Werden die Kosten für den Führerschein durch den Unterhalt abgedeckt?
Ich habe aus erster Ehe, die im Dezember 2017 geschieden wurde, einen 18-jährigen Sohn (26.09.1999). Ich bin unterhaltspflichtig und zahle monatlich €700 Unterhaltsgeld. Die Mutter meines Sohnes ist dem Grunde nach berufstätig, wobei aktuell ihre Probezeit bei einem neuen Arbeitgeber nicht verlängert wurde. Weiterhin bezieht Sie Mieteinnahmen aus zwei Eigentumswohnungen und wohnt selbst mit meinem Sohn in einer bezahlten Eigentumswohnung.
Gemäß der Düsseldorfer Tabelle verdiene ich oberhalb der €60K netto bzw. bin an der Maximalgrenze.
Frage 1: Bin ich verpflichtet/gezwungen mehr zu bezahlen als die €700 mtl.? Mein Sohn, der noch Schüler ist, wächst "ganz normal" auf ohne besondere Hobbies etc.
Frage 2: Was beinhaltet die monatliche Unterhaltszahlung alles? Bin ich verpflichtet, z.B. seine nun anstehende Führerscheinausbildung zu bezahlen?
Aufgrund Ihrer Schilderungen gehe ich davon aus, dass Sie erneut verheiratet sind und zwei Unterhaltsberechtigte haben (Ehefrau und Sohn).
Mit der Volljährigkeit Ihres Sohnes sind nun beide Eltern barunterhaltspflichtig.
Das heißt, der Ihrem Sohn geschuldete Kindesunterhalt errechnet sich grundsätzlich nach dem zusammengerechneten Nettoeinkommen beider Eltern. Der so errechnete Barunterhalt wird nach Abzug des notwendigen Selbstbehaltes (wenn Ihr Sohn noch in der allgemeinen Schulausbildung ist) oder des angemessenen Selbstbehaltes (später) vom Nettoeinkommen jeden Elternteiles als Quotient der Summe aus beiden Nettoeinkommen berechnet (Beispiel: die Mutter verdient EUR 2.000,00 netto monatlich; der Vater verdient EUR 3.000,00 netto monatlich. Aus EUR 5.000,0,00 errechnet sich der Barunterhalt des Kindes. Abzüglich des jeweiligen Selbstbehaltes von EUR 1.080,00 mtl. verdienen beide Eltern 2.840,00 (= 100%); die Mutter muss also 32,40% zahlen; der Vater 67,60%). Bei Ihrer geschiedenen Frau spielen bei dem Nettoeinkommen dann auch Mieteinnahmen und der Wohnvorteil (mietfreies Wohnen) eine Rolle.
Maximal muss jeder Elternteil aber nur so viel zahlen, wie er zahlen müsste, wäre er alleine barunterhaltspflichtig. Das heißt in Ihrem Fall:
Die Düsseldorfer Tabelle geht bei den Beträgen davon aus, dass der Unterhaltsschuldner zwei Personen unterhaltspflichtig ist. Damit fallen Sie mit einem monatlichen Einkommen von EUR 5.000,00 netto in die 10. Stufe der Düsseldorfer Tabelle und schulden aktuell EUR 652 monatlich maximal nach Abzug des vollen Kindergeldes. Das ist die Regel. Einen von dieser Regel abweichenden höheren Bedarf muss Ihr Sohn in jedem Einzelfall darlegen und beweisen.
Der Mindestkindesunterhalt von 100% umfasst den doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (vgl.: 11. Existenzminimumbericht des BFM). Was im Einzelnen damit gemeint ist, richtet sich nach dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG). Das sächliche Existenzminimum umfasst aktuell für Personen ab 18:
Abteilung 1/2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren): 137,66 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe): 34,60 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung): 35,01 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung): 24,34 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege): 15,00 Euro
Abteilung 7 (Verkehr): 32,90 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung): 35,31 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur): 37,88 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen): 1,01 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen): 9,82 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen): 31,31 Euro
Die Kosten für den Führerschein sind in dem sächlichen Existenzminimumbericht für Kinder ab 18 (§ 5) nicht explizit aufgeführt, können aber unter: „andere Waren und Dienstleistungen“ fallen. Da der von Ihnen zu zahlende Unterhalt 160% des Mindestkindesunterhaltes beträgt, sind darin meines Erachtens die Führerscheinkosten mit enthalten, da Ihr Sohn Rücklagen bilden kann.
Führerscheinkosten sind kein Mehrbedarf, da sie nicht regelmäßig wiederkehren. Sie sind auch kein Sonderbedarf, da sie nicht unvorhersehbar waren. Ihr Sohn kann von Ihnen daher meines Erachtens die Führerscheinkosten nicht ersetzt verlangen.