Unterhaltszahlung einstellen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 30.10.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Sohn (19), geb. im 06/1993 lebt seit der Elterntrennung 1995 bei seiner Mutter. Bisher erfolgte meine monatl. Unterhaltszahlung.

Bisher hat er wohl Abitur (12.Klassen) abgelegt, wobei zwischen der 10.Klasse und dem Beginn der 11.Klasse ein Jahr dazwischen lag. Ich habe keine Kenntnis, was er in diesem Jahr gemacht hat (z.B. 1.Lehre begonnen), habe diese Information angefordert, jedoch bis jetzt ergebnislos.

Im Juli 2012 schrieb mich mein Sohn an, dass er meine Gehaltsunterlagen fordere, um seinen Unterhalt neu berechnen zu lassen und verwies zu dem darauf hin, dass er zum Sept. 2012 eine Lehre beginnen wird und drohte mit rechtlichen Konsequenzen, wenn ich die Unterlagen nicht zur Verfügung stelle. Ich habe dies dennoch erst einmal abgelehnt, mit der Bitte er soll seinen Lehrvertrag und die Gehaltsunterlagen seiner Mutter bereit halten, damit wir uns beim Jugendamt zur Neuberechnung zusammensetzen können.
Bisher kam keine Antwort von ihm.
In dieser Woche kam nun ein Brief seiner Mutter, dass von mir kein weiterer Unterhalt nötig ist, da seine „….Ausbildungsvergütung und das (staatl.) Kindergeld seine Ausgaben decken. ……bei Ände-rung kommt mein Sohn selbst auf mich zu…..“

Wie soll ich mich verhalten? Einerseits Zahlung sofort einstellen, sicher ja, zu mal diese bisher direkt an die Mutter gehen.
Andererseits sehe ich allerdings die Gefahr, dass in ein paar Wochen/Monaten die Unterhaltsforde-rung erneut gestellt wird, oder ich gar eine Klage o.ä. wegen unterlassener Zahlung bekomme.
Ich sehe im Monat keine „Planungssicherheit“ für mich.
Ein persönl. Gespräch mit Mutter/Sohn wird von beiden abgelehnt.
Was raten Sie?

Antwort des Anwalts

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht, d.h. beide Eltern sind ab sofort barunterhaltspflichtig und zwar bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, vgl. § 1610 Abs. 2 BGB. Der bislang gewährte Betreuungsunterhalt entfällt. Das volljährige Kind muss also jetzt selbst für die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche sorgen. Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich in der Regel nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Elternteile leistungsfähig sind, nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Das Kindergeld ist an Volljährige auszuzahlen und wird in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet, vgl. § 1612 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB. Es beträgt derzeit 184,00. Hinzu kommt das anrechenbare eigene Einkommen des Volljährigen, vgl. § 1603 Abs. 1 BGB. Es ist zu vermuten, dass Ihr Sohn sich anwaltlich oder beim Jugendamt, welches zwar bei Volljährigen nicht mehr für die Durchsetzung von Unterhalt zuständig, jedoch bis zum 21. Lebensjahr beratend tätig ist, hat beraten lassen. Insofern genügt das Schreiben der Kindesmutter. Obwohl Ihr Sohn volljährig ist, dürfen Sie davon ausgehen, dass die Kindesmutter berechtigt war, die Erklärung wirksam abzugeben. Deshalb sollten Sie den Zustand hinnehmen und die Zahlungen einstellen. Solange Ihr Sohn seine Ausbildung nicht abbricht, ist Ihre erneute Inanspruchnahme eher unwahrscheinlich. Ausschließen lässt sich dies allerdings nie. Insofern ist die Planungssicherheit von Eltern stets eingeschränkt. Denn unabhängig vom Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB sind Eltern im Notfall auch nach abgeschlossener Ausbildung im Rahmen des sog. Verwandtenunterhalts nach § 1601 BGB unterhaltspflichtig. Gleiches gilt im Übrigen beim sog. Elternunterhalt, bei dem Kinder gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig sind. Was Ihr Auskunftsanspruch anbelangt, haben Sie natürlich völlig Recht. Denn solange Unterhalt verlangt wird, besteht das Auskunftsrecht gegenseitig, wobei der Volljährige über sein Einkommen hinaus auch Auskunft über seine Ausbildung bis hin zur Vorlage von Zeugnissen erteilen muss. Bezüglich der Einkommensverhältnisse hängt die Auskunftspflicht allerdings davon ab, ob Unterhalt gefordert wird oder nicht. Im Ergebnis besteht für Sie aus unterhaltsrechtlicher Sicht kein Handlungsbedarf.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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