Ersatz der Möbel nach Wasserschaden

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.03.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Seit Mai 2014 beschäftigt uns ein enormer Wasserschaden, verursacht durch ein undichtes Rohr im Bad (in der Wand bei der Toilette, versteckter Schaden). Dies war bei der Installation vor drei Jahren, noch bevor mein Mann und ich eingezogen sind, nicht versiegelt worden und hat den ganzen Boden unterhalb des Parketts geflutet, inklusive menschlicher Exkremente. Nun wurden alle kosmetischen Schäden soweit beseitigt und das Schlafzimmer, sowie Küche und Bad entkernt, mit neuem Estrich versehen und gestrichen.

Da es nun um den Ersatz unserer Schlafzimmermöbel geht, die durch Schimmelbefall an den Wänden, Bauschmutz und Feuchtigkeit beschädigt wurden, stellt sich uns nun folgende Frage:

Wer ist für den Ersatz der Möbel verantwortlich? Der Vermieter oder unsere Hausratversicherung? Können wir die Möbel dem Vermieter in Rechnung stellen und z. B. von der Miete abziehen?

Unsere zweite Frage wäre: Müssen wir unsere Versicherungsdaten an die Gebäudeversicherung unseres Vermieters herausgeben? Wir haben ein Schreiben erhalten, in dem von einer "Doppelversicherung" mit unserer Hausratversicherung die Rede ist. Da wir jedoch nicht bei der Gebäudeversicherung versichert sind, sondern unser Vermieter, fragen wir uns natürlich schon, ob es rechtens ist, dass die Gebäudeversicherung sich nun Geld von unserer Hausratsversicherung holen möchte, wobei wir ja nicht am Wasserschaden schuld sind, was auch der Gutachter der Gebäudeversicherung bereits bestätigt hat.

Antwort des Anwalts

Nach Urteil des Bundesgerichtshofes ( BGH ) vom 04.11.2004 ( Az. VIII ZR 28/04 ) ist der Vermieter verpflichtet, einen Wasserschaden am Mietobjekt unabhängig von der Frage, ob und ggf. wer diesen verschuldet hat, seiner Wohngebäudeversicherung zu melden und mit dieser abzurechen. Hierfür zahlt der Mieter im Regelfall über seine Nebenkosten auch anteilig die Versicherungsprämie bzw. diese ist im Mietpreis vom Vermieter mit einkalkuliert.

Allerdings übernimmt die Wohngebäudeversicherung nur die mit der Sicherung, Entsorgung
und Reparatur an Gebäude und den Gebäudebestandteilen anfallenden Kosten und Nebenkosten,
Beschädigungen an Hausrat und sonstigen Sachen des Mieters werden von dessen Hausratversicherung und nicht von der Wohngebäudeversicherung des Vermieters übernommen.

Hierfür ist der Vermieter nach ständiger Rechtsprechung auch nicht
zum Schadensersatz verpflichtet, soweit ihn kein Verschulden am Eintritt des Wasserschadens trifft.
Nach Ihrer Schilderung konnte der Vermieter keine vorherige Kenntnis von einem möglichen Rohrbruch oder einer Undichtigkeit haben, sodass ihn mangels Verschulden keine Schadensersatzpflicht trifft.
Im Ergebnis wird die an Ihrem Hausrat und sonstigen Gegenständen durch den Wasserschaden verursachte Beschädigung von Ihrer Hausratversicherung übernommen.

Um hier eine korrekte Abgrenzung und ggf. einen Ausgleich zwischen der von der Wohngebäudeversicherung und Ihrer Hausratversicherung zu übernehmenden Kosten treffen zu können, muss von den Versicherungsnehmern die jeweilige Information an die andere Versicherung erfolgen.
Dies ist möglich, indem Sie entweder Name und Versicherungsnummer Ihrer Hausratversicherung an die Gebäudeversicherung mitteilen, oder aber, was ich empfehle, indem Sie den bei Ihnen eingetretenen Schaden an die Hausratversicherung melden und dieser - soweit bekannt - die Gebäudeversicherung, die sich aus Ihren Nebenkostenabrechnungen ergeben müsste, mitteilen.
Ist dies nicht möglich, reicht es, wenn Sie Ihren Vermieter als Versicherungsnehmer der Wohngebäudeversicherung benennen. Alles Weitere regelt dann Ihre Hausratversicherung.

Oben ist ausgeführt, dass die Wohngebäudeversicherung auch alle Nebenkosten zu übernehmen hat.

Dies sind u.a.:

Mietminderung ab Schadenseintritt bis zur endgültigen Schadensbehebung

Übernahme Hotelkosten oder Kosten einer Ausweichwohnung, bis Ihre Wohnung wieder bewohnbar ist

Putz- und Aufräumkosten etc.

Sollten Sie dies noch nicht geltend gemacht haben, fordern Sie diese Kosten bitte vom Vermieter, der diese dann an seine Wohngebäudeversicherung weiterleitet.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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