Vereinsgründung - Ausgliederung aus altem Verein

Online-Rechtsberatung
Stand: 03.09.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir sind ein Sportverein mit 6 Abteilungen. Die Abteilungen arbeiten selbstständig und jede Abteilung hat ein eigenes Konto. Eine Abteilung will mit Einverständnis des Vorstandes und der anderen Abteilungen sich aus dem Verein ausgliedern und einen neuen Verein gründen.
Kann diese Abteilung das Vermögen der Abteilung, Finanzen und angeschaffte Materialien und Sportgeräte mit in den neuen Verein mitnehmen? Worauf ist dabei zu achten und was muss mit dem alten Verein vertraglich geregelt werden?

Antwort des Anwalts

Gegen Ihr Absicht, eine Abteilung aus dem bestehenden Verein auszugliedern und einen neuen Verein zu gründen, bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Der neue Verein entsteht jedoch nicht durch die Ausgliederung, sondern muss komplett neu gegründet werden, so dass folgender Weg zu empfehlen ist.

Die Mitglieder der ausscheidenden Abteilung gründen einen eigenen Verein. Sofern der bestehende Verein gemäß § 52 (2) Ziff. 21 AO (Abgabenordnung) als gemeinnützig anerkannt ist, muss der neu zu gründende Verein ebenfalls als gemeinnützig anerkannt sein, sofern die bestehenden Vermögenswerte unentgeltlich auf diesen übertragen werden sollen. Ich empfehle Ihnen daher, die Satzung nicht nur mit dem Vereinsregister, sondern auch mit dem für den neuen Verein zuständigen Finanzamt abzusprechen.

Nach Erledigung dieser Formalien kann der neue Verein mit dem ursprünglichen Verein vereinbaren, dass die Vermögenswerte der früheren Abteilung auf den neuen Verein übertragen werden. Erfolgt die Übertragung unentgeltlich, ist die Anerkennung des neuen Vereins als gemeinnützig zwingende Voraussetzung um die Entstehung von Schenkungsteuer zu vermeiden. Fehlt es an der Gemeinnützigkeit, fällt für den den Freibetrag in Höhe von 20.000,00 € übersteigenden Wert des übertragenen Vermögens Schenkungsteuer in Höhe von 30% an.

Gegebenenfalls ist noch die Mitgliedschaft in dem bestehenden Verein nach den nach der Satzung für die Beendigung der Mitgliedschaft geltenden Vorschriften zu kündigen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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