicherung zahlen müssten, d. h. zur Zeit ca. 130,00 ? (ohne Kind, dafür muß ggf. zunächst der Unterhalt verwendet werden und dann ein eigener Zuschuß beantragt werden).  
Da jedoch der Gesetzgeber praktisch dazu gezwungen hat, in der privaten Krankenversicherung zu bleiben, ist die Benachteiligung hinsichtlich der Kostenlast aus meiner Sicht nicht rechtens. Inzwischen - am 15.08.2009 - hat auch schon das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, daß der Grundsicherungsträger Leistungen zur privaten Krankenkasse voll übernehmen muß. Ich gehe davon aus, daß sich andere Gerichte dem ebenfalls anschließen werden.  
Sie müssen sich allerdings darauf einstellen, daß es ein Kampf mit der ARGE wird, diesen Anspruch auch durchzusetzen, d. h. ein Widerspruchsverfahren und eine anschließende Klage sind nicht unwahrscheinlich.  
Grundsätzlich müssen Sie darüber hinaus aber bei der privaten Krankenversicherung auch einen Antrag auf Beitragssenkung wegen Bedürftigkeit stellen, d. h. hier wäre noch weitere Einsparpotenzial.   
Was Sie darüber hinaus versuchen können, ist die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse, d. h. vielleicht ist eine gesetzliche Krankenkasse bereit, Sie als freiwilliges Mitglied aufzunehmen und hier haben Sie dann immerhin die Familienversicherung, d. h. das Kind kostet nicht extra. Bevor Sie die private Krankenversicherung kündigen, muß aber klar sein, daß Sie in eine gesetzliche Krankenversicherung als freiwillig Versicherte aufgenommen werden. Hierfür gibt es Voraussetzungen, wesentlich in Ihrem Fall schein, daß Sie schon mal Mitglied gewesen sein müssen. Ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, wird man bei einer entsprechenden Anfrage an die Krankenkasse prüfen.  
Sollte es Ihnen übrigens nicht gelingen, die Beiträge regelmäßig in voller Höhe zu zahlen, so erlischt dadurch nicht Ihr Versicherungsschutz, allerdings wird man von Seiten der privaten Krankenversicherung versuchen, Sie loszuwerden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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