Teilungserklärung im Grundbuch zurücknehmen

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe über einen Notar eine Teilungserklärung beim Grundbuchamt eingericht. Nach Prüfung durch die Rechtspflegerin müssen einige Textpassagen geändert werden. Damit ändern sich zwei Seiten der eingereichten Urkunde.

Da ich nach Möglichkeit auf eine Ergänzungsurkunde zur Teilungserklärung
verzichten will, ergibt sich die Frage, ob dies möglich ist?

Kann z.B. die eingereichte Urkunde zurückgezogen werden?
Dann könnte eine neue Urkunde mit den abgeändertten beiden Seiten eingereicht werden.

Antwort des Anwalts

Sie können Ihre Teilungserklärung bzw. genau ausgedrückt den Antrag auf Eintragung einer Teilung im Grundbuch selbstverständlich jederzeit zurück nehmen und auch nach Belieben neu einreichen.

Das Problem ist dabei allerdings, dass die Rücknahme eines Antrags auf Eintragung einer Teilungserklärung grundsätzlich wieder erneut der nach § 31 Grundbuchordnung (im Folgenden: GBO) 1) vorgeschriebenen Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GBO 2) bedarf.

Das bedeutet, dass auch die Rücknahme Ihres Teilungsantrags, die ja auch als eine Erklärung im Sinne des Gesetzes zu verstehen ist, dem Grundbuchamt erneut durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden muss, sprich sie muss erst einmal notariell beurkundet sein.
Das ist ständige Rechtsprechung, z.B. Entscheidung des Oberlandesgerichts (im Folgenden: OLG) Hamm, 29.01.1985, 15 W 41/85*3). Die Entscheidung betrifft den Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch, das gilt aber entsprechend auch für die Rücknahme eines Teilungsantrags.
Im Ergebnis sparen Sie sich damit voraussichtlich keinen Aufwand, worum es Ihnen vermutlich hauptsächlich zu gehen scheint, sondern der Aufwand wird im Gegenteil noch höher. Denken Sie auch an das Prioritätsprinzip. Das Grundbuchamt würde bei einem neuen Antrag Ihren Antrag wieder ganz nach unten legen. Bei Ergänzungen behalten Sie den Platz zur Bearbeitung Ihres Antrags nach dem Zeitpunkt des Eingangs des ursprünglichen Antrags.

Auch was die dabei anfallenden Gebühren anbelangt, könnten Sie sogar schlechter stehen, denn Sie müssen damit rechnen, dass Ihnen dann Gebühren für zwei getrennte Vorgänge in Rechnung gestellt werden.
Nach § 42 Kostenordnung 4) wird grundsätzlich für die Beurkundung von Ergänzungen und Änderungen einer beurkundeten Erklärung derselbe Gebührensatz wie für die ursprüngliche Beurkundung erhoben, jedoch nicht mehr als die volle Gebühr. Darum dürfte es vorliegend primär gehen. Je nach der Sachlage aber, abhängig davon, ob der Notar die erforderlich werdenden Änderungen auch mit verursacht haben könnte, wenn die ursprünglich schon vorhersehbar waren, könnte man daran denken, anzufragen, ob nicht gem. § 17 NotarO 5) eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung oder die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung in Frage kommt.

Der Notar ist zwar verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Soweit nicht gesetzliche Vorschriften die Gebührenbefreiung oder -ermäßigung oder die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung vorsehen, sind Gebührenerlaß und Gebührenermäßigung (nur) zulässig, wenn sie durch eine sittliche Pflicht oder durch eine auf den Anstand zu nehmende Rücksicht geboten sind und die Notarkammer allgemein oder im Einzelfall zugestimmt hat.

Nur ergänzend möchte ich noch vermerken, dass sich Besonderheiten zudem, je nach den Eigentumsverhältnissen, auch aus dem WEG-Recht ergeben können. So dürfen Teilungserklärungen nur noch mit notariell beurkundeter Zustimmung aller Mitglieder der Gemeinschaft geändert werden.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) § 8 WEG
Teilung durch den Eigentümer

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, daß mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude verbunden ist.

(2) Im Falle des Absatzes 1 gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und der §§ 5, 6, § 7 Abs. 1, 3 bis 5 entsprechend. Die Teilung wird mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher wirksam.

*2) § 29 GBO

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen.

*4) § 42 KostenO
Ergänzung und Änderung beurkundeter Erklärungen
Für die Beurkundung von Ergänzungen und Änderungen einer beurkundeten Erklärung wird derselbe Gebührensatz wie für die ursprüngliche Beurkundung erhoben, jedoch nicht mehr als die volle Gebühr.

*5) § 17 NotarO
(1) Der Notar ist verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Soweit nicht gesetzliche Vorschriften die Gebührenbefreiung oder -ermäßigung oder die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung vorsehen, sind Gebührenerlaß und Gebührenermäßigung nur zulässig, wenn sie durch eine sittliche Pflicht oder durch eine auf den Anstand zu nehmende Rücksicht geboten sind und die Notarkammer allgemein oder im Einzelfall zugestimmt hat. In den Tätigkeitsbereichen der Notarkasse und der Ländernotarkasse treten diese an die Stelle der Notarkammern. Das Versprechen und Gewähren von Vorteilen im Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft sowie jede Beteiligung Dritter an den Gebühren ist unzulässig.
(2) Einem Beteiligten, dem nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung die Prozeßkostenhilfe zu bewilligen wäre, hat der Notar seine Urkundstätigkeit in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung vorläufig gebührenfrei oder gegen Zahlung der Gebühren in Monatsraten zu gewähren.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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