Subunternehmer aus Polen beschäftigen - Fragen zum Werkvertrag

Online-Rechtsberatung
Stand: 11.10.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir sind eine Gartenbaufirma und wollen einen Subunternehmer aus Polen bei uns einsetzen; wir benötigen daher ein Werkvertragsformular in deutscher sowie in polnischer Sprache.
Können wir diesen Werkvertrag auch für Subunternehmer mit Firmensitz in Deutschland verwenden?

Antwort des Anwalts

Sie können Ihren zweisprachigen Werkvertrag auch dann verwenden, wenn der polnische Subunternehmer den Firmensitz in Deutschland hat.

Die Doppelsprachigkeit des Vertrags ist rechtlich kein Problem.

Auch inhaltlich gibt es keine Bedenken, soweit der Sachverhalt mitgeteilt wrude.

In der EU gilt die Niederlassungsfreiheit. Es sollte danach prinzipiell keinen Unterschied machen, wo die Subunternehmer ihren Firmensitz haben.

Ein paar Besonderheiten bei internationalen Verträgen gibt es:

Sie sollten z.B. in einer Klausel eine im Zweifel maßgebliche Sprache festlegen.

Wenn es Auslegungsprobleme gibt, dann ist es sinnvoll, zu bestimmen, daß nur eine der beiden sprachlichen Versionen, z.B. die Deutsche, im Zweifel oder bei Differenzen im Vertragstext maßgeblich ist und bindend gilt.

Empfehlenswert ist die vertragliche Aufnahme einer Rechtwahlklausel (IPR), etwa die ausschließliche Anwendbarkeit von deutschem Recht als Sachnormverweisung.

Denken kann man auch an eine Schiedsklausel und die Wahl des zuständigen Gerichts (polnisch oder deutsch), vermutlich werden Sie Deutschland bevorzugen), anwendbar hinsichtlich der Form ist Art. 23 EuGVO.

Den Werkvertrag scheinen Sie bereits zu haben, die rechtlichen Anforderungen dürften Ihnen insoweit bekannt sein.

Zur Vollständigkeit weise ich noch darauf hin (bitte verzeihen Sie, wenn das bereits bekannt ist):

Die Subunternehmer benötigen eine Gewerbeanmeldung, und die Eintragung in die Handwerkerrolle bei der Handwerkskammer.

Charakteristisch für Werkvertrag ist folgendes, gesetzlich in Deutschland geregelt in §§ 631 ff. BGB):

Die von Ihnen beauftragten Subunternehmer erbringen im Rahmen des Werkvertrags selbstständige Leistungen.
Die Subunternehmer tragen eigenes Unternehmerrisiko und disponieren unabhängig von Ihnen.
Direkte Weisungen an den Subunternehmer kommen nicht in Frage,
ebenso wenig die Zurverfügungstellung eigenen zusätzlichen Personals.
Die Subunternehmer haben eigenes Werkzeug
Es gibt keine Anwesenheitspflichten / Lohnzettel/ Stechuhren
Sie stellen den Subunternehmern keine Räume oder Personal zur Verfügung

Als Auftraggeber sollten Sie nicht in die Ausführung des Werks eingreifen, um sich nicht in die Nähe einer Arbeitnehmerüberlassung zu bringen.

Ein Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) kann eine Ordnungswidrigkeit sein und auch gravierende sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Zu beachten sind ferner die rechtlichen Besonderheiten der jeweiligen Länder.

In Deutschland muß etwas bei Ausübung eines Berufs, der eine Meisterprüfung voraussetzt, daß diese Voraussetzungen auch hier erfüllt sind, bzw. der polnische Abschluss gegebenenfalls gleichwertig ist.

Besonderheiten können sich auch aus dem Arbeitnehmerschutzrecht des jeweiligen Landes ergeben.

Wenn die Verträge bisher für Polen bestimmt waren, dann kann es sein, daß sich im deutschen Recht schärfere Bestimmungen befinden, die rechtlich angepasst werden sollten, bzw. eventuell auch Gegenstand einer Zusatzvereinbarung sein können.

Etwa müssen die Subunternehmer die Bestimmungen beachten über den Mindestlohn, Schutzrechte, und Hinweis- und Aufklärungspflichten des Arbeitgebers, etwas den Hinweis darauf, daß man sich nach einer Kündigung beim Arbeitsamt melden muß.

Sie können als Auftraggeber zwar darauf hinweisen vielleicht durch Aushändigen eines diesbezüglichen neutralen Merkblatts, das ist dann aber von den Subunternehmern eigenständig und eigenverantwortlich umzusetzen und zu beachten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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