Unterhaltspflicht gegenüber Ehemann

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.12.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin seit 4 Jahren verheiratet u. lebe davon 3 J. getrennt v. meinem Mann (Alkoholiker). Bei Eheschließung haben wir Gütertrennung bei einer Notarin vereinbart.
Mein getr. lebend. Mann verkommt immer mehr mit einem Haufen Schulden u. wird voraussichtl. Ende Jan. wohnungslos.
Meine Frage: Ich bekomme EU Rente 1126 Euro. Eine bezahlte Eigt.-W´hg., die ich selbst bewohne ist mein eigen.
Muss ich für meinen Mann finanz. aufkommen, sollte er mit seiner Pension 1284 Euro nicht auskommen, wegen seines Suffs u. seiner Schulden. z.B. bei Heimaufenthalt, sollte er immer mehr verkommen.

Antwort des Anwalts

Sie sind grundsätzlich Ihrem Ehemann gegenüber zu angemessenem Unterhalt verpflichtet. Das ergibt sich aus § 1360 BGB 1). § 1361 BGB 2) regelt den Unterhalt bei Getrenntleben.

Nach § 1608 BGB *3) haftet der Ehegatte auch vor den Abkömmlingen.
Bei Ihnen gibt es jedoch vermutlich Hilfe in Form der Ausnahmen nach § 1361 Abs. 5 BGB § 1579 Ziff. 2 bis 8 BGB – Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit. Hier kommt besonders die Ziffer 4 in Betracht, wenn nämlich die Bedürftigkeit selbst mutwillig herbeigeführt worden ist.

Als letzter „Notanker“ bleibt für Sie sodann noch § 90 SGB XII.

Sie können danach eine ganze Liste von eigenem Schonvermögen behalten. Dazu gehört auch Ihre Eigentumswohnung. („angemessenes Hausgrundstück“).

Und Sie dürfen in entsprechender Anwendung der Düsseldorfer Tabelle zusätzlich vom monatlichen laufenden Nettoeinkommen in Höhe von derzeit Euro 1.1050 für Ihre eigenen Bedürfnisse vorab einbehalten.

Danach wären bei Ihnen gerade mal Euro 76 überhaupt noch verfügbar.

Tipp: Wenn Ihr Ehegatte es nicht fertig bringt, von 1.284 Euro monatlich zu leben, dann kann man daran denken, beim Amtsgericht einen Antrag auf Anordnung einer Betreuung zu stellen.

Ein Betreuungsverfahren wird vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitet.
Die Betreuung kann vom Gericht z.B. auf die finanzielle Sorge beschränkt werden.
Das geht allerdings nicht gegen den Willen des zu Betreuenden. Wenn er sich allerdings grundlos einer Betreuung widersetzt, können Sie ihm später leichter den Einwand entgegensetzen, daß er die Bedürftigkeit mutwillig selbst herbeigeführt hat.
Als Betreuer kämen dann übrigens auch Sie oder sonstige Vertrauenspersonen Ihres Mannes vorrangig in Frage.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) § 1360 BGB
Verpflichtung zum Familienunterhalt
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

2) § 1361 BGB
Unterhalt bei Getrenntleben
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.
3) § 1608 BGB
Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
(1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte.
(2) (weggefallen)

*4) § 1579 BGB
Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

(1. die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,)

  1. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
  2. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
  3. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
  4. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
  5. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
  6. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
  7. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

*5) § 1896 BGB Voraussetzungen der Betreuung

(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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