Unterhaltsverpflichtung für volljährige Tochter

Online-Rechtsberatung
Stand: 19.12.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich Vater, unterhaltspflichtig gegenüber Tochter 18 Jahre aus 1. Ehe. Bin meine UH-Verpflichtungen bis zur Volljährigkeit nachgekommen.

Tochter wohnt bei Tante, da mit Mutter zerstritten. Zu mir will Sie keinen Kontakt.
Mutter selbstständig. Einkommen nicht bekannt. (Verschleiert und gibt Negativeinkünfte an. )

Tochter aus 1. Ehe 18 Jahre hatte Ausbildungsvertrag in Tanzschule vom 15.10.2012. Dieser wurde in der Probezeit am 21.12.12 durch Arbeitgeber gekündigt. Gründe hierfür sind mir nicht bekannt.

Tochter fordert jetzt von mir Unterhalt in voller Höhe, da Sie angibt, die Mutter kann keinen Unterhalt leisten.

Ich selbst bin wieder seit 2004 verheiratet. Meine jetzige Frau ist Hausfrau.
Wir haben eine Tochter mit 8 Jahren und einen Sohn mit 4 Jahren.

Meine Fragen dazu: Hat Tochter Unterhaltsanspruch? Soll ich zum Fachanwalt gehen? Wie verhält es sich mit der Umgangsverweigerung?
Wie kann ich mich gegen diese Forderung wehren?

Antwort des Anwalts

Frage 1.: Hat Tochter Unterhaltsanspruch?

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht, d.h. beide Eltern sind ab sofort barunterhaltspflichtig und zwar bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, vgl. § 1610 Abs. 2 BGB. Der bislang gewährte Betreuungsunterhalt entfällt. Der Anspruch des Kindes aus § 1610 Abs. 2 BGB und die Pflicht der Eltern sind von einem Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Aus dem Gegenseitigkeitsprinzip folgt, dass sich das Kind nach dem Abgang von der Schule binnen einer angemessenen, an dem Alter, dem Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen ausgerichteten Orientierungsphase für die Aufnahme einer seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Ausbildung entscheidet und diese Ausbildung zielstrebig angeht. Eine zu lange Verzögerung lässt den Unterhaltsanspruch entfallen. Die Eigenverantwortung tritt dann in den Vordergrund. Das Kind muss seinen Lebensunterhalt selbst mit ungelernten Tätigkeiten oder auf Grund seiner sonstigen Begabungen und Fertigkeiten verdienen, vgl. BGH FamRZ 2001, 757. Allerdings gewährt die Rechtsprechung dem Kind während der Orientierungsphase auch einen Wechsel der Ausbildung, sodass dadurch der Unterhaltsanspruch nicht entfällt. Das Kind muss sich jedoch nach Abbruch der ersten Ausbildung bemühen, zeitnah einen neuen Ausbildungsplatz zu erhalten. Tut es das nicht oder beabsichtigt es überhaupt keine Ausbildung mehr aufzunehmen, entfällt ein weiterer Unterhaltsanspruch.

Frage 2.: Soll ich zum Fachanwalt gehen?

Zwingend notwendig dürfte dies nicht sein. Ihr Fall ist nicht kompliziert und dürfte daher von jedem Anwalt bewältigt werden können, der sich auch mit Familienrecht beschäftigt.

Frage 3.: Wie verhält es sich mit der Umgangsverweigerung?

Anders als beim Umgang mit minderjährigen Kindern kann der Umgang mit volljährigen Kindern nicht erzwungen werden. Dies gilt in beide Richtungen.

Frage 4.: Wie kann ich mich gegen diese Forderung wehren?

Zunächst einmal müsste der Unterhalt Ihrer Tochter berechnet werden (können). Da ab Volljährigkeit beide Elternteile unterhaltspflichtig sind, müssen sämtliche Einkommen der Beteiligten, also Vater, Mutter und Kind vorliegen. Anders ist ein Unterhaltsanspruch nicht zu berechnen. Zudem erhält das Kind das volle Kindergeld ausgezahlt, welches auf den Unterhaltsanspruch angerechnet wird. Daneben wird auch das eigene Einkommen des Kindes (Azubigehalt) auf den Unterhalt angerechnet. Sie sollten deshalb zunächst die Einkommensunterlagen der Kindesmutter (Ihre Tochter hat gegen beide Elternteile einen gesetzlichen Auskunftsanspruch) und die Ihrer Tochter von ihr anfordern. Ferner sollten Sie um Auskunft bitten, wie sich Ihre Tochter ihren weitere Ausbildungsgang vorstellt. Solange diese Informationen nicht vorliegen, wäre allenfalls zu empfehlen, einen vorläufigen Unterhaltsbetrag von max. 100,00 EUR ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu zahlen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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