Unterhaltspflicht bei volljährigen Kindern die Hartz IV beziehen

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Tochter (geb. 7.Mai 1985) hat keine Berufsausbildung, alle weiterführenden schulischen/beruflichen Ausbildungen hat sie abgebrochen und ist derzeit aus psychischen Gründen Diagnose "Psychose" nicht ausbildungsfähig. Sie ist hierdurch - seit kurzem - zu 60 % behindert (Behindertenausweis). Meines Erachtens versteckt sie sich - zumindest teilweise - hinter der Diagnose, ab das nur am Rande. Sie gibt vor, sie wohne in einer Wohngemeinschaft, tatsächlich lebt sie seit Jahren mit einem Lebensgefährten (erwerbstätig) zusammen. Seit ca. 6 Monaten nun offiziell in einer WG. Meine Tochter wünscht keinen Kontakt zu mir und erteilt mir keinerlei Auskünfte, außer über Ihre Anwältin. Bislang (über 20 Jahre) habe ich als vermutlich leiblicher Vater Kindsunterhalt gezahlt (365 € / mtl.). Nun hat meine Tochter "Sozialhilfe (Harz IV) beantragt. Ich habe im Haushalt wohnend zwei minderjährige Kinder (12 und 16) und meine Ehegattin. Mir stellen sich folgende Fragen:

  1. inwiefern bin ich unterhaltspflichtig (eine Leistungsfähigkeit meinerseits vorausgesetzt), denn eine Ausbildungsabsicht bzw. -fähigkeit besteht offensichtlich nicht. Ändert sich hierbei die Bemessungsgrundlage, da es sich nicht um einen Kinds- bzw. Minderjährigenunterhalt handelt, sondern volljährige Tochter.
  2. inwiefern reduziert sich der Unterhaltsanspruch dadurch, dass meine Tochter in einem "eheähnlichem Verhältnis lebt. Wie ist dies zu belegen? Kann ich eine eidesstattliche Aussage erwirken und wenn ja wie? Wie schätzen Sie die Aussicht auf Erfolg ein - meinen Unterhaltsleistung zu beenden oder zu kürzen - und was wäre Voraussetzung dafür.
  3. wie sieht es mit einer Mitwirkungspflicht meiner Tochter aus, denn sie sollte im eigenen Interesse alles tun, um gesund zu werden und somit irgendwann allein für sich sorgend leben können.
  4. habe ich einen Anspruch auf Klärung der Vaterschaft, auch wenn ich dies zum Wohle des Kindes bislang nicht gefordert habe und wie sähe das Vorgehen, die Chance (sicherlich ohne Zustimmung der Tochter) und ggf. die Kostenseite hierzu aus?
Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Ich werde Ihre Anfragen chronologisch beantworten.
1.Volljährige unterhaltsbedürftige Kinder, die einen eigenen Hausstand besitzen haben einen Unterhaltsanspruch von 640 €. Von diesem Betrag sind aber alle Einnahmen der volljährigen Person abzuziehen. Ob Ihre Tochter AlG II enthält bleibt damit abzuwarten. Ihr Unterhaltsanspruch würde dann erlöschen. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wird aber geprüft werden, ob nicht ein Dritter vor der ARGE leistungsverpflichtet ist. Darüber hat Ihre Tochter eine Auskunftspflicht. Machen Sie Ihr Begehren schriftlich unter Fristsetzung geltend.

  1. Das offensichtlich bestehende eheähnliche Lebensverhältnis hat solange keinen Einfluss auf Ihre Unterhaltspflicht, bis geheiratet wird und der Ehegatte leistungsfähig ist. Sollte dieser über ein geringes / kein Einkommen verfügen, bleibt Ihre Unterhaltspflicht sogar auch dann weiterhin bestehen. Leider....
    3.Derzeit sehe ich Ihre Absicht die Unterhaltszahlungen einzustellen, ohne gerichtliche Erfolgsaussicht.
    Grundsätzlich wird bis zum Abschluss der Regelschule Ausbildungsunterhalt geschuldet. Verwandte in gerader Linie sind zum Unterhalt verpflichtet.
    Bei Verzögerungen der Schulausbildung kommt es darauf an, in wessen Risikosphäre sie fallen und ob dem Unterhaltsverpflichteten die weitere Unterhaltszahlung noch zumutbar ist. Eine Psychose fällt nicht in die Risikosphäre der Auszubildenden, da Sie darauf keinen Einfluss hätte nehmen können. Derzeit ist auch nichts für eine Unzumutbarkeit erkennbar, weil die Psychose noch nicht lange besteht. Aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis lässt sich ableiten, dass es keinen Unterhaltsanspruch für eine Ausbildung gibt, wenn diese nicht mit Fleiß und Zielstrebigkeit betrieben wird.Laut Ihrer Schilderung haben Sie keinen Kontakt, weshalb ich gerade hier erhebliche Beweisschwierigkeiten im Falle eines gerichtlichen Verfahrens sehe.
    Derzeit sollten Sie den Unterhalt weiterzahlen.
    4.Mitwirkungspflichten hat Ihre Tochter nur bezüglich eigener Einkünfte. Hinsichtlich der Psychose werden Sie alles andere nicht beweisen können.
  2. Sie haben nach § 1598a BGB einen Anspruch auf Klärung der Vaterschaft, auch ohne Einwilligung ihrer Tochter. Diese kann nach Abs. 2 ggf. vom Familiengericht ersetzt werden. Die Kosten des Verfahrens haben Sie vorzustrecken.
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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