Versicherungsbetrug des Ex Partners - wer haftet ?

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.01.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

mein Ehemann ist geschieden und hat zwei Kinder aus erster Ehe die über ihn privat mitversichert sind. Diese Kinder leben bei der Mutter in X, wir leben in Z, so dass die Arztbesuche mit den Kindern von der Exfrau erledigt werden. Nach den Besuchen bei den Ärzten reicht die Exfrau die Rechnungen bei der privaten Kasse meines Mannes ein, bezahlt den jeweiligen Arzt und bekommt von der privaten Versicherung das Geld direkt auf ihr Konto zurückerstattet. 
Jetzt ist bekannt geworden, dass die Exfrau, die selbst in der gesetzlichen Versicherung Mitglied ist , ihre Akupunkturbehandlungen über 3 Jahre über die private Krankenkasse meines Mannes abgerechnet hat. Sie hat den Namen der Tochter angegeben und die Rechnungen einfach eigereicht. Insgesamt hat sie die private Kasse so um ca. 1500 € betrogen. Nach der Rechtsprechung ist es ja nun so, dass wenn die Kinder schon immer in der privaten Versicherung sind, sie auch nach einer Scheidung weiter Anrecht darauf haben. Wie sieht es mit diesem speziellen Fall aus?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandatin,

Die Versicherung der Kinder erfolgt gemäß § 198 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Den Text der Vorschrift finden Sie über den nachfolgenden Link:

http://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__198.html

In dem von Ihnen beschriebenen Fall muss festgestellt werden, dass die Mutter der Kinder die Krankenversicherung vermutlich arglistig getäuscht hat. Wenn die Mutter die Akupunkturbehandlungen selbst in Anspruch genommen hat, hätte sie durch die Ausstellung der Rechnung auf die Kinder bei der Versicherung den Eindruck erweckt, dass die Behandlung bei den Kindern erfolgt ist. Aufgrund dieser Täuschung dem damit verbundenen Irrtum hat die Krankenversicherung die Zahlung der Rechnung veranlasst.

In strafrechtlicher Hinsicht liegt hier ein Betrug vor. Dieser ist in § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Den Text der Vorschrift finden Sie über den nachfolgenden Link:

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html

Da die Versicherung aufgrund der Täuschung nicht zur Zahlung verpflichtet war, hat sie die Möglichkeit, von den Kindern/der Exfrau Rückzahlung der ungerechtfertigt bezahlten Akupunktur-Rechnungen zu verlangen.

Fraglich ist, ob und in welchem Umfang die Kinder hierfür verantwortlich sind. Aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ergibt sich, dass alleine die Exfrau sich um die Bezahlung der Arztrechnungen und die Einreichung der Rechnungen bei der Versicherung kümmert. Sofern die Kinder keine positive Kenntnis davon hatten bzw. nicht an der Täuschung mitgewirkt haben, sehe ich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kinder für den Betrug verantwortlich sein könnten bzw. das den Kindern der Betrug in irgendeiner Form zugerechnet werden könnte. Gleiches gilt im Prinzip für Ihren Ehemann.

Da den Kindern als Versicherungsnehmer offenbar keine Pflichtverletzung vorgeworfen kann, besteht für die Versicherung auch keine Möglichkeit, den Versicherungsvertrag anzufechten oder außerordentlich zu kündigen. Aufgrund der Systematik des Versicherungsvertragsgesetzes wäre die Versicherung gezwungen, den Versicherungsvertrag mit den Kindern unverändert fortzusetzen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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