Vereinsvorsitzenden entlassen: Wie kann ich vorgehen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.02.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin in einem Foto-Amateurverein als Mitglied tätig. Unser Vereinsvorsitzender ist in Personalunion Präsident der Deutschen Verbands für Fotografie e.V. , der oberste Amateurfotograf sozusagen in Deutschland - jetzt muss man eigentlich sagen war.

In diesem Vorgang sehen wir als Vereinsmitglieder auch eine gravierende Schädigung des Ansehens des nun seit über 60 Jahren sehr erfolgreichen Vereins. Wir - mehr als 10 % der Vereinsmitglieder - wollen nun eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen mit dem Ziel den Vorsitzenden mindestens zum Rücktritt von seinem Vereinsvorsitz zu zwingen. Aber auch im Verhalten des Gesamtvorstandes sehen wir ein zu rügendes Verhalten: über mehr als 5 Wochen kennt der Vorstand die Vorwürfe und steht in falschverstandener Solidarität zum Vorsitzenden.

Wie müssen wir einen Antrag rechtssicher formulieren?

Hier unser Entwurf:

Sehr geehrte Damen und Herren,
die nachstehend genannten Mitglieder des Vereins X beantragen die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach §4.4 der Satzung.
Begründung:

  1. Dem Vorsitzenden des Vorstandes wird vorgeworfen, durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Plagiatsaffäre Emscherbruch-Pokal 2013 das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit beschädigt zu haben (vgl. Anhang: "Der Präsident, die Bildoriginalität, das Urheberrecht", www.X.de vom 4.10.2013, Fassung vom 07.10.2013, 15:40 Uhr).
  2. Den übrigen Vorstandsmitgliedern wird vorgeworfen, Maßnahmen zur sofortigen Schadensbegrenzung unterlassen zu haben. Durch mehr als fünfwöchige Untätigkeit hat der Vorstand in Kauf genommen, dass der Eindruck einer Solidarisierung mit der Rechtsverletzung des Vereinsvorsitzenden entstehen musste. Das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit – insbesondere bei Sponsoren und in der deutschen Photoszene allgemein – ist dadurch nachhaltig beschädigt worden.
    Zumindest hätten sie ihn zwingen müssen, sein Bild aus dem Internetauftritt des Pokals wie dem Internetauftritt des X entfernen zu lassen. Das ist nicht geschehen, erst als der weitere Vorstand des X in Person des Vize und Justitiar RA A von dem Blog erfuhr, wurden die Bilder entfernt und der Präsident zum Rücktritt gezwungen.

Tagesordnungspunkte:

  1. Aussprache und Beschlussfassung zum Antrag gem. Punkt 3.1.4 der Satzung, die Bestellung von Herrn W zum Vorsitzenden des Vorstands zu widerrufen.
  2. Aussprache und Beschlussfassung zum Antrag gem. Punkt 3.1.4 der Satzung die Bestellung der übrigen Mitglieder des Vorstandes (Stellvertreter des Vorsitzenden, Geschäftsführerin, Referent für Öffentlichkeitsarbeit) zu widerrufen.
    1. Nach Satzung 2.7.2 steht sogar der Ausschluss des Vorsitzenden aus dem Verein zur Diskussion.
Antwort des Anwalts

Anmerkung/ Vorbemerkung Rechtsanwalt:

Der Antrag muss an den Vorstand gerichtet sein, per Einschreiben bzw. gegen Empfangsbestätigung. Er muss die Namen und Anschriften der den Antrag stellenden Mitglieder erkennen lassen sowie von allen persönlich unterschrieben werden.

Anmerkung Rechtsanwalt:

Die von mir im Internet aufgefundene Satzung *1) des DVF, Stand 30.11.2010, entspricht leider nicht Ihrem Antrag. Z.B. den Punkt 4.4 gibt es darin überhaupt nicht. Das müsste vorab noch geklärt werden. Ich rege an, dass Sie die Ihnen vorliegende Satzung als Anlage zu einer Email an die DAH noch nachreichen, bitte cc an mich unter info@anif.de. Hilfreich wäre eine Bezugnahme auf die von Ihnen verwendete Ausgabe der betreffenden Satzung.

Wie müssen wir einen Antrag rechtssicher formulieren? Hier unser Entwurf: Sehr geehrte Damen und Herren, die nachstehend genannten Mitglieder des Vereins zur Förderung künstlerischer Bildmedien Bayer e.V. Leverkusen (VFkB) beantragen die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach §4.4 der Satzung.

Anmerkung Rechtsanwalt:

Der Antrag geht im Prinzip in Ordnung, aber siehe oben. Die Paragraphen, auf die Sie sich beziehen, müssen mit der aktuellen Satzung übereinstimmen.

Zu überlegen wäre auch, ob auf die Einhaltung der Ladungsfristen verzichtet werden soll/ darf. Das richtet sich dann nach der Satzung.

Begründung: 1. Dem Vorsitzenden des Vorstandes wird vorgeworfen, durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Plagiatsaffäre Emscherbruch-Pokal 2013 das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit beschädigt zu haben (vgl. Anhang: "Der DVF-Präsident, die Bildoriginalität, das Urheberrecht", www.photoscala.de vom 4.10.2013, Fassung vom 07.10.2013, 15:40 Uhr).

  1. Den übrigen Vorstandsmitgliedern wird vorgeworfen, Maßnahmen zur sofortigen Schadensbegrenzung unterlassen zu haben. Durch mehr als fünfwöchige Untätigkeit hat der Vorstand in Kauf genommen, dass der Eindruck einer Solidarisierung mit der Rechtsverletzung des Vereinsvorsitzenden entstehen musste. Das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit – insbesondere bei Sponsoren und in der deutschen Photoszene allgemein – ist dadurch nachhaltig beschädigt worden. Zumindest hätten sie ihn zwingen müssen, sein Bild aus dem Internetauftritt des Pokals wie dem Internetauftritt des DVF entfernen zu lassen. Das ist nicht geschehen, erst als der weitere Vorstand des DVF in Person des Vize und Justitiar RA Wolfgang Rau von dem Blog erfuhr, wurden die Bilder entfernt und der Präsident zum Rücktritt gezwungen.

Anmerkung Rechtsanwalt: Statt der Vorwürfe (die als solche nirgendwo hinführen) sollte genau formuliert werden, was in der außerordentlichen Versammlung genau geschehen soll.

Z.B. Formulierungsvorschlag:

In der einzuberufenden außerordentlichen Mitgliedsversammlung soll aus wichtigem Grund besprochen werden, ob und welche Maßnahmen zur Schadensbegrenzung für den Verein getroffen werden müssen.

Sodann sollten Sie Ihre Anträge ausformulieren und tatsächlich auch stellen sowie beantragen, diese auf die Tagesordnung zu setzen.

Z.B. Antrag 1: Es wird Antrag zur Aufnahme auf die Tagesordnung folgenden Tagesordnungspunktes gestellt: Aussprache und Beschlussfassung zum Antrag gem. Punkt 3.1.4 der Satzung, Widerruf der Bestellung von Herrn Willy Borgfeldt zum Vorsitzenden des Vorstands.

  1. Es wird Antrag zur Aufnahme auf die Tagesordnung folgenden Tagesordnungspunktes gestellt:

Aussprache und Beschlussfassung zum Antrag gem. Punkt 3.1.4 der Satzung Widerruf der Bestellung der übrigen Mitglieder des Vorstandes (Stellvertreter des Vorsitzenden, Geschäftsführerin, Referent für Öffentlichkeitsarbeit).

Anmerkung Rechtsanwalt: dieser Antrag ist zu unbestimmt und kann so gar nicht beschlossen werden. Sie müssen hier schon die Abberufung mit namentlicher einzelner Benennung der Vorstandsmitglieder beantragen und auch begründen.

Die reine Untätigkeit dürfte übrigens als Abberufungsgrund nicht ausreichend sein.

  1. Nach Satzung 2.7.2 steht sogar der Ausschluss des Vorsitzenden aus dem Verein zur Diskussion.

Anmerkung Rechtsanwalt: dieser Antrag, wenn das überhaupt ein Antrag sein soll, scheint schon in dem Antrag zu 1 enthalten zu sein. Er geht so jedenfalls ins Leere.

Anmerkung Rechtsanwalt: Denkbar wären zusätzlich weitere Anträge auf Wahl eines vorläufigen (interim-) Vorstands bzw. eines Notvorstands bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

Anmerkung Rechtsanwalt:

Es wäre weiterhin empfehlenswert, den Vorstandsmitgliedern vorab Gelegenheit zu geben, wegen der Vorfälle ihr Amt freiwillig niederzulegen.

Anmerkung Rechtsanwalt: Sie sollten hilfsweise bereits jetzt auch beantragen, die Punkte auf die Tagesordnung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aufzunehmen.

Bedenken Sie, daß der Vorstand wohl kaum dazu beitragen wird, zu seiner vorzeitigen Abwahl beizutragen, wenn er nicht sowieso sein Amt vorzeitig niederlegt.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) http://dvf.webentwicklung-typo3.de/fileadmin/Download-Bereich/satzung_chronik/dvf-satzung.pdf

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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