Unterstützung Mutter im Pflegefall?

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Mutter ist 89 Jahre alt und lebt allein lebend in eigener Mietwohnung. sie erhält wenig Rente.
Eine Pflegestufe ist noch nicht vorhanden.

Sie hat zwei Halbschwestern, die nicht verheiratet sind und auch keine Kinder haben. Vermögen besitzen sie auch nicht.

Ich bin der Sohn, bin 66 Jahre und verheiratet.
Mein Kind ist unverheiratet und 41 Jahre alt.
Ich bin Rentner und habe eine Schuldenfreie Eigentumswohnung.
Ich erhalte Rente + Firmenrente und habe Vermögen.
Ich habe aber kaum bis wenig Kontakt zu meinem Sohn und meiner Mutter.
Meine Ehefrau erhält ab Mitte 2013 geringfügige Rente.

Wie ist die Rechtsgrundlage, kann ich zur Unterstützung durch das Sozialamt gezwungen werden, private Unterstützung für den täglichen privaten Gebrauch ok.

Antwort des Anwalts

Da Ihre Mutter offenbar die Kosten seiner Lebenshaltung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, tritt grundsätzlich das Sozialamt hierfür ein. Da die Leistungen dieses Trägers nachrangig sind, also anderweitige Möglichkeiten der Bestreitung des Lebensunterhaltes genutzt werden müssen, prüft das Sozialamt, ob Sie Ihrer Mutter gegenüber unterhaltsverpflichtet sind.
Nach § 94 SGB XII (Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch) gehen Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gegen einen Unterhaltsverpflichteten auf den Sozialleistungsträger über. Hierzu gehört nicht nur der reine Zahlungsanspruch, sondern nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 94 Abs. 1 Satz 1 auch der Auskunftsanspruch. Zur Auskunft über Ihr Einkommen und Vermögen sind Sie daher verpflichtet. Nach 117 SGB XII ist ggf. auch Ihre Ehepartnerin zur Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen verpflichtet.
Hintergrund der Auskunftspflicht des Ehepartners ist der Umstand, dass je nach Einkommen der Ehegatte des Unterhaltsverpflichteten alleine für den Unterhalt der Familie sorgen kann und der Unterhaltsverpflichtete insoweit aus seinem eigenen Einkommen hierzu nichts beisteuern muss. Dann jedoch muss das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten entsprechend für den Unterhalt eingesetzt werden.
Aus den Informationen, die Sie und ggf. Ihre Frau dem Sozialamt mitteilen, errechnet dieses den Unterhaltsanspruch.
Nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2013) hat der Unterhaltsverpflichtete (Sie) im Fall des Elternunterhaltes einen Freibetrag von mindestens 1.600,00 €. Hierin sind 450,00 € an Wohnkosten eingeschlossen. Bei höheren Wohnkosten kann der Freibetrag entsprechend höher sein. Sollte Ihr Einkommen höher sein, bleibt ferner die Hälfte des diesen Betrag übersteigenden Einkommens anrechnungsfrei. Da Sie verheiratet sind, ergibt sich ein Familienselbstbehalt von 2.880,00 € (Ihre 1.600,00 € und 1.280,00 € für den Ehegatten). Nach den von Ihnen mitgeteilten Einnahmen von ca. 2.500,00 € besteht daher kein Unterhaltsanspruch aus Einkommen, selbst, wenn man noch das Einkommen Ihrer Frau von deren Freibetrag berücksichtigen würde.
Je nachdem, ob Sie noch weitere Belastungen haben, können diese Kosten noch zusätzlich von dem Einkommen abgezogen werden (die Rechtsprechung ist hierzu leider uneinheitlich). Dies ist aber vorliegend unerheblich, da die von Ihnen angegebenen Werte nicht die Selbstbehalte überschreiten.

Was Ihr Vermögen und insbesondere auch Ihre Immobilie angeht, so gibt es hierzu keine konkreten gesetzlichen Regelungen.
Eine selbstgenutzte Immobilie ist Schonvermögen, soweit es sich dabei nicht um eine Luxusimmobilie handelt. Eine solche wird bei einem Wert von 300.000,00 € und darüber angenommen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist allerdings der Wohnwert (der gesondert zu berechnen wäre und nicht der ortsüblichen Miete entspricht) Ihrem Einkommen hinzuzurechnen, es sei denn, die laufenden Lasten der Eigentumswohnung übersteigen den Wohnwert.

Hinsichtlich des weiteren Vermögens ist zunächst zu klären, wem es konkret gehört.
Maßgeblich für den Unterhaltsanspruch Ihrer Mutter ist nur Ihr Anteil am Barvermögen, nicht der Ihrer Frau.
Die von Ihnen in Ihrer Email angesprochenen verschiedenen Bewertungen von Schonvermögen beziehen sich wohl auf das Schonvermögen, welches der Altersvorsorge dient. Hierzu hat der Bundesgerichtshof 2006 entschieden, dass 5% des Bruttoeinkommens des bisherigen Erwerbslebens mit einer Rendite von 4% Schonvermögen zur Altersvorsorge ist.
Der sich insoweit errechnende Betrag, der in Ihrem Fall durchaus Ihrem Barvermögen entsprechen könnte, ist Schonvermögen.
Es ist allerdings in der Rechtsprechung umstritten, unter welchen Voraussetzungen neben einer selbstgenutzten Immobilie überhaupt weiteres Schonvermögen für Altersvorsorge anerkannt wird.

Als Schonvermögen anerkannt ist ferner ein angemessener Betrag als Rückstellungen für Instandhaltungen der Immobilie, dessen Höhe allerdings ebenfalls nicht pauschal bemessen werden kann. Er ist insbesondere davon abhängig, mit welchen Instandhaltungsarbeiten an der Immobilie gerechnet werden muss.

Geht man davon aus – was sich sehr gut argumentativ vertreten lässt -, dass neben der Immobilie weiteres Vermögen als Altersvorsorge geschützt ist, dürfte der auf Sie entfallende Anteil an dem Barvermögen Schonvermögen sein.

Anderenfalls (insbesondere vertreten einige Sozialämter die Ansicht, eine Immobilie als Altersvorsorge reiche aus) bleiben nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge jedenfalls neben einer selbst genutzten Immobilie weitere 25.000,00 € an Vermögen anrechnungsfrei. Hierbei handelt es sich um einen Mindestbetrag, der etwa infolge der zulässigen Rückstellungen für die Immobilie auch höher ausfallen kann.

Wichtig ist weiterhin, dass auch die Möglichkeit besteht (aber ebenfalls wiederum von einigen Sozialämtern verneint wird), den Unterhalt in Naturalform zu begleichen, also etwa durch tatsächlich durchgeführte Betreuung bzw. Pflege. Hierdurch kann somit – je nach Umfang der tatsächlichen Betreuung pp. – verhindert werden, dass eventuell an sich anzurechnendes Vermögen verwertet werden muss.

Der Umstand, dass zwischen Ihnen und Ihrer Mutter wenig Kontakt bestand/besteht, hat auf den Unterhaltsanspruch keine Auswirkungen. In ganz krassen Fällen kann dies zu einer Verwirkung führen, ein solcher liegt hier aber nicht vor (etwa massive, alkoholbedingte Vernachlässigung im Kindealter, oder ähnliches).

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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