Schwimmbad auf eigenem Grundstück wegen Nachbarn entfernen

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Schwimmbecken steht an der Grundstücksgrenze ca. 1m entfernt. Durch Hanglage ist es stellenweise nur halb in der Erde. Inhalt 22m³, nicht gemauert sondern besteht aus ummantelter Aluminiumwand mit Einhängefolie, wird also nur aufgestellt und ist genehmigungsfrei.
Jetzt, nach über 30 Jahren soll es nach §6 BauONRW entfernt werden, weil mein Nachbar eine Baugenehmigung für einen Hundestall braucht, der ohne
Baugenehmigung auch seit 28 Jahren dort steht, festgemauert. Die Wandhöhe zu meinem Grundstück beträgt ca. 4m. Ich soll also den Grenzabstand von 3m einhalten.
Es gibt keine andere Lösung weil mein Nachbar zu keiner Einigung bereit ist.
Muss deshalb der §6 unbedingt angewendet werden? 1.2 (Oberirdische Gebäude
Sobald Gebäude auch nur teilweise über die Geländeoberfläche hervortreten, müssen
sie grundsätzlich Abstandflächen einhalten.) Es ist doch kein Gebäude, oder?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

ich kann keine Rechtsgrundlage für die Entfernung Ihres Schwimmbeckens erkennen.

Ihr Schwimmbecken ist nach § 65 Abs.1 Ziff. 30 BauO NW genehmigungsfrei. Einen Grenzabstand müssen Sie mit dem Schwimmbecken auch nicht einhalten, da es sich dabei nicht um ein Gebäude, sondern eine bauliche Anlage handelt. Gebäude sind überdachte bauliche Anlagen, die vom Menschen betreten werden können und geeignet sind, Menschen, Tieren oder Sachen Schutz zu bieten.

Abstandsflächen nach § 6 BauO müssen aber lediglich von Gebäuden eingehalten werden - nicht von sonstigen baulichen Anlagen. Sie müssen mit dem Schwimmbad lediglich den nachbarrechtlichen Grenzabstand von 50 cm einhalten (§ 31 Abs.1 NachbG NW).

Anders sieht es für Ihren Nachbarn aus. er muss mit seinem Hundezwinger (=Gebäude) eine Abstandsfläche einhalten. Diese Abstandsfläche hat er grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück einzuhalten. Nur mit Zustimmung des Nachbarn kann eine Baulast vereinbart werden. Dann verpflichtet sich der Nachbarn auf seinem Grundstück nicht zu bauen, um den Nachbarn die Abstandsfläche zu verschaffen. Offensichtlich spekuliert Ihr Nachbar auf eine solche Baulast für seine Hundehütte, die aber ausgeschlossen ist, wenn Ihr Schwimmbad an dem jetztigen Platz ist.

Sie sind aber in keiner Weise verpflichtet, eine solche Baulast einzugehen - im Gegenteil: ich kann Ihnen nur dringend davon abraten, da daurch Ihr Grundstück entwertet werden kann.

Sie sollten sich also durch Ihren Nachbarn nicht unter Druck setzen lassen; er allein hat ein Problem mit seiner Hundehütte - nicht Sie. Eine Verpflichtung zur Beseitigung des Schwimmbeckens sehe ich nicht.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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