Unterhaltsverpflichtung für Sohn trotz Kindergeld

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Heute habe ich an Sie eine Anfrage betreffs Unterhaltszahlung an meinen Sohn.
Mein Sohn wird Ende Oktober 25 Jahre alt, er macht seit letztem Jahr einen
Masterstudiengang, den er wahrscheinlich im nächsten Jahr beendet.

Bisher bekam er für die gesamte Studienzeit (3 Jahre Bachelor) von mir 258 Euro monatlich.
Er wohnt in einer WG und arbeitet schon seit 2 Jahren auf 400 Euro-Basis.
Die Mutter zahlt ihm auch einen Anteil Unterhalt (den Wert kenne ich nicht).

Da er vor dem Studium die Bundeswehr absolviert hat, bekommt er nach dem 25. Geburtstag für diese 9 Monate noch staatliches Kindergeld gezahlt und meinte, dass die Eltern in der Zeitweiter unterhaltspflichtig sind.
Können Sie anhand dieser Angaben feststellen in wieweit und in welcher Höhe eine weitere Unterhaltspflicht besteht.

Antwort des Anwalts

Nach § 1600 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander unterhaltsverpflichtet. Eltern schulden prinzipiell ihren Kindern bis zum Ende der ersten Ausbildung Unterhalt. Ihr Sohn befindet sich derzeit noch in der Erstausbildung. Diese hat er erst mit dem Erwerb des Mastertitels abgeschlossen. Es besteht folglich dem Grunde nach noch eine Unterhaltsverpflichtung Ihrem Sohn gegenüber. Wie hoch diese ist kann ich Ihnen nicht sagen, da es hier an einer Vielzahl von Fakten fehlt.

Prinzipiell gilt derzeit jedoch Folgendes: Ihr Sohn hat als Inhaber eines eigenen Hausstandes einen Bedarf nach der Düsseldorfertabelle von 670 € monatlich. Hiervon ist abzusetzen das Kindergeld, welches er in Höhe von 184 € bezieht. Es verbleibt also ein Bedarf von 486 €, den zunächst die Eltern zu tragen haben. Eine Anrechnung seines Verdienstes findet nicht statt, da prinzipiell Studenten eine Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung nicht zuzumuten ist( so die höchstrichterliche Rechtssprechung, zitiert nach BGH NJW 95, 1215).

Ihr Sohn muss sich aber um Bafög bemühen, welches ebenfalls auf seinen Bedarf angerechnet würde. Sie sollten Ihn dazu auffordern. Den restlichen Anteil teilen sich dann die Eltern unter Beachtung ihres Selbstbehaltes im Verhältnis ihrer unterhaltsrechtlich relevant erzielten Einkünfte. Um also den Unterhaltsanspruch Ihres Sohnes genau berechnen zu können, bräuchte ich Kenntnis über die gesamten Einkommensverhältnisse von Ihnen und der Mutter des Sohnes, sowie die Höhe seines Baföganspruches. Dann kann ich erst Ihren Anteil am Unterhalt berechnen.

Dies ist eine sehr umfangreiche und komplexe Tätigkeit, die ich gesondert vergütet bekommen müsste.

Praktisch sollten Sie aber so verfahren. Fordern Sie bitte Ihren Sohn auf sich um Bafög zu bemühen, gleichzeitig fordern Sie ihn auf Ihnen Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Mutter zu geben. Nach Erteilung dieser Auskunft kann man dann den Unterhaltsanteil Ihrerseits bestimmen. Sollte kein Unterhaltstitelbestehen könnten Sie relativ gefahrlos Ihre Zahlungen einstellen, da dann Ihr Sohn in Vorleistung treten müsste und zunächst von Ihnen Auskunft verlangen müsste.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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