Voraussetzungen für eine Namensänderung

Online-Rechtsberatung
Stand: 23.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Namensrecht: Kind wurde in der DDR als unehelicher Sohn einer italienischen Mutter geboren. Diese hat in der DDR geheiratet und der Sohn bekam eine Namenseinbenennung. Die Ehe bestand nur ein Jahr. Heute sind beide deutsche Staatsbürger und der Sohn ist 32 Jahre alt. Die Mutter hat den Mädchennamen wieder angenommen. Unter welchen Voraussetzungen kann der Sohn das auch? Er leidet und fühlt sich als Aussätziger, da der Name in Berlin einzigartig ist und durch die damalige Einbenennung untergeht. Er hat Probleme sich mit dem Namen zu identifizieren, da niemals Kontakt zum Namensgeber oder zu dessen Verwandten bestand.
Wie kann mein Sohn die Behörde überzeugen, dass diese Namensänderung zum Wohl des Kindes ist (mit 32 ist man auch noch Kind und bleibt es ja auch immer)?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

ich gehe zunächst einmal davon aus, dass Ihr Sohn derzeit W. heißt und Sie O., und dass er diesen Namen wieder haben möchte; sollte ich den Sachverhalt falsch verstanden haben, sagen Sie mir bitte sicherheitshalber noch einmal Bescheid (auch wenn die Rechtslage natürlich nicht vom Namen abhängt); zu Ihrer Frage:
Nach den familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist eine Namensänderung hier leider nicht mehr möglich, schon deswegen nicht, weil das Kind volljährig ist.
Die Einbenennung ist grundsätzlich endgültig, es besteht weder die Möglichkeit zur Anfechtung derselben noch gibt es ein Recht auf einen Widerruf, noch nicht einmal bei einer Scheidung der Ehe, in die einbenannt worden ist; vgl. Palandt, BGB, § 1618 Rn 26.
Eine erneute Namensänderung würde dem allgemein geltenden Grundsatz der Namenskontinuität widersprechen; auch wenn Sie Ihren Geburtsnamen nach der Scheidung wieder angenommen haben, kann sich das Kind (im Falle der Minderjährigkeit) dem nicht mehr anschließen; Bundesgerichtshof (BGH) NJW 2004, S. 1108. Das gilt dann erst Recht im Falle der Volljährigkeit.
Nach dem BGB kann Ihr Sohn den Namen also nicht mehr ändern.
Es bleibt die allgemeine Möglichkeit der Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG).
Eine solche Umbenennung bedarf aber entgegen der nach dem BGB einer Begründung; das Gesetz sieht sogar die Notwendigkeit des Vorliegens eines wichtigen Grundes vor nach § 3 NamÄndG.
Die von Ihnen geschilderten Beweggründe Ihres Sohnes können einen solchen wichtigen Grund darstellen. Es muss allerdings mehr vorliegen wie eine eher allgemeine Unzufriedenheit oder ein Unwohlsein: Vielmehr sollte eine tatsächliche Belastung und es sollte eine konkrete Darstellung möglich sein, warum der alte Name ihn belastet und warum der neue Name hier Besserung verschaffen soll.
Er muss zudem all diese Gründe belegen:
Das geschieht in der Regel durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, vielfach wird auch ein psychologisches Gutachten gefordert (was erhebliche Kosten mit sich bringt).
Er muss durch entsprechende Vorsprache beim zuständigen Standesamt ausloten, was dieses an Beweismitteln im Einzelfall verlangt.
Sollten die Gründe das geschilderte Ausmaß annehmen und entsprechend belegt werden können, kann Ihr Sohn auf einer Namensänderung bestehen.
Sollte das Standesamt sich quer stellen, sollte er sich dann einen Rechtsanwalt nehmen, der Widerspruch einlegt und ggf. auch Klage erheben kann.
Anmerkung: Sollte Ihr Sohn Vorstrafen eingetragen haben oder ins Schuldnerverzeichnis eingetragen sein, steht das einer Namensänderung grundsätzlich entgegen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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