Wer muss für die Pflege der Schwiegereltern aufkommen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich lebe mit  meinen Schwiegereltern (um die 80, Schwiegmutter schwerst psychisch krank, der SchwVater greift uns immer mit Worten an etc.) zusammen. Mein Töchterchen und ich haben alles geerbt. SchwEltern haben lebenslanges Wohnrecht. Außerdem wurde damals eine Patientenverfügung unterschrieben. Eine Tante (Schwester von SchwMutter gibt es auch noch)
Wie sieht es aus, wenn die SchwEltern in Pflege kommen und kein Geld haben? Wer und wie kommt man dafür auf? Vielen herzlichen Dank für ihre Antwort

Nachtrag vom 13.11.2013:

Dabei handelt es sich u.a. auch um Vermögen, was meine Tochter und ich geerbt haben, z.B. auch ein Einfamilienhaus zur Vermietung. Des Weiteren haben wir beide noch ein wenig Kapital geerbt. Wie gesagt die Situation hier ist unerträglich, die SchwMutter ist schwer schizophren und der Schwiegervater greift uns immer an, so dass wir unsere Arbeiten hier im Haus(2Eingänge jedoch alles gemeinschaftlich genutzt, Keller, Garage, Garten etc. - nur die Trennung mit unserer Diele durch Trennwand erreicht) nur unter psychischen Stress, wegen den Angriffen vom SchwVater erledigen können, wenn überhaupt erledigen können. u.a. besteht für die SchwEltern lebenslanges Wohnrecht mit dem Zusatz für alle Nebenkosten aufzukommen. Die nur zum Teil bezahlt werden, weil ich noch Grundstückssteuer, Wasser und Abfall bezahle. Er zahlt inzwischen das Öl und Strom ganz, sonst nichts. Die ersten Jahre hat der Schwvater sehr geholfen, jetzt nicht mehr und greift uns deshalb (auch meinen Lebenspartner immer massiv an, obwohl wir nur unsere Pflicht gerne tun würden, doch unter dem psychischen Druck dem wir durch ihn ausgesetzt sind, nicht können. Die Schwiegermutter, schreit und tobt, so dass wir hier nie Ruhe haben, die Wände sind sehr dünn und meine Tochter (14 Jahre) kann nicht schlafen und konnte deshalb auch nicht zur Schule.
Ich sehe keine großen Möglichkeiten hier raus zu kommen, außer auf Eigenbedarf in unser vermietetes Haus zu ziehen, jedoch habe ich mir gedacht, dass dies für meine Rente ist.
Ausziehen in eine Mietswohnung? Vermieten kann ich das Haus mit dem Wohnrecht nicht, da man hier 1. alles hört (wie auch die Schreie von der SchwMutter und dem Recht des SchwVaters hier alles benutzen zu dürfen.) Das vermietete Haus verkaufen und ein anderes kaufen?
Was geht und was nicht, wo kann man mich in Regress nehmen? Wie sieht es aus, wer muss für die Schweltern aufkommen? Was ist mit dem Kapital was ich und meine Tochter haben? Meine Tochter hat auch ein eigenes Konto. Was ist mit dem Mietshaus, kommt das unter dem Hammer? Wieviel darf ich an Eigenbedarf behalten?
Es gibt wie gesagt auch noch die Schwester von der SchwMutter, die ein Haus hat, jedoch wenig Rente.
Außerdem habe ich damals in meiner Not, noch in der Trauerzeit für mich, eine Patientenverfügung unterschrieben für die SchwEltern und der Tante, die sie mir direkt untergejubelt haben. Inwiefern kann ich das rückgängig machen oder ich in Regress genommen werden. Habe keine Kopie dessen.

Antwort des Anwalts

Bei Ihrer Rechtsfrage handelt es sich zum einen um die Frage des Elternunterhalts und zum anderen um die Frage der Rückabwicklung einer zu Lebzeiten getätigten Schenkung. Hierzu möchte ich im einzelnen nachfolgende grundlegenden Ausführungen machen, um Ihnen das Verständnis für die rechtliche Problematik zu erleichtern:

  1. Rückforderung einer Schenkung im Falle der verarmung des Schenkers
    rechtlich gesehen ist die Übertragung des Vermögens und des Mietshauses an Sie und ihre Tochter durch die Schwiegereltern eine Schenkung. Diese wird teilweise dadurch eingeschränkt, dass die Eltern ein Wohnrecht haben und Sie als Eigentümer die von den Schwiegereltern bewohnte Wohnung daher erst nach deren Ableben verwerten können. Insofern ist der von Ihnen gewählte Ausdruck „geerbt", den Sie in Ihrer Fragestellung verwendet haben, rechtlich nicht zutreffend, da es sich nicht um einen Erbfall handelt sondern – wie bereits oben gesagt – um eine Schenkung.

Für den Fall, dass die Schwiegereltern pflegebedürftig werden und in ein Pflegeheim müssen, können die Schwiegereltern die dadurch entstehenden Kosten sicherlich nicht aus dem eigenen Einkommen (Renteneinkommen) oder Vermögen tragen.

Sollten die Schwiegereltern in der Lage sein, zumindest eine teilweise Finanzierung selber zu tragen, gilt hier allerdings der Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe. Dies bedeutet, dass die Sozialhilfe nur dann bzw. nur in dem Umfang einspringen muss, in dem der Betroffene die Kosten nicht selbst tragen kann. Die gesetzliche Regel zum Nachranggrundsatz findet sich in § 2 Abs. 1 des SGB XII. Den Wortlaut des Gesetzestextes finden Sie über den nachfolgenden Link im Internet:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__2.html

Sofern die Schwiegereltern die Kosten nicht oder nicht vollständig übernehmen können, muss das Sozialamt aufgrund der gesetzlichen Vorschriften des 12. Sozialgesetzbuches (SGB XII) die Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim übernehmen.

Das Sozialamt prüft in solchen Fällen allerdings regelmäßig, ob der Sozialhilfeempfänger innerhalb der letzten zehn Jahre etwas verschenkt hat. Ist dies der Fall, kann der Sozietät für Sozialhilfeempfänger gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vom Beschenkten die Rückgabe des Geschenks verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schenker verarmt ist, was in diesem Fall aber wohl zutreffen würde. Den Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift finden Sie über den nachfolgenden Link im Internet:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__528.html

Dabei muss allerdings nicht unbedingt das gesamte Geschenkte zurückgegeben werden bzw. der gesamte Wert zurückerstattet werden. Der Beschenkte kann von der Abwendungsbefugnis des § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB Gebrauch machen: Danach kann er durch Zahlung des monatlich ungedeckten Bedarfs, hinsichtlich dessen Sozialhilfebedürftigkeit besteht und gegebenenfalls Sozialhilfe gezahlt wird, die Herausgabe des Geschenks „abwenden".

Der Anspruch auf Schenkung Rückforderung wird durch einen Bescheid auf den Sozialhilfeträger übergeleitet, der diesen Anspruch gegen den Beschenkten dann geltend macht. Gegen diesen Bescheid können Sie zwar grundsätzlich Rechtsmittel einlegen, es ist allerdings nicht unbedingt notwendig. Die Frage, ob und in welchem Umfang Rückforderungsansprüche tatsächlich gegeben sind, sind nicht auf dem Sozialrechts wechselnden durch die Zivilgerichte zu klären. Daher kann das Sozialamt aus dem rechtskräftig gewordenen Bescheid nicht vollstrecken, sondern muss vor dem Zivilgerichte den Betroffenen verklagen.

Sofern das Schenkungsobjekt (hier zum Beispiel das Mietshaus) nicht teilbar ist, so kann nur Zahlung für den Teil der Schenkung verlangt werden, der wertmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein wiederkehrender Unterhaltsbedarf besteht, zum Beispiel bei einer Heimunterkunft des Schenkers. Dabei besteht der Anspruch auf die wiederkehrende Leistungen nur so lange, bis der Wert des Schenkungsobjektes erschöpft ist. Bei Geltendmachung der Rückforderung sind vom Wert der Schenkung die Gegenleistungen abzuziehen. Dies spielt eine wesentliche Rolle bei Übertragung von Grundstücken unter Einräumung eines Nutzungsrechtes, wie beispielsweise Wohnrecht oder Nießbrauchsrecht oder der Vereinbarung von Wartung und Pflege zu Gunsten des Übergebers. Bei solchen „gemischten Verträgen" muss bestimmt werden, wie hoch die so genannte entgeltliche Leistung und wie hoch der so genannte unentgeltliche Teil ist. Letzterer stellte dann den Wert der Schenkung dar.

  1. Elternunterhalt
    daneben könnte auch die Frage auftreten, inwieweit sie als Schwiegertochter oder auch ihre Tochter als Enkelin den Schwiegereltern/Großeltern zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sein können. Gemäß § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind Verwandte in gerader und in auf-und absteigender Linie gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Den Wortlaut des Gesetzestextes finden Sie über den nachfolgenden Link im Internet:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1601.html

Damit wäre Ihre Tochter auch gegenüber den Großeltern zum Unterhalt verpflichtet. Bei Ihnen als Schwiegertochter besteht zwar keine direkte Linie, allerdings wird auch das Einkommen der Schwiegerkinder teilweise bei den Unterhaltszahlungen berücksichtigt. Im Einzelnen dürfte dies gerade in Ihrem Fall vermutlich sehr kompliziert werden.

Sie müssen daher damit rechnen, dass das Sozialamt für den Fall, dass durch das Sozialamt im Pflegefall Kosten übernommen werden müssen, zu der oben bereits genannten Überleitungsanzeige Sie auch noch auffordert, ihre Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse offen zu legen. Dieser Pflicht müssen Sie nachkommen. Das Sozialamt wird aufgrund Ihrer Angaben ermitteln, ob ein Unterhaltsanspruch gegenüberden Schwiegereltern/Großeltern besteht oder nicht. Zur Vorgehensweise und der Frage der Rechtsmittel gelten hierzu die gleichen Ausführungen wie dies bereits oben bei der Rückforderung der Schenkung gemacht wurde.

  1. Ratschlag zu weiteren Vorgehensweise
    Zunächst einmal müsste in Ihrem Fall geprüft werden, wann die Übertragung des Vermögens und des Mietshauses erfolgt ist. Sollte dies bereits länger als zehn Jahre zurücklegen, ist dies aufgrund der oben ausgeführten Rechtsbestimmungen für eine mögliche Unterhaltspflicht nicht mehr relevant. Dies würde dann bedeuten, dass das Sozialamt die Schenkung nicht mehr rückfordern kann.
    Sollten seitens der Schenkungen noch keine zehn Jahre vergangen sein, müssten Sie damit rechnen, dass im Falle des Eintritts des Sozialamtes eine Rückforderung infrage kommt. Sie müssen dann berechnen, welchen Wert die Schenkung hat und ob sie in der Lage sind, Kosten der Unterbringung ins Pflegeheim selbst zu tragen und dies gegebenenfalls durch das Ihnen übertragene Vermögen der Schwiegereltern oder Mieteinnahmen zu finanzieren.

Entscheidend für den Zehnjahreszeitraum ist nicht der Zeitpunkt des Erlasses des Überleitungsbescheides durch das Sozialamt, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Bedürftigkeit eintrat (BGH, Urteil vom 20. Mai 2008 - X ZR 246/02).

Da die Tante aufgrund der oben genannten Vorschrift des § 1601 BGB nicht unterhaltspflichtig ist, spielt sie hinsichtlich der Kostenübernahme keine Rolle.

Die Patientenverfügung dürfte in diesem Fall ebenfalls unbeachtlich sein.

Natürlich müssen Sie überlegen, wie sie die derzeitige Situation mit der Erkrankung der Schwiegermutter und der Verhaltensweisen des Schwiegervaters in den Griff bekommen. Dies hat aber hinsichtlich der Frage der Unterhaltspflicht im Falle der Einweisung in ein Pflegeheim keine Auswirkungen. Sie könnten allerdings einer möglichen Rückforderung durch das Sozialamt entgegenhalten, dass bei der Wertberechnung der Schenkung berücksichtigt werden müsste, dass sie die Schwiegereltern gepflegt haben. Da die Schwiegereltern und Sie in im gleichen Haus wohnen, liegt die Vermutung ja nahe, dass eine gewisse Pflege durch Sie bzw. Ihre Tochter durchgeführt wurde. Diese gilt es dann zu bewerten und mit in die Berechnung einzubeziehen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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