Gehrecht: Darf der Nachbar mit dem Motorrad durch meinen Garten fahren?

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Das Gehrecht läuft durch unseren Garten, 1m breit und 10m lang. Lt Notar sollte es ein Gehrecht sein und kein zusätzliches Fahrrecht. Mittlerweile wird mit Fahrrad und Motorrad drüber gefahren, selbstverständlich gab es unserseits den Hinweis, das bitte nicht, es ist störend und der Garten ist gerade in diesen Bereich ca. 3m breit.

Die Nachbarn bekommen viel Besuch und dementsprechend ist der Betrieb. Im Frühjahr wurde unserseits das Grundstück zur Straße eingezäunt und wir baten den Nachbarn, er solle seinen Briefkasten, Klingel und Sprechanlage dort anbringen, somit hätten wir viele fremde Leute nicht durch unseren Garten laufen. Die Reaktion war, es wurde ein 2,50 m hoher Zaun mit Gitter genau auf unseren Grenzen angebracht, aber nicht dort, dass dieses Gehrecht schonend ausgenutzt wird. Mittlerweile sprechen einige Nachbarn nicht mehr mit uns, weil es komplett verfälscht in der Nachbarschaft erzählt wird. Wie gesagt, wir wussten, dass ein Gehrecht existiert aber nicht so.

Wie bekommen wir es hin, mit den Nachbarn uns gütlich zu einigen?

Antwort des Anwalts

Der genaue Inhalt eines Wegerechts ergibt sich aus dem Vertrag mit dem das Wegerecht eingeräumt worden ist sowie aus dem Eintrag im Grundbuch.

Festzuhalten ist zunächst, dass ein Wegerecht zu einem Wohngrundstück die Nutzung nicht nur durch den Eigentümer sondern auch die Mieter und die Besucher des Hauses abdeckt. Insoweit müssen Sie es hinnehmen, wenn das Wegerecht durch den Besuch der Mieter intensiver genutzt wird.

Hinsichtlich der Art der Nutzung kommt es darauf an, ob ein reines Gehrecht oder ein Geh-und Fahrrecht vertraglich vereinbart wurde. Bei einem Geh- und Fahrrecht müssen Sie auch die Nutzung durch Motorräder und Fahrräder in fahrender Weise nutzen. Besteht nur ein Gehrecht müssen Zweiräder geschoben werden. Sie sind insoweit nicht anders zu behandeln als Kinderwagen, Rollstühle u.ä.. Die Nutzung wie auf einem Gehweg üblich muss geduldet werden.

Soweit bei Einräumung eines Gehweges mit Zweirädern auf dem Weg gefahren wird. Können Sie eine Unterlassungsklage gegenüber dem Inhaber des Gehweges erheben. Das Gericht wird ihn auffordern die Nutzung zu anderen als Gehzwecken zu untersagen und ihm eine (empfindliche) Ordnungsstrafe androhen für den Fall, dass weiter gefahren wird. Es ist dann Sache des Grundstückseigentümers dieses gegenüber eventuellen Mietern oder Besuchern durchzusetzen. Für dieses Gerichtsverfahren ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes anzuraten. Zu seiner Vorbereitung müssen die Verstöße gegen das Gehrecht durch ein Protokoll dokumentiert sein; eine allgemeine Behauptung der Verletzung wird nicht ausreichen sondern muss belegt sein.

Da ein Gehweg üblicherweise nur gegen ein Entgelt eingeräumt wird, haben Sie oder die vorherigen Grundstückseigentümer auch bei Einräumung des Gehrechts eine finanzielle Zuwendung erhalten, die die späteren Störungen aus der zugelassenen Nutzung des Wohnrechts ausgleicht. Bei einer Weiterveräußerung des Grundstücks wirkt sich das Wegerecht daher preismindernd aus.

Unzulässig dürfte die Errichtung eines 2,50 m hohen Zaunes sein. Nach den Bauordnungen der Länder ist nur eine Grundstückseinfriedung in einer Höhe von 1,80 oder 2 m zulässig. Sie können auf einer Beseitigung der überhohen Einfriedung bestehen – ob dieses zweckmäßig ist, ist eine andere Frage. Ein entsprechendes Verlangen dürfte zu einer weiteren Eskalation der nachbarschaftlichen Beziehung führen.

Es liegt nunmehr an Ihnen, ob Sie die derzeitigen Belästigungen hinnehmen oder mit anwaltlicher Unterstützung dagegen vorgehen wollen mit den absehbaren Folgen für das nachbarschaftliche Verhältnis. Vielleicht macht es alternativ auch Sinn Ihrerseits den Weg durch eine Hecke von Ihrem Grundstück abzugrenzen um so die Störungen zumindest optisch zu begrenzen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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