Unterhaltszahlungen - Düsseldorfer Tabelle
Ich bin Alleinerziehende Mutter und habe das alleinige Sorgerecht über meinem Sohn.
Sohn ist geboren am 17.10.2006 und ist jetzt 4 Jahre alt.
Der Vater von ist selbständig erwerbstätig als Handwerker und hat Ihn anerkannt als seinem Sohn. Stellt sich aber öfters Mal quer wenn es geht um Unterhaltszahlung und Umgang mit seinem Sohn.
Meistens läuft es so wie es ihn passt und muss ich mich danach fügen.
Meine Fragen sind:
- Ist der Vater mindestens verpflichtet Unterhalt zu zahlen nach der Düsseldorfer Tabelle?
- Ist er verpflichtet den Sohn alle 14 Tage ein Wochenende und die Hälfte der Schulferien bei sich zu nehmen?
- Wenn er den Sohn nicht bei sich nimmt, muss er dann mehr Unterhalt zahlen?
Sehr geehrte Mandantin,
Frage 1.: Ist der Vater mindestens verpflichtet Unterhalt zu zahlen nach der Düsseldorfer Tabelle?
Der Kindesvater ist zur Zahlung von Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle verpflichtet. Die Höhe richtet sich nach seinem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen. Dazu muss er als Selbständiger Ihnen gegenüber seine Einkommensverhältnisse incl. Bilanzen und Steuererklärungen sowie Bescheide der vergangenen drei Jahre offenlegen. Ihr Sohn hat über den Unterhalt einen Titulierungsanspruch, d.h. er kann eine vollstreckbare Urkunde über den Unterhalt verlangen. Sie sollten den Unterhaltsanspruch über einen Anwalt/in durchsetzen und sich einen Titel verschaffen. Nur so ist gewährleistet, dass Sie regelmäßig Unterhalt erhalten und bei Nichtzahlung sofort die Zwangsvollstreckung einleiten können.
Frage 2.: Ist er verpflichtet den sohn alle 14 Tage ein Wochenende und die Hälfte der Schulferien bei sich zu nehmen?
Dieser von Ihnen beschriebene Umfang entspricht dem von den Gerichten zugestandenen regelmäßigen Umgang. Der Kindesvater hat einen rechtlichen Anspruch darauf und die (moralische) Pflicht, diesen Umgang mit dem Kind wahrzunehmen. Tut er dies nicht, gibt es allerdings keine Zwangsmittel, um ihn zum Umgang anzuhalten bzw. diesen zwangsweise durchzusetzen.
Frage 3.: Wenn er den Sohn nicht bei sich nimmt, muss er dann mehr Unterhalt zahlen?
Nein! Im Gegenteil: Häufig empfinden Väter es als ungerecht, wenn Sie das Kinde z.B. die Hälfte der Sommerferien im Rahmen des Umgangsrechts bei sich haben und während dieser Zeit das Kind versorgen, ernähren, unterbringen etc. und gleichzeitig noch den vollen Barunterhalt zahlen. In der Tat findet hier eine gewisse Doppelbeanspruchung statt, die der BGH jedoch entschädigungslos stellt. Der Vater darf also keinerlei Abzüge vornehmen. Das Gesetz betrachtet den von Ihnen erbrachten Betreuungsunterhalt als mit dem Barunterhalt gleichwertig.