Unterhaltsverpflichtung für Kind?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe in 2008 mit ihrer Hilfe von dem Vater meines Kindes erhalten, dass er für unsere Tochter 274, € monatlich Unterhalt zahlt. Er hat regelmäßig gezahlt, dann elf Monaten lang in 2009 ausgesetzt und danach und bis heute wieder regelmäßig bezahlt. Er wollte mir peu à peu der rückstehende Unterhalt zurückzahlen da er eine neue Familie gründete und Geld dafür bräuchte. Und bis heute ist nichts daraus geworden. Er hat mein Verständnis und mein Vertrauen missbraucht. Heute sagt er, dass er das Geld für seine neue Familie braucht und es nicht zurückzahlen kann bzw. möchte.
Meine Tochter wird in Februar elf Jahre alt. Abgesehen davon, hat ihr Vater zwar ein neues Kind, aber er verdient auch viel mehr Geld als damals. Ich hätte gerne von Ihnen sofern es möglich ist, dass Sie ihm wie das letzte Mal ein Schreiben richten indem:

  • Sie nach seinen Gehaltsstreifen fragen damit der Unterhalt von K. die am 25. Februar elf Jahre wird neu berechnet werden kann.
  • er aufgefordert wird der nichtbezahlte Unterhalt zurückzuzahlen bzw. eine Zahlungsrate mit mir zu vereinbaren an dem er sich hält.
  • Wo ihm klargemacht wird, dass er angeklagt wird, falls er sich nicht dran halten sollte.

Ich kann ihnen seine neue Adresse sowie ggf. die seines neues Arbeitgebers geben.

Antwort des Anwalts

Guten Tag,

Sie haben sich in einer unterhaltsrechtlichen Angelegenheit an mich gewandt.
Da ich nun doch die Daten des Kindesvaters nicht erhalten habe, schicke ich Ihnen das Schreiben, das Sie an Ihn richten können, nachstehend. Sie können es dann einfach in einen Brief kopieren.


Sehr geehrter Herr…..
Sie sind dem Kind K. zum Unterhalt verpflichtet. Aus § 1605 BGB ergibt sich ein Anspruch des Kindes auf Auskunft über Ihr Einkommen und Vermögen.

BGB § 1605 Auskunftspflicht
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Zur Feststellung der geschuldeten Unterhaltsansprüche habe ich Sie daher gemäß § 1605 BGB aufzufordern,

I. Auskunft zu erteilen darüber,

  1. ob, ggf. in welcher Höhe in der Zeit von 01.01.2012 bis einschließlich 31.12.2012

    Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt wurden, und zwar aufgeschlüsselt nach

    • den Bruttoeinnahmen, einschließlich der
    • Sachbezüge und deren Geldwert,
    • Reisekostenerstattungen (Spesen, Auslösungen, Tagegelder, Übernachtungsgelder, jeweils gesondert),
    • Leistungen des Arbeitgebers nach dem Vermögensbildungsgesetz,
    • sowie den einzelnen Abzügen und
    • den Nettobeträgen je Monat,
      und zwar bei mehreren Arbeitsverhältnissen für jedes Arbeitsverhältnis gesondert
  2. ob, ggf. in welcher Höhe in der Zeit von 01.01.2012 bis einschließlich 31.12.2012
    Einkünfte aus

    • Arbeitslosengeld,
    • Krankengeld und sonstigen Vergütungsersatzleistungen,
    • Rente wegen Alters, Unfalls oder verminderter Erwerbsfähigkeit,
    • Rente nach dem BVG oder BEG
      bezogen wurden, und zwar aufgeschlüsselt nach Einkommensart und Monat
  3. ob, ggf. in welcher Höhe in der Zeit von 01.01.2010 bis einschließlich 31.12.2012
    Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit erzielt wurden, und zwar aufgeschlüsselt nach Art der Selbständigkeit (Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche Tätigkeit, selbständiger / freiberufliche Tätigkeit), unter Angabe der jeweils ermittelten

    • Umsatzerlöse,
    • Betriebsausgaben, einschließlich der betrieblichen Steuern und
    • Werbungskosten,
    • Gewinne oder Überschüsse,
      bei mehreren selbständigen Tätigkeiten für jede Tätigkeit gesondert
  4. ob, ggf. in welcher Höhe in der Zeit von 01.01.2012 bis einschließlich 31.12.2012
    Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, und zwar aufgegliedert nach

    • Anlageart,
    • Anlagesumme,
    • Anlageort,
    • Ertragshöhe
    • Werbungskosten
    • einbehaltener Kapitalertragsteuer;
  5. ob, ggf. in welcher Höhe in der Zeit von 01.01.2012 bis einschließlich 31.12.2012
    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt wurden, und zwar unter Gegenüberstellung der Einnahmen und der Werbungskosten mit näherer Aufschlüsselung

    • der etwaigen Abschreibungsbeträge und Abschreibungssätze,
    • der etwaigen Zinsbelastungen und der etwaigen Agiobeträge;
  6. ob in der Zeit von 01.01.2010 bis einschließlich 31.12.2012
    Einkommensteuererklärungen abgegeben wurden und Einkommensteuerbescheide ergingen, ob, ggf. in welcher Höhe in dieser Zeit Steuerrückerstattungen zuflossen und Steuerzahlungen und -nachzahlungen geleistet wurden;

  7. über die Bestand und Höhe des am 31.12.2012 vorhandenen Vermögens.

II. Weiter habe ich Sie aufzufordern, folgende Belege vorzulegen:

  1. soweit Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt wurden, die Lohn- oder Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis einschließlich 31.12.2012
    jeweils einschließlich im Original, bei mehreren Arbeitsverhältnissen für jedes Arbeitsverhältnis gesondert
  2. soweit Einkünfte aus Arbeitslosengeld, Krankengeld oder sonstigen
    Vergütungsersatzleistungen, Rente wegen Alters, Unfalls oder verminderter
    Erwerbsfähigkeit, Rente nach dem BVG oder BEG bezogen wurden, die für das
    Jahr 2012 und die im Verlauf des Jahres 2013 ergangenen Bescheide des
    Arbeitsamts, der Krankenkasse, der sonstigen Sozialversicherungsträger, jeweils
    im Original
  3. soweit Einkünfte aus unternehmerischer oder mitunternehmerischer Tätigkeit (Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit und/oder Land- und Forstwirtschaft) erzielt wurden, die Belege über die steuerlichen Einkommensermittlungen für die Wirtschaftsjahre 2010 bis 2012 jeweils einschließlich, bei von dem Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren für die diese Jahre berührenden Wirtschaftsjahre, bei mehreren unternehmerischen oder mitunternehmerischen Tätig keiten für jede Tätigkeit gesondert, und zwar
    a. soweit die Gewinne nach §§ 4 Abs.1, 5 EStG ermittelt wurden, die diese Jahre betreffenden Jahresabschlüsse (Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen), wobei vorbehalten bleibt, für einzelne Betriebsausgaben die Vorlage der ihnen zugrundeliegenden Sachkontenbelege (z.B. AfA-Listen u.a.) zu verlangen
    b. soweit die Gewinne nach § 4 Abs. 3 oder §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 EStG ermittelt wurden, die diese Jahre betreffenden Überschussrechnungen, wobei vorbehalten bleibt, für einzelne Betriebsausgaben die Vorlage der ihnen zugrundeliegenden Sachkontenbelege zu verlangen
  4. die die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2012 jeweils einschließlich betreffenden Einkommensteuererklärungen nebst aller Anlagen hierzu und die dazu ergangenen Einkommensteuerbescheide

III. Darüber hinaus habe ich Sie aufzufordern,

die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft zu versichern.

Ich weise Sie rein vorsorglich darauf hin, dass die Auskunft zu erfolgen hat durch eine systematische, verständliche und lückenlose Aufstellung der Einkünfte und des Vermögens nebst einer Aufstellung der geleisteten Steuerzahlungen einschließlich etwaiger Nachzahlungen und Steuervorauszahlungen und der etwaig erhaltenen Steuererstattung in den o.g. Jahren.

Die bloße Übersendung von Belegen genügt auf keinen Fall.

Für die Erledigung habe ich mir längstens den
(Hier eine Frist von 2 bis 3 Wochen eintragen)

notiert.

Darüber hinaus habe ich Sie aufzufordern, den sich nach der Auskunft ergebenden laufenden Unterhaltsbetrag ab Januar 2013 und danach monatlich zum ersten eines jeden Monats, beginnend mit dem Februar 2013 an die Kindesmutter zu bezahlen.

Weiter setze ich Sie davon in Kenntnis, dass noch Unterhaltsrückstände in Höhe von 11 mal EUR 274,00 bestehen. Über die Rückführung dieser Rückstände haben Sie mehrfach verhandelt. Zu einer Zahlung ist es indes nie gekommen.
Sie sind zur Zahlung verpflichtet. Hinsichtlich der Rückführung kann Ihnen Ratenzahlung angeboten werden.
Weiter mache ich Sie darauf aufmerksam, dass das Kind einen Anspruch auf Titulierung des Unterhalts hat. Ich werde nach der Erteilung der Auskunft gesondert darauf zurückkommen.

Falls Sie die geschuldete Auskunft nicht erteilen wäre ich gehalten, gerichtliche Schritte gegen Sie einzuleiten, die mit Kosten, die von Ihnen letztlich zu tragen wären, verbunden wären.

Mit freundlichen Grüßen


Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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