Wegerecht: Darf der Nachbarn das Grundstück mit dem Auto befahren?

Online-Rechtsberatung
Stand: 28.02.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Aktuelle sind wir 5 Reihenhäuser die durch einen gepflasterten Weg miteinander verbunden sind. Der Weg läuft vor diesen Häuseren entlang. Im Grundbuch ist die Grunddienstbarkeit Wegerecht eingetragen ohne irgendwelche zusätzlichen Beschreibungen.
Seit einiger Zeit befährt unser Nachbar regelmäßig mit seinem Auto diesen Weg um auf seinem Grundstück zu parken (trotz Garage und Parkbuchten etc.). Er ist der einzige! Alle anderen Parteien benutzen den Weg nur zum Be- und Entladen.Mündlich galt mal die Aussage wir befahren den Weh nur wenn es sein muss.
Uns stellen sich mehrere Fragen:
1) Ist die Nutzung so zulässig? z.B. keine geteerte Straße sondern ein
gepflasterter Weg
2) Was kann man tun? Letztendlich können dann die anderen Parteien alle auf
Ihr Recht beharren und ebenfalls vor Ihrem Haus auf dem Weg parken. Nur
würden die hintengelegenen Parteien immer den "kürzeren" ziehen wenn
dann 5 Autos in einer Reihe stehen.
3) Wie sieht es mit Instandhaltungskosten/Nutzungsgebühr aus?
4) Letztendlich kann man die Zufahrt ja einschränken (Blumenkübel auf Rollen,
Poller etc.)

Gibt es hiezu eine eindeutige Rechtssprechung?

Zusätzlich haben wir einen Garagenhof mit 4 Garagen ebenfalls Wegerecht.Es stehen sich jeweils 2 Garagen gegenüber in der Mitte befindet sich der Hof. Dieser Nachbar( und seine Freunde etc.)parkt mit Vorliebe sein Auto quer vor seiner Garage und behindert so die anderen Autos an der Einfahrt bzw. erschwert diese.
Was kann man hier tun?

Antwort des Anwalts

Die Bezeichnung der Grunddienstbarkeit als „Wegerecht“ im Grundbuch sagt alleine nichts über die mögliche Nutzung dieses Wegerechts aus. Es handelt sich dabei um einen neutralen Begriff, der lediglich rechtlich den Zugang zu bestimmten Grundstücken rechtlich sicherstellen soll. Die Frage, ob nur Gehrecht oder Geh- und Fahrrecht ist damit nicht beantwortet.

Jeder Eintragung im Grundbuch liegt eine notarielle Eintragungsbewilligung voraus in der die beteiligten Parteien im Regelfall den Umfang des Wegerechts konkreter beschreiben. Da die Eintragung alleine nicht eindeutig ist, müssen Sie also beim Grundbuchamt Einblick in die Eintragungsbewilligung nehmen. Der dort getroffene Zweck ist bindend.

Nur für den Fall, dass auch aus dieser Eintragungsbewilligung keine weitere Klarheit gewonnen werden kann, ist eine Auslegung des eingeräumten Rechts möglich. Umstände außerhalb der Eintragungsbewilligung dürfen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nur dann herangezogen werden, als sie nach den Umständen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.

Damit kommt es entscheidungserheblich auf die konkrete Situation vor Ort an (z.B. Ausbau und Breite des Weges; Notwendigkeit der Erreichbarkeit des Grundstückes mit Fahrzeugen (z.B. Umzugsfahrzeuge etc.; bisherige Nutzung des Weges).

Allerdings würde ein bestehendes Fahrrecht kein Parkrecht einräumen. Das dauerhafte Abstellen von Fahrzeugen (Parken) auf dem Weg ist vom Wegerecht nicht erfasst, sondern nur die Zufahrt zu dem eigenen Grundstück. Das Fahrzeug müsste dann auf dem eigenen Grundstück geparkt werden.

Die Beweislast, dass lediglich ein Gehrecht eingeräumt worden ist, liegt bei Ihnen, da Sie eine weitergehende Nutzung verhindern wollen. Im Regelfall wird man von einem Geh- und Fahrrecht ausgehen müssen.

Um eine unerlaubte Nutzung des Weges zu unterbinden, können Sie eine Unterlassungsklage gegen den unrechtmäßigen Nutzer erheben. In dem Verfahren müssen Sie darlegen und beweisen, dass ein Fahrrecht auf dem Weg nicht besteht und dass der Nachbar den Weg entgegen dem bestehenden Gehrecht auch zu Fahrzwecken nutzt. Ohne anwaltliche Hilfe sind solche Verfahren kaum zu gewinnen.

Vorschlag: Um die Kosten eines Gerichtsverfahrens zu vermeiden, bietet sich in solchen Fällen die Anrufung eines Schiedsmannes an. Häufig gelingt es dabei auf dieser Ebene ein Einvernehmen zwischen den Nachbarn zu erreichen.

Die Instandhaltungskosten sollten sich ebenfalls aus der Eintragungsbewilligung ergeben. Ansonsten tragen die Anlieger des Weges die Kosten anteilmäßig.

Eine Einschränkung eines bestehenden Wegerechts ist nicht zulässig. Sie müssten in diesem Fall damit rechnen von dem berechtigten ihrerseits mit einer Unterlassungserklärung überzogen zu werden. Einziger taktischer Vorteil: Der Kläger müsste dann seinerseits das Bestehen eines Fahrrechtes beweisen. Bitte bedenken Sie bei einer solchen Aktion aber auch die Folgen für den Einsatz von Rettungsfahrzeugen. Notwendige Zufahrten für die Feuerwehr dürfen z.B. nicht versperrt werden.

Soweit ein Nachbar auf dem Garagenhof wiederholt und mutwillig andere behindert, wäre auch hier eine Unterlassungsklage möglich – vorrangig kann auch hier der Schiedsmann empfohlen werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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