Einspruchsfrist Eigentümerversammlung

Online-Rechtsberatung
Stand: 02.10.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Als Eigentümer einer Eigentumswohnung - 160/1000 Anteil bzw. Stimmrecht - möchte ich den Beschluss der letzten Eigentümerversammlung anfechten. Es geht um einen höheren Betrag. Bei der Abstimmung ergab sich ein Verhältnis 60% Pro- und 40% Kontrastimmen.

Meine Fragen:
Wie lange ist die Einspruchsfrist?
Welcher Unterschied besteht zwischen einfacher und absoluter Mehrheit?
Ist eine einfache Mehrheit immer gültig, immerhin geht es um ca. EUR 50.000.

Antwort des Anwalts

Frage 1.: Wie lange ist die Einspruchsfrist?

Gem. § 46 Abs. 1 Satz 2, HS 1 WEG beträgt die Frist zur Klageerhebung gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung einen Monat nach der Beschlussfassung. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2, HS 2 WEG beträgt die Frist zur Klagebegründung zwei Monate nach Beschlussfassung. Die Fristen sind eingehalten, sofern die Schriftsätze am letzten Tag der Frist beim zuständigen Amtsgericht eingehen.

Frage 2.: Welcher Unterschied besteht zwischen einfacher und absoluter Mehrheit?

Diese Frage stellt sich so im WEG-Recht nicht, denn das WEG unterscheidet zwischen einfacher, qualifizierter, doppelt qualifizierter Mehrheit sowie Einstimmigkeit. Ein positives Abstimmungsergebnis bei einfacher Mehrheit liegt nur vor, wenn die gültigen Ja-Stimmen die gültigen Nein-Stimmen überwiegen. Unberücksichtigt bleiben ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen, sofern nicht vereinbart ist, dass Enthaltungen als Nein-Stimmen zu werten sind. Eine qualifizierte Mehrheit benötigt drei Viertel aller WEer und eine doppelt qualifizierte Mehrheit drei Viertel aller stimmberechtigten, im Grundbuch eingetragenen WEer, sowie mehr als der Hälfte der ME-Anteile. Nicht ausreichend ist dabei eine Mehrheit von drei Viertel der in einer Versammlung erschienenen WEer.

Frage 3.: Ist eine einfache Mehrheit immer gültig, immerhin geht es um ca. EUR 50.000

Das hängt davon ab, worüber entschieden worden ist. War für den Beschluss eine einfache Mehrheit erforderlich und ausreichend, so ist der Beschluss grundsätzlich zunächst gültig, jedoch anfechtbar. Allerdings gibt es hiervon eine Ausnahme bei nichtigen Beschlüssen. Ein nichtiger Beschluss ist von Anfang an unwirksam. Auf die Nichtigkeit kann sich jeder berufen, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung über die Nichtigkeit bedarf, vgl. BGH NJW 1989, 2059. Nichtig ist u.a. ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann. Nichtig ist z.B. eine Beschlussfassung, wonach zwei Personen gleichzeitig das Verwalteramt bekleiden sollen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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