Unterhaltskürzung wegen einer Lehrstelle des Kindes?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Sohn hat seit Sommer 2009 eine Lehrstelle und bekommt 300 Euro. Nun hat mein Exmann mir gestern mitgeteilt, dass er den Unterhalt um mehr als die Hälfte ab Januar 2010 kürzt und will das zuviel gezahlte Geld für die Monate Januar und Februar zurück. Muss ich das Geld zurückzahlen oder kann er erst ab dem Tag der Mittteilung den Unterhalt kürzen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Grundsätzlich verhält es sich so, dass sich das Kind eigene Einkünfte auf den Unterhaltsanspruch anrechnen lassen muss. Im Bereich der meisten Oberlandesgerichte ist in deren unterhaltsrechtlichen Leitlinien vorgesehen, dass vom Netto-Lehrlingsgehalt vorweg ein Betrag von 90.-€ als pauschaler berufsbedingter Aufwand abzuziehen ist. Von dem verbliebenen Betrag ist die Hälfte auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Im konkreten Fall wäre demnach ein Betrag von 105.-€ monatlich auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.

Hinsichtlich zu viel bezahlten Unterhaltes gilt, dass grundsätzlich zu viel bezahlter Unterhalt ohne Rechtsgrund bezahlt ist und entsprechend gemäß § 812 BGB herausverlangt werden kann. In der Regel ist allerdings davon auszugehen, dass das zu viel bezahlte Geld schon aus-gegeben ist. Man kann sich deshalb auf § 818 Abs. 3 BGB berufen, der wie folgt lautet: ?Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.? Soweit dies zutreffend ist, empfehle ich daher, den Kindsvater mitzuteilen, dass Sie sich für den Sohn nach Maßgabe des oben Ausgeführten auf den Kindesunterhalt einen Betrag von 105.-€ anrechnen lassen werden, beginnend mit dem März 2010.

Im übrigen sollten Sie sich noch darauf berufen, dass Ihnen die Anrechnung der Lehrlingsvergütung nicht bekannt war, der bezahlte Unterhalt bereits ausgegeben ist und dieser wegen § 818 Abs. 3 BGB nicht mehr zurückgezahlt werden muss. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass aus Ihrer Anfrage nicht ersichtlich wird, aufgrund welcher Düsseldorfer Tabelle von Ihnen bislang Unterhalt bezogen worden ist.

Ich weise darauf hin, dass die Düsseldorfer Tabelle mit Wirkung zum 01.01.2010 nachhaltig angepasst worden ist, wonach jetzt ein höherer Tabellenunterhalt zu bezahlen ist. Wenn ich Ihnen die Höhe des Unterhalts konkret berechnen soll, bitte ich, mir per Mail einen Fragebogen zurückzusenden, den ich Ihnen unmittelbar per Email zur Verfügung stelle.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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