Wohnung von pflegebedürftiger Schwiegermutter abgewohnt - Renovierungskosten und Unterhaltszahlungen

Online-Rechtsberatung
Stand: 09.03.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Mann hat seiner Mutter mit notariellem Vertrag vom 15.05.1992 ein Wohnrecht an seinem Haus eingeräumt. Wortlaut: Der Erschienene räumt hiermit seiner Mutter ein lebenslängliches Wohnrecht im Haus ... zzgl. Boden, Keller sowie des Gartens ein. Die Berechtigte hat dafür zu zahlen die durch ihren Verbrauch verursachten Nebenkosten, also z.B. .... Im übrigen ist das Wohnrecht unentgeltlich. Der Jahreswert des Wohnrechtes beträgt 2.400,00 DM. Meine Schwiegermutter war nie Eigentümerin des Hauses. Mein Mann hat es von seinem Opa väterlicherseits vererbt bekommen. Das Wohnrecht wurde auch nicht im Grundbuch eingetragen.

Wir sind dann gemeinsam nach dem Umbau in das Haus eingezogen, meine Schwiegermutter in die im EG gelegene Wohnung, wir ins Obergeschoss.

Vor gut 8 Jahren begann langsam und schleichend der gesundheitliche Verfall meiner Schwiegermutter. Sie hat Diabetes und wurde langsam aber sicher dement. Sämtliche Hilfsangebote unsererseits hat sie abgelehnt, es ist ein richtiger Kleinkrieg hier im Haus entbrannt. Sie hat ihre Wohnung extrem abgewohnt. Die letzten 4 Jahre hat sie fast ausschließlich auf ihrem Sofa verbracht. Dort hat sie dann geschlafen, uriniert und der Brandmelder hat öfters angeschlagen.

Sämtliche von uns angerufenen Stellen (Gesundheitsamt, Hausarzt, Diakoniestation, Krankenhaus) konnten oder wollten nicht helfen. Es war auch so, dass sämtliche ein- und ausgehenden Personen (Besucher, Pflegepersonal) Tag und Nacht über die offenstehende Terrassentür in ihre Wohnung gekommen sind, die Haustür wurde gar nicht mehr benutzt.

Ende 2009 konnten wir dann endlich über die Stadt erreichen, dass sie eine gesetzliche Betreuung bekommt.

Im März 2010 wurde sie dann aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes ins Krankenhaus eingeliefert, von dort aus hat ihre Betreuerin gleich eine Heimunterbringung veranlasst.

Die Wohnung im EG ist in einem fatalen Zustand. Die Renovierung/ Sanierung wird schätzungsweise 40.000,00 € kosten (Eigenarbeit berücksichtigt). Es geht eine erhebliche Geruchsbelästigung von der Wohnung aus, alles ist herauszureissen, Fußboden, Decken, etc. Heizkörper müssen erneuert werden, ein großes Fensterelement muss erneuert werden, etc. In der Wohnung ist nichts von Wert. Wir haben die Wohnung dann, nachdem die Betreuerin sich für nicht zuständig erklärt hat, in Eigenarbeit geräumt und alles auf eine Mülldeponie gebracht.

Meine Schwiegermutter hat jetzt Pflegestufe 3 ist nicht mehr ansprechbar und für immer im Heim. Ihre Rente beträgt gut 1.500,00 €.

Jetzt sind wir von der Stadt zur Unterhaltszahlung aufgefordert worden. Der Unterhalt wurde auf 96,00 € festgesetzt. Ferner will die Stadt das Wohnrecht bewerten, um es anschließend zu verwerten.

Wir haben daraufhin das Gespräch mit der Stadt gesucht und übermittelt, dass es für uns unvorstellbar ist, noch Unterhalt zu zahlen. Wir sitzen mit der katastrophalen Wohnung da, wissen nicht, mit welchen Mitteln wir sie momentan renovieren sollen, müssen die Wohnung aber trotzdem unterhalten (also heizen, säubern) und weiter will die Stadt das Wohnrecht bewerten und verwerten, aber weiter anfallende Nebenkosten für die Wohnung sollen auch wir bezahlen.

Die Stadt ist bei der Unterhaltsberechnung von einem Familieneinkommen von 2.875,65 € ausgegangen. Wir haben eine 3 jährige Tochter, die noch nicht in den Kindergarten geht, mein Mann ist Alleinverdiener, ich bin Hausfrau und Mutter.

Wir haben bei der Stadt unsere erheblichen Gegenforderungen geltend gemacht und versucht, eine Aufrechnung bzw. Gegenrechnung geltend zu machen. Erfolglos. Bislang liegt uns für die Wohnung ein Angebot für die notwendigsten Arbeiten über knapp 17.000,00 € vor (ohne Mwst., ohne Heizkörper, ohne Fenster). Dieses Angebot will die Stadt nicht akzeptieren, es seine keine reellen Forderungen. Wenn wir z.B. für die Renovierung einen Kredit aufnehmen würden, würde man diesen Betrag berücksichtigen, also mit in die Berechnung hinein nehmen - aufrechnen wäre ausgeschlossen.

Wir haben jetzt erst einmal die Betreuerin angeschrieben und nachgefragt, ob ein Heimwechsel möglich wäre. Es sind 217,00 € Differenz zwischen Rente + Pflegestufe und den Heimkosten.

Wichtig ist uns, zu wissen, können wir der Wohnrechtsbewertung widersprechen, wenn ja, in welcher Form und mit welchem Wortlaut.

Können wir gegen die Unterhaltsforderung aufrechnen, wenn ja in welcher Form. Also können wir gegen die 96,00 € im Monat unsere eigenen Kosten für die Räumung der Wohnung und die vorliegenden Angebot entgegensetzen?

Gibt es weiter die Möglichkeit, die Unterhaltszahlung abzulehnen, mit Hinweis darauf, dass meine Schwiegermutter sich selbst in diese Lage gebracht hat, nachdem sie sich jahrelang gegen unsere Hilfe gesperrt hat. Sie hat weder ärztliche Hilfe noch Hilfe im Haushalt etc. angenommen. Im Grunde genommen, hat sie sich selbst in diese Lage gebracht.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

vorab sollte noch überprüft werden, ob das Sozialamt von dem Nettoeinkommen Ihres Mannes auch noch eine Pauschale in Höhe von 5 % für eine Altersvorsorge abgesetzt hat. Sofern dies nicht der Fall ist, müssten Sie dieses noch beim Sozialamt vortragen. Nach Abzug der 5 % liegen Sie meines Erachtens bereits unter dem Selbstbehalt.

1.Der Unterhaltspflichtige hat hier beim Elternunterhalt einen Selbstbehalt in Höhe von 1.400,00 € und der Ehegatte des Unterhaltpflichtigen in Höhe von 1.050,00 €. Ihre dreijährige Tochter hat einen Unterhaltsanspruch nach der Düsseldorfer Tabelle unter Zugrundelegung des Nettoeinkommens Ihres Mannes in Höhe von 314,00 €, sodass eine Differenz zu dem Nettoeinkommen in Höhe von 2.875,65 € in Höhe von 111,65 € besteht. Insofern jedoch die Pauschale in Höhe von 5 % abgezogen wird mit 143,75 € liegen Sie mit dem Familieneinkommen unter dem Selbstbehalt, sodass schon aus diesem Grunde kein Unterhalt zu zahlen ist.

  1. Bezüglich des Wohnrechts gehe ich nach Ihrer Sachverhaltsschilderung davon aus, dass es sich nicht um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1093 BGB handelt.

Es handelt sich meines Erachtens um ein schuldrechtliches Wohnrecht. Dieses erlischt ebenso wie das nach § 1093 BGB , wenn seine Ausübung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dauernd unmöglich wird. Das ist der Fall, wenn das Recht
niemandem mehr einen Vorteil bietet. Dieses ist bei einem Umzug des Berechtigten in ein Heim leider nicht der Fall. Der Berechtigte kann mit Zustimmung des Eigentümers die Ausübung seines Rechtes anderen überlassen und damit einen Mietanspruch gegen den neuen Besitzer / Mieter der Wohnung begründen. Diesen hat hier das Sozialamt übergeleitet.

Daher berechnet sich das Wohnrecht der Mutter nach dem Wert der Marktmiete für Ihren Wohnbereich. Hier müssten Sie schauen, wie hoch der Quadratmetermietpreis nach dem Mietspiegel bzw. nach Heranziehung von Vergleichswohnungen in Ihrer Gegend ist. Abzüge sind hier tatsächlich zu machen für Instandhaltungsrücklagen für unaufschiebbare notwendige Instandhaltungsmaßnahmen, da die Erhaltung des Gebrauchswertes für den Wohnwert erforderlich ist. Sie erklärten, dass Ihre Schwiegermutter die Wohnung total verwohnt hat und mindestens Renovierungskosten in Höhe von 17.000,00 € anfallen. Tatsächlich ist es so, dass das Sozialamt hier reine Kostenvoranschläge nicht akzeptiert, sondern dass die Renovierungsarbeiten direkt bevorstehen müssten. Dieses lässt sich aber sicherlich in Ihrem Fall schnell darlegen, da die Wohnung ja nach Ihren Schilderungen so gar nicht zu nutzen ist.

Leider gibt es nicht die Möglichkeit die Unterhaltszahlungen abzulehnen, da Ihre Schwiegermutter ihren Zustand selbst herbeigeführt hat. Das Wohnrecht wurde bereits 1992 vereinbart und es war somit klar, dass Ihre Mutter in dem Haus verbleiben wird. Eine latente Unterhaltspflicht für die Mutter war immer gegeben. Sie hatte lediglich „die Kosten für den Verbrauch“ und die anderen Nebenkosten zu tragen. Sie waren als Eigentümer immer zur Instandsetzung verpflichtet.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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