GmbH gründen um Schulden abzahlen zu können

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

1989 heiratete ich eine selbstständige Frisörin. Gemeinsam vergrößerten wir den Salon, das Ganze ging aber schief und wir blieben auf umgerechnet 120.000,00 Euro Schulden sitzen. Aufgrund der Mithilfe eines befreundeten Bankmenschen konnten wir alles so umschulden, dass daraus ein Immobilienkauf wurde (1994).

Es hätte alles funktionieren können, wenn meine Frau nicht angefangen hätte zu saufen. Nach fünf Jahren erfolgloser Therapieversuche zog ich einen Strich und trennte mich von ihr (2003). In 2004 lief die Zinsfestschreibung ab und ich schuldete um. Allein konnte ich das Ganze aber nicht halten und ich musste mein Haus verkaufen (80.000,00 Euro).

Meine Ex bezieht seit dieser Zeit Sozialhilfe bzw. Hartz IV, da ist nichts mehr zu holen, außerdem ist sie sowieso total am Ende.

Mir blieben also noch Restschulden von etwa 50.000,00 Euro, die ich versuchte zu zahlen, jedoch riss ich damit andere Löcher auf. Folgendermaßen sieht das Ganze nun aus:

Einkommenssteuerschulden in Höhe von etwa 20.000,00 Euro.

Schulden in Höhe von etwa 30.000,00 Euro (Sparkasse, Arztrechnungen, Heizöllieferungen usw., alles tituliert).

Kredit o.ä. fällt aus, da meine Schufa komplett im Eimer ist. Meine Verwandten können mir auch nichts borgen (Vater tot, Mutter Rentnerin, Bruder arbeitslos).

Seit 2001 bin ich mit 50% an einer GbR beteiligt, zum Ende dieses Jahres habe ich allerdings gekündigt, da ich mit meinem Partner nicht mehr klarkomme.

Arbeit ist genug da, um allein weitermachen zu können. Jetzt meine Frage: Kann ich mich auf irgend eine Art und Weise unter meinem Namen selbstständig machen, ohne dass meine Gläubiger Rechnungen pfänden können (das wäre das Aus für mich bei meiner Kundschaft) oder meine Kundschaft Wind von der Geschichte bekommt? Eine englische Ltd. oder ähnliches kommt nicht in Frage, da riecht sowieso jeder gleich den Braten.

Falls das nicht geht, wie kann ich mich unter anderem Namen selbstständig machen ohne dass es meinen Kunden auffällt, dass ich mich vor Gläubigern schützen will.

Um eines klarzustellen: Ich stehe zu meinen Schulden und ich will sie auch zahlen, aber ich möchte nicht durch meine Gläubiger in den Ruin getrieben werden, denn Arbeit genug ist da, um die Schulden bedienen zu können.

Ich habe schon mal daran gedacht, das Geschäft mit Hilfe eines Strohmannes zu eröffnen, mich als Geschäftsführer anstellen zu lassen, in die Insolvenz zu gehen und monatlich das, was über der Pfändungsgrenze liegt, an die Gläubiger zu zahlen. Wie gesagt, ich will zahlen, d .h. dieses Gehalt würde dann schon um einiges höher liegen als die Pfändungsgrenze. Ich möchte damit lediglich sicherstellen, dass ein fester Betrag zur Tilgung abfließt, ich aber ansonsten in Zukunft in Ruhe gelassen werde und so vernünftig meiner Arbeit nachgehen kann.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Frage 1.: Kann ich mich auf irgendeine Art und Weise unter meinem Namen selbstständig machen, ohne dass meine Gläubiger Rechnungen pfänden können (das wäre das Aus für mich bei meiner Kundschaft) oder meine Kundschaft Wind von der Geschichte bekommt?

In einem Punkt gebe ich Ihnen völlig Recht: Die Gründung einer Ltd. oder UG (Unternehmergesellschaft), die ohne größeren Kostenaufwand möglich ist, stellt keine sinnvolle Lösung dar. Sofern Sie eine Einzelfirma mir Ihrem Namen als Inhaber gründen, bringt Sie das haftungsrechtlich ebenfalls nicht weiter. Anders ausgedrückt: Solange Sie nach außen selbst Einnahmen erzielen, haften Sie mit diesen Einnahmen auch für sämtliche Schulden und Titel, die sich gegen Ihre Person richten. Ziel muss es demnach sein, mit einer zweiten Rechtsperson ein Auseinanderfallen von künftigen Einnahmen mit Altschulden zu erreichen; dazu Frage 2.

Frage 2.: Falls das nicht geht, wie kann ich mich unter anderem Namen selbstständig machen ohne dass es meinen Kunden auffällt, dass ich mich vor Gläubigern schützen will.

Was bleibt sind die GmbH oder AG, beides Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zudem Ihren Namen tragen könnten. Pfändbar wären dann, nach außen für Ihre Geschäftspartner unsichtbar, lediglich Ihr Geschäftsführergehalt sowie die Ausschüttungen aus Ihren Gesellschafteranteilen. Der Nachteil besteht natürlich im kostenträchtigen Gründungsaufwand.

Ich halte deshalb in Ihrem Fall eine andere Lösung, die von beiden oben angesprochenen abweicht, für sinnvoll. Denn immer dann, wenn sich die Gesamtforderungen in einem Bereich bewegen, der (noch) zu bewältigen ist, sollte eine außergerichtliche Schuldenbereinigung angestrebt werden. Bei Forderungen von mehreren hunderttausend Euro scheiden solche Varianten von vornherein aus, da der Schuldner in der Regel bei durchschnittlichen Einnahmen und durchschnittlicher Lebenserwartung die Tilgung nicht mehr erlebt. Hier hilft nur ein Insolvenzverfahren. Nach Ihrer Darstellung sind zwei Bereiche mit überschaubaren Summen vorhanden, denen regelmäßige Einnahmen gegenüberstehen. Es sollte stets zwischen Steuerschulden und übrigen Schulden unterschieden werden. Beim Finanzamt sollte sich die monatliche Rate an der reinen Steuerschuld (ohne Säumniszuschläge und Zinsen) orientieren. Bei den Säumniszuschlägen kommt nach Tilgung der Steuerschuld regelmäßig ein (Teil-) Erlass in Betracht. Dabei muss zwingend eingeplant werden, dass während der Ratenzahlung bezüglich der Steuerrückstände (unbedingt) die laufenden Steuern gezahlt werden. Bei Vorlage eines Gesamtkonzeptes ist das Finanzamt in der Regel kooperationsbereit. Bezüglich der titulierten Forderungen muss den Gläubigern klar gemacht werden, dass es nur einen Teilbetrag der Gesamtforderung geben kann oder die Insolvenz mit sicherem (Teil-) Forderungsverlust. Unabdingbar ist auch hier die Erarbeitung und Vorstellung eines Gesamtkonzeptes, welches allen Gläubigern offenbart werden muss. Zweitwichtigster Punkt ist die Zinslosstellung sämtlicher Forderungen, da anderenfalls das Ende der Ratenzahlungssphase nicht berechnet werden kann und sich der Zahlungsplan unübersichtlich gestaltet. Sofern dies erreicht ist, müssen die sich ergebenden (neuen) Gesamtschulden addiert und sodann, je nach Höhe der laufenden Einnahmen die Laufzeit bestimmt werden. Dabei sind dann neben dem Zinsverzicht auch Teilverzichte bezüglich der Hauptforderungen in Betracht zu ziehen. Als realistische Laufzeit sollten 48 bis 60 Monate angesetzt werden. Diese Laufzeit ist überschaubar und entspricht der für normale Anschaffungsdarlehen. Weitere wichtige, wenn nicht wichtigste Voraussetzung ist äußerste Disziplin beim Gläubiger mit peinlich genauer Befolgung der einzelnen Zahlungsziele. Nur so kann Vertrauen geschaffen und erhalten werden. In den Vereinbarungen werden Stillhalteregelungen für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Verschwiegenheit gegenüber Ihren Geschäftspartnern vereinbart. Sicherheiten werden (und können) nicht gestellt werden; auch nicht in Form von stillen oder gar offenen Forderungsabtrungen.

Derartige Konzepte haben in der Praxis im Gegensatz zu anderen Lösungen, die stets einen Totalausfall der Gläubiger zum Ziel haben, bereits mehrfach zu befriedigenden Ergebnissen geführt. Sofern die Gesamtforderungen der Höhe nach zu bewältigen, regelmäßige Einnahmen vorhanden sind und der Schuldner diszipliniert ist, wozu auch die Vermeidung neuer Schulden gehört, entledigt er sich auch eines permanent vorhandenen Verfolgungstraumas.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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