Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber behindertem Kind

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.02.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin 29, schwerbehindert (GdB 60), wohne schon lange in meiner Universitätsstadt und bezog bisher finanzielle Unterstützung von meiner Mutter. Die möchte sie nun komplett streichen. Ich versuche, eine bezahlte Ausbildungsstelle zu bekommen, habe aber noch keine. Ohne meine Mutter bin ich mittellos. Mein Vater lebt knapp am Existenzminimum und kann mich nicht versorgen. Ich habe zwei Ausbildungen abbrechen müssen (aus gesundheitlichen Gründen, nachweisbar).

Ist meine Mutter noch unterhaltspflichtig, welche Rolle spielt die Behinderung?

Antwort des Anwalts

Grundsätzlich sind Eltern ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Voraussetzung für die Unterhaltspflicht Ihrer Eltern Ihnen gegenüber ist dabei zum einen, dass Sie bedürftig sind und zum anderen, dass Ihre Eltern leistungsfähig sind.

Entsprechend Ihrer Angaben sind Sie derzeit mittellos, so dass grundsätzlich von Ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist.

Ihre Eltern sind nur zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, wenn Sie leistungsfähig sind, das heißt, wenn Ihnen mehr Geld zur Verfügung steht, als Sie zur Deckung Ihres eigenen Lebensbedarfs benötigen. Ihren Eltern steht deshalb jeweils ein sog. Selbstbehalt von mind. 1.200,00 € zur eigenen Verwendung zu. Hierbei handelt es sich um ein bereinigtes Nettoeinkommen, so dass ein deutlich höheres Bruttoeinkommen vorliegen muss.
Nur bei einem darüber hinausgehenden Einkommen müsste Unterhalt gezahlt werden.

Bei Ihrem Vater könnte daher eine Unterhaltspflicht zu verneinen sein. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Ihrem Vater dasjenige Einkommen ,,fiktiv“ zuzurechnen ist, was er in zumutbarer Weise nach seinen Fähigkeiten verdienen könnte. Die Unterhaltspflicht Ihres Vaters ist mithin nur dann ausgeschlossen, wenn er beispielsweise eine gegenüber seinen beruflichen Qualifikationen minderwertige Tätigkeit ausüben würde oder trotz Möglichkeit keine Vollzeitstelle hat.

Für den Fall, dass Ihre Mutter über genügend eigenes Einkommen verfügt, ist sie grundsätzlich dazu verpflichtet Ihnen Unterhalt zu zahlen.

Nunmehr sind Sie jedoch bereits 29 Jahre alt und leben schon längere Zeit nicht mehr im Elternhaus. Ihre Volljährigkeit und Ihre Eigenständigkeit sprechen grundsätzlich dafür, dass Sie auch selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen müssen.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen außer Stande sind sich selbst zu unterhalten oder gegenüber Ihrer Mutter noch einen Ausbildungsanspruch haben.

Hier könnte Ihre Behinderung eine Rolle spielen. Inwieweit Sie Ihre Behinderung tatsächlich in Ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, kann von hier aus jedoch nicht beurteilt werden. Ein GdB von 60 reicht allein zur Annahme einer Erwerbsunfähigkeit jedenfalls nicht aus. Diesbezüglich nehme ich auf das Urteil vom OLG Naumburg vom 26.06.2008 – 4 WF 42/08 Bezug, wonach konkret im Einzelnen nachgewiesen werden muss, dass gerade die Behinderung dazu führt, dass keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. Das ist bei einer Behinderung von 60 aber regelmäßig nicht der Fall.

Im Falle einer Erwerbsunfähigkeit könnten Sie einen Anspruch auf Grundsicherung haben, der einen Unterhaltsanspruch gegenüber Ihrer Mutter ausschließen könnte.

Ob Sie nach den fehlgeschlagenen Ausbildungsversuchen noch einen Ausbildungsanspruch gegenüber Ihrer Mutter haben, richtet sich nach der Rechtsprechung danach, ob Sie Ihre Ausbildung bisher mit ,,Fleiß und Zielstrebigkeit“ durchgeführt haben.

Allein der Abbruch der bisherigen Ausbildungen aus gesundheitlichen Gründen dürfte Ihren Anspruch auf eine sog. ,,Erstausbildung“ noch nicht ausgeschlossen haben. Diesbezüglich ist in der Rechtsprechung mittlerweile anerkannt, dass Erkrankungen die verzögerte Aufnahme eines Studiums rechtfertigen können (BGH v. 29.06.2011 – XII ZR 127/09). Gleiches dürfte für einen auf Grund gesundheitlicher Gründe verzögerten Ausbildungsbeginn gelten.

Entscheidend ist, wie Sie die restliche Zeit zwischen Ihrem Schulabschluss und den bisherigen Ausbildungen genutzt haben.

Haben Sie die ,,Freizeiten“ beispielsweise mit Praktika und Bewerbungen überbrückt, dürfte Ihr Anspruch nicht entfallen sein. Darüber hinaus dürfte sich eine gewisse Verzögerung Ihrer Ausbildung durch den Umstand, dass es für Sie in Folge Ihrer Behinderung schwerer sein dürfte einen Ausbildungsplatz zu finden, nicht zu beanstanden sein. Längere Zeiten der Arbeitslosigkeit gehen allerdings zu Ihren Lasten.

Allerdings ist auf der anderen Seite auch Ihr Alter von 29 Jahren zu Ihren Lasten zu berücksichtigen. Die Gerichte entscheiden solche Unterhaltsfälle sehr individuell nach ihrer persönlichen Einschätzung, wie zielstrebig eine Ausbildung durchgeführt wurde. Vor diesem Hintergrund kann eine abschließende Einschätzung Ihrer rechtlichen Situation nicht abgegeben werden. Es besteht allerdings ein deutliches Risiko.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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