Antworten zu Werbung und dem Kleinanlegerschutzgesetz (KASG)

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin derzeit damit beschäftigt die Strukturen für eine Immobilien-Crowdfounding-Plattform zu errichten und habe eine Frage zum Thema Kleinalegerschutzgesetz:

Ist es möglich als Immobilien-Crowd-Founding-Plattform, Flyer "Postwurfsendungen" an Haushalte zu verteilen?
Welche weiteren Regelungen sind in dem Kleinanlegerschutzgesetz (KASG) verankert, bzgl. der Direktwerbung an Privathaushalte? Gibt es diesbezüglich weitere Inhalte welche beachtet werden müssen?

Antwort des Anwalts

Es dürfte nach dem KASG wohl nicht zulässig sein, Flyer betreffend eine Immobilien-Crowd-Founding-Plattforom an an private Haushalte zu verteilen.

§ 12 KASG

Bewerbung von Vermögensanlagen

(1)

Emittenten und Anbieter dürfen öffentlich angebotene Vermögensanlagen nur bewerben, wenn

  1. die Werbung in der Presse erfolgt,

  2. die Werbung in sonstigen Medien erfolgt, wenn deren Schwerpunkt zumindest gelegentlich auch auf der Darstellung von wirtschaftlichen Sachverhalten liegt und sie im Zusammenhang mit einer solchen Darstellung platziert wird,

  3. der Empfänger seine ausdrückliche Zustimmung zur Übersendung von Werbung zu Vermögensanlagen erklärt hat,

  4. sich die Werbung an Personen oder Unternehmen richtet, die jeweils eine Erlaubnis nach dem Kredit-
    wesengesetz, dem Kapitalanlagegesetzbuch oder nach § 34f oder § 34h der Gewerbeordnung besitzen
    oder vertraglich gebundene Vermittler nach § 2 Absatz 10 des Kreditwesengesetzes sind, oder

  5. sich die Werbung an Personen richtet, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken.

Gesetzliche Veröffentlichungspflichten bleiben unberührt.

Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in Bewerbungen nach Absatz 1, in denen auf die wesentlichen Merkmale der Vermögensanlage hingewiesen wird, ein Hinweis auf den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung aufgenommen wird.

Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in Bewerbungen nach Absatz 1 der folgende deutlich hervorgehobene Hinweis aufgenommen wird: ‚Der Erwerb einer Vermögensanlage ist mit nicht unerheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen. Grundsätzlich gilt: Je höher die Rendite oder der Ertrag, desto größer das Risiko eines Verlustes.‘

(4) Eine Bewerbung nach Absatz 1 darf keinen Hinweis auf die Befugnisse der Bundesanstalt nach diesem Gesetz enthalten.

In einer Bewerbung nach Absatz 1 ist die Verwendung des Begriffs ‚Fonds‘ oder eines Begriffs, der diesen Begriff enthält, zur Bezeichnung des Emittenten oder der Vermögensanlage unzulässig.

Die Erläuterungen zum Entwurf sehen dabei folgendes vor:

Zitat:
Die entsprechende Begrenzung des Adressatenkreises wird zum einen dadurch erzielt, dass Werbung für Vermögensanlagen nur zulässig ist, wenn sie in Medien erfolgt, deren Schwerpunkt zumindest gelegentlich auch auf der Darstellung wirtschaftlicher Sachverhalte liegt, und sie im Zusammenhang mit einer solchen Darstellung platziert wird. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines bestimmten Mediums als Werbeträger ist damit zunächst, dass es überhaupt die Feststellung eines inhaltlichen Schwerpunkts erlaubt. Unzulässig sind damit rein isolierte Werbemaßnahmen, bei denen überhaupt kein inhaltlicher Kontext feststellbar ist (z. B. Plakatwerbung oder Faltprospekte – so genannte Flyer – im öffentlichen Raum).
Zitat Ende

Mit diesem Hintergrund halte ich Flyerwerbung jedenfalls im Anwendungsbereich des KASG generell nicht für möglich. Hier gibt es zusätzlich einige schwer zu überwindende Fallklippen zu beachten. Dazu näher weiter unten bei Ihren weiteren Fragen.

Frage: Welche weiteren Regelungen sind in dem KASG verankert, bzgl. der Direktwerbung an Privathaushalte?

Über die schon erwähnten Einschränkungen bzw. das generelle Flyerverbot hinaus gibt es keine weiteren Vorgaben. Das KASG enthält im Wesentlichen Vorgaben zur Konkretisierung und Erweiterung der Prospektpflicht, Erweiterung der Angaben zu personellen Verflechtungen der Initiatoren, Pflicht, auch nach Beendigung des öffentlichen Angebots für Vermögensanlagen bestimmte Informationen mitzuteilen, Einführung einer Mindestlaufzeit der Vermögensanlage, die Einführung eines Product-Governance-Prozesses, und die Verschärfung der Rechnungslegungspflichten.
Im Ergebnis soll mit dem vorgelegten Gesetzentwurf der Schutz von Anlegern weiter verbessert und damit das Risiko von Vermögenseinbußen vermindert werden.Außerdem wird der kollektive Verbraucherschutz als ein Aufsichtsziel der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz gesetzlich verankert. Die Bedeutung des kollektiven Verbraucherschutzes bei der Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt wird damit hervorgehoben.

Frage: Gibt es diesbezüglich weitere Inhalte welche beachtet werden müssen?

Es gibt bei Flyerwerbung generelle Restriktionen. Solche Werbungsformen gerät rasch in den Bereich des nicht mehr erlaubten bzw. unseriösen.

Unbedingt zu beachtende Grenzen.

  • Erlaubnispflicht BaFin

Zunächst braucht erst einmal jeder, der in Deutschland Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen anbieten will, dafür die Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (kurz BaFin) .

Es gibt eine Menge an verschiedenen Ausgestaltungen von Crowdfunding, die man nicht alle über einen Leisten schlagen darf. Sie müssten also notfalls differenzieren nach der Art des konkreten Produkts. Um einige Stichworte zu nennen: spendenbasiertes Crowdfunding, gegenleistungsbasiert, equity-Based (dann Kapitalanlage) oder Kreditfinanziert.

Tipp: Gegebenenfalls sollten Sie vorab eine Negativbestätigung bei der BaFin einholen zu der Frage der Erlaubnispflicht.

  • Unerwünschte Werbung

Jedenfalls muss der Werbende bei derartigen Flyeraktionen unbedingt beachtet werden, wenn die Adressaten keine Werbung wünschen.
Empfänger können sich gegen unverlangte, nicht adressierte, unerwünschte Werbung, etwa Postwurfsendungen, schützen, indem sie am Briefkasten darauf hinweisen, dass Werbung nicht erwünscht indem sie dies auf entsprechenden Schildern klar stellen.

Der Bundesgerichthof (BGH) hat zu dem Thema bereits am 20.12.199 Aktenzeichen: VI ZR 182/88  entschieden, daß dem Eigentümer oder Besitzer einer Wohnung, der sich durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, gegenüber dem Werbenden ein Unterlassungsanspruch zusteht, wenn es dennoch zum Einwurf von Werbematerial kommt. Der Unterlassungsanspruch besteht auch gegenüber einem Werbenden, der ein Werbeunternehmen mit der Verteilung des Werbematerials beauftragt hat. Der Werbende ist gehalten, gegenüber dem Werbeunternehmen alle möglichen rechtlichen und wirtschaftlichen Maßnahmen zu ergreifen, die eine Beeinträchtigung des Betroffenen zu verhindern geeignet sind.

  • Impressumspflichten

Fehlende oder lückenhafte Impressumsangaben können zu Abmahnungen führen.

Nach §5 a UWG bestehen Informationspflichten bestehen, wenn Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, die in einer solchen Art und Weise angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann.

Dazu vgl. Urteil BGH vom 18.4.2013, I ZR 180/12 .

Flyerwerbung kann in bestimmten Situationen nach Landesrecht eine Ordnungswidrigkeit sein, vgl. OLG Düsseldorf · Beschluss vom 1. Juli 2010 · Az. IV-4 RBs25/10 *5) zum Thema Flyerwerbung auf Parkflächen.

Insgesamt möchte ich noch darauf hinweisen, daß derartig riskante Tätigkeit allenfalls über eine haftungsbeschränkte Gesellschaftsform betrieben werden sollte, etwa eine UG, GmbH, GmbH & Co. KG oder eine Limited Company. Dabei hilft aber der Schutz im Allgemeinen dem jeweiligen Geschäftsführer nichts bei Verstößen gegen das Gesetz oder Straftaten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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