Unterhaltszahlung für Kind?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Ex-Mann nimmt ab sofort unseren Sohn zu sich, da er auf mich nicht mehr hört. Ich werde keinen Unterhalt zahlen, da mein Selbstbehalt unter 900 Euro liegt. Das Kindergeld bekomme noch ich. Steht mir das halbe Kindergeld zu, also in Geld, da ich unseren Sohn alle 2 Wochen an den Wochenenden und von allen ferien die hälfte betreue? Ich zahle für ihn auch noch eine Lebensversicherung und Krankenversicherung. Muss ich alle Sachen, die ich bisher gekauft habe nun zu meinem ex-Mann geben? Unser Sohn ist außerdem behindert und ich habe noch diverse Fahrtaufwendungen in diesem Zusammenhang?

Antwort des Anwalts

Wegen des Umzuges Ihres Sohnes haben sich die Verhältnisse im Unterhaltsrecht fundamental geändert. Leider ist die rechtliche Situation so, dass auf Sie nun andere Verpflichtungen zukommen und Sie erheblich weniger Rechte haben.

Da Sie keinen Unterhalt zahlen können steht dem Vater als betreuender Elternteil das volle Kindergeld zu, einen Anspruch auf Auszahlung des hälftigen Kindergeldes haben Sie leider nicht. Nur bei Unterhaltszahlungen würde dies zur Hälfte angerechnet.

Gleichzeitig müssen Sie die Kosten des Umgangs mit dem Kind alleine tragen. Eine Unterstützung durch den Vater erfolgt hier nicht.

Ihr Sohn hat zudem Anspruch auf die weitere Nutzung seiner persönlichen Sachen. Sie müssen daher die Wäsche und die Dinge die er im Rahmen seiner Behinderung für den alltäglichen Gebrauch benötigt an den Vater herausgeben. Sollte Ihr Sohn bei diesem kein ordentliches Kinderzimmer haben, auch die Möbel.

Ich kenne die finanziellen Verhältnisse des Vaters nicht. Da er aber seinen Sohn zu sich nimmt scheint er Interesse am Fortkommen des Kindes zu haben. Ich würde daher mit diesem besprechen, ob er Ihnen nicht entgegenkommen kann. Einen durchsetzbaren rechtlichen Anspruch erkenne ich jedoch nicht.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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