Stellung des Eigentümers eines Mietshauses nach Einräumung eines Nießbrauchrechts

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin im Grundbuch als Eigentümerin eines Hauses eingetragen, meine Mutter hat Nießbrauch. Trete ich den Mietern gegenüber als Vermieterin oder Bevollmächtigte meiner Mutter auf?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Fragestellung:

Stellung des Eigentümers eines Mietshauses nach Einräumung eines Nießbrauchrechts

Durch die Begründung des Nießbrauchrechtes ist Ihre Mutter in das bestehende Mietverhältnis auf Vermieterseite eingetreten. Dies ergibt sich aus § 567 S. 1 BGB.
Bestellt ein Eigentümer nämlich an einer von ihm vermieten Immobilie einen Nießbrauch zugunsten eines Dritten, so tritt nach dieser Vorschrift der Nießbraucher an Stelle des Eigentümers in die sich während der Dauer des Nießbrauchs aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Verpflichtungen ein. Der Nießbraucher wird dabei uneingeschränkt Vermieter. Die Vereinbarungen zwischen ihm und dem Mieter wirken über die Beendigung des Nießbrauchs hinaus und der Eigentümer wird vollständig aus dem Mietverhältnis verdrängt.

Die bedeutet aber auch, dass Ihre Mutter als neue Vermieterin in den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten eingetreten ist, § 566 Abs. 1 BGB.

Sofern Sie die Verwaltung des Objektes und den Verkehr mit den Mietern übernehmen wollen, ist dies ohne weiteres durch Erteilung einer entsprechenden Vollmacht durch Ihre Mutter möglich. Ohne entsprechende Vollmacht sind Sie gegenüber den Mietern praktisch handlungsunfähig, da das uneingeschränkte und umfassende Sachnutzungsrecht gem. § 1030 Abs. 1 BGB dem Nießbrauchberechtigten zusteht.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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