Wann muss der Ehemann keinen Unterhalt mehr zahlen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Lebe seit den 12.5.2004 inoffiziell getrennt von meinen Ehemann, er zahlte freiwillig 950 Euro pro Monat Unterhalt. Habe 50% Erwerbsminderung, bin 53 Jahre alt. Habe die ganze Zeit keine Arbeit bekommen wegen meine viele Krankheiten. Lebe seit den 1. Juni 2012 mit einen anderen Mann zusammen.
Wie lange muss mein Ehemann mir noch Unterhalt zahlen?

Antwort des Anwalts

Seit einer Gesetzesänderung im Jahre 2008 ist die Aufnahme einer sogenannten verfestigten Lebensbeziehung als besonderer gesetzlicher Grund der Beendigung der Unterhaltsverpflichtung ausdrücklich in § 1579 Nr. 2 BGB erfasst. Tatsächlich erweist sich diese Fallgestaltung in der Praxis sogar als die häufigste, wenn es darum geht, Unterhaltszahlungen zu beenden.

Schwierig ist es immer festzustellen, wann sich eine Partnerschaft verfestigt hat. Am einfachsten ist es in der Regel bei einem gemeinsamen Hausstand. Während viele Urteile in der Vergangenheit hier eine Phase von mindestens 2-3 Jahren gemeinsames Wohnen ansetzten, sind in der jüngsten Vergangenheit unter dem Eindruck der Gesetzesreform 2008 durchaus auch Urteile ersichtlich, wo bereits bei relativ kurzfristigen Zusammenleben (1 Jahr) von einer verfestigten Beziehung ausgegangen wurde.

Eine höchstrichterliche Rechtsentscheidung zu diesem Problem liegt noch nicht vor. Auch bedeutet dies nicht, dass der Unterhalt sofort ganz gestrichen werden kann, häufig kann er nur angemessen herabgesetzt werden.

Es empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

Wenn der oder die Ex-Partner/in mit dem neuen Lebensgefährten nicht zusammenzieht, bedarf es entweder des Nachweises erheblicher weiterer persönlicher und wirtschaftlicher Verflechtungen (Geburt eines Kindes, Kauf gemeinsamer Güter) oder aber zumindest den Nachweis, dass das neue Paar nach außen hin als solches in der Öffentlichkeit erkennbar aufgetreten ist, wobei für diesen letzteren Fall ein erheblicher Zeitraum (5 Jahre) gegeben sein muss.

  1. Der verklagte Unterhaltspflichtige trägt die volle Beweislast für den Umstand einer Verfestigung der Lebensbeziehung im gesetzlichen Sinne. Gelingt ihm der Nachweis nicht, bestätigt die Unterhaltspflicht fort.
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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