Hauskäufer verweigern nach Bezug die noch ausstehenden Zahlungen

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Bei unserem Hausverkauf bekamen wir von dem Notar mit Schreiben vom 13.11.
in Kopie das Schreiben an den Käufer, mit folgender Nachricht „Somit liegen die Voraussetzungen zur Kauffälligkeit vor. Der Kaufpreis ist nunmehr nach Erhalt dieses Schreibens innerhalb von 12 Bankarbeitstagen (Bankstandort Frankfurt) zu zahlen."
Die Käufer hatten über zwei verschieden Banken die Finanzierung geplant, aber wir haben bisher nur von einer Bank das Geld erhalten. Da die Käufer zum 30.11. aus ihrer Wohnung mussten und uns der Notar telefonisch versichert hat dass alles glatt geht, haben wir den Käufern die Schlüssel übergeben.
Die Käufer sind eingezogen, aber wir haben noch immer kein Geld von der zweiten Bank. Der Notar
hat auf unser Rückfrage wie nun weiter vorzugehen ist wie folgt geantwortet:
„In Beantwortung Ihres Schreibens vom 5. Dezember 2014 teile ich Ihnen mit, dass die Geltendmachung von Verzugsansprüchen nicht durch den Notar erfolgen kann. Dies wäre eine anwaltliche Tätigkeit, die den Notar in derselben Sache verboten ist. Gleichwohl haben Sie im Verzugsfall gesetzliche Ansprüche, auf die im Vertrag auch verwiesen wurde. Zum einen können Sie Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend machen, das sind 5 % Punkte über dem geltenden Basiszinssatz der EZB, der sich zum 1. Januar eines jeden Jahres und zum 1. Juli eines jeden Jahres verändern kann. Hier müssen Sie nicht nachweisen, dass ein Schaden überhaupt entstanden ist. Die Verzugszinsen stehen Ihnen in voller Höhe ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit zu. Sie müssten daher die Käufer auffordern, diese Zinsen zu zahlen. Sollten Sie einen höheren Verzugsschaden nachweisen können, steht es Ihnen selbstverständlich offen, auch diesen geltend zu machen. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit gegebenenfalls den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Schlussendlich könnten sie auch wegen des offenen Betrages eine vollstreckbare Ausfertigung bei mir beantragen und mit dieser Ausfertigung den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Zwangsvollstreckung beauftragen. Hier allerdings muss der Notar, bevor er eine solche Ausfertigung erteilt, dem anderen Vertragsteil rechtliches Gehör gewähren.
In der Sache selbst bedaure ich, dass die vollständige Zahlung noch nicht erfolgt ist. Dies hängt damit zusammen, dass der Beschluss zu der zweiten Grundschuldbestellung noch nicht rechtskräftig geworden war, was aber mittlerweile der Fall ist. Nach derzeitiger Lage ist davon auszugehen, dass der Restbetrag im Laufe der kommenden Woche zur Auszahlung gelangt. Unabhängig davon stehen Ihnen selbst letztendlich die Verzugszinsen bzw. ein höherer Verzugsschaden, falls ein solcher entstanden sein sollte, zu.“

Was sollen wir nun tun?

Antwort des Anwalts

Eigentlich hat Ihnen Ihr Notar die rechtliche Situation umfassend und korrekt geschildert, so dass diesen Ausführungen rechtlich nichts weiter hinzuzufügen ist. Ich verstehe Ihre Anfrage dahingehend, wie Sie sich praktisch verhalten sollen.

Hier rate ich Ihnen zu Folgendem: Ihr Notar hat Ihnen die Auszahlung der restlichen Kaufpreissumme für nächste Woche avisiert. Ich würde zunächst abwarten, ob das Geld kommt oder nicht.

Sollte das Geld eingehen, machen Sie Ihren Zinsschaden geltend. Hierzu teilen Sie mir bitte die offene Summe mit sowie die Kalendertage der Fälligkeit und der Zahlung. Ich errechne Ihnen dann die noch zu zahlende Summe, welche Sie bei Ihrem Käufer einfordern. Zahlt dieser nicht, so beantragen Sie beim Notar die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde und lassen eine Zwangshypothek auf das Haus eintragen oder versuchen eine Lohnpfändung.

Erhalten Sie entgegen der Ankündigung des Notars nicht den noch offenen Kaufpreis, dann beantragen Sie vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde und betreiben am besten sofort die Zwangsversteigerung des Hauses. Dies hilft in aller Regel den Schuldnern, die geschuldete Summe schnell aufzutreiben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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