Unterhaltsansprüche von schwerbehindertem 18 jährigem Kind

Online-Rechtsberatung
Stand: 21.08.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein 100 % schwerbehinderter Sohn wird dieses Jahr 18 Jahre alt. Er lebt in einem Heim und kommt nur alle zwei Wochen nachhause. Mein Gehalt liegt bei ca. 70.000 Euro im Jahr (ca. 3300 netto) und bisher hab ich meiner Exfrau 425 Euro monatlich Unterhalt + Sonderkosten extra (Brille usw.) fuer unseren Sohn gezahlt. Er wird wahrscheinlich aufgrund seiner Behinderung wenig bis gar nicht in einer Behindertenwerkstatt arbeiten koennen. Meine Exfrau zahlt in etwa 130 monatlich Heimkosten, soviel ich weiss.

Wie sieht das in Zukunft aus, da er am 1. Dez. 2011 jetzt 18 wird.

  1. bin ich immer noch an meine Exfrau unterhaltspflichtig ?
  2. was passiert mit dem Kindergeld ?

Ich brauch eine Antwort wo ich mir sicher sein kann, das richtige zu tun. Es geht hier auch nicht darum das ich mich meiner Verantworgung entziehen will, sondern nur wie es rein rechtlich aussieht.

P.S.
Folgendes konnte ich bisher im Internet recherchieren:

Der Unterhaltsanspruch den dein Kind hat, geht Kraft Gesetz an das Sozialamt über - § 94 SGB XII. Also muss ich nichts mehr zahlen. Das SA wird sich an dich direkt wenden. Das Sozialamt wird Unterhalt nach § 94 Abs. 2 fordern.

Zitat:
1Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die behindert im Sinne von § 53 oder pflegebedürftig im Sinne von § 61 ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. 2Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. 3Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

Die Zahlbeträge sind auf Grund der Kindergelderhöhungen mittlerweile 31,06 und 23,90, zusammen also 54,96. Das zahlen beide Eltern zusammen. Ist einer der Elternteile nicht leistungsfähig, zahlt der andere diesen Betrag allein.

Der Gesetzgeber hat hier also die Eltern von behinderten Kinder privilegiert.

Es bleibt bei den pauschalisierten Unterhalt nach § 94 Abs. 2.

In der Sozialhilfe ist es etwas anders als beim ALG II.

Solange das Kind minderjährig ist, bildet es gemeinsam mit den Eltern eine sogenannte Einsatzgemeinschaft - § 19 SGB XII

Zitat:
(3) Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

Also solange das Kind minderjährig war wurde nach dem Einkommen der Eltern geschaut (§§ 85 ff SGB XII) und dann ein Kostenbeitrag gefordert.

Wenn das Kind vollj. ist, bildet es keine Einsatzgemeinschaft mehr mit den Eltern, allenfalls mit dem Ehepartner oder dem gleich zu behandeltnen Lebensgefährten.

Das Einkommen/Vermögen der Eltern spielt ab dann also keine Rolle mehr. Es bleibt nur der auf das SA übergegangene Unterhalt.

Antwort des Anwalts

Mit dem Erreichen der Volljährigkeit ändern sich die Unterhaltsansprüche. Zum einem fällt der Unterhaltsanspruch Ihrer (geschiedenen) Frau weg. Zum anderen hat das volljährige Kind nunmehr einen eigenen Anspruch gegen beide Elternteile auf finanzielle Unterstützung. Die Höhe des jeweiligen Anspruches richtet sich nach dem Verhältnis des Einkommens der Eltern. Bei behinderten Kindern besteht der Unterhaltsanspruch der Kinder lebenslang, da sie nie in der Klage sind, ihren eigenen Unterhalt selbst sicher zu stellen.

Bei volljährigen Kindern, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, gelten besondere Regeln. Hier trägt die Kosten zunächst das Sozialamt, das die Unterhaltsansprüche der Kinder auf sich überleitet. Sie haben zutreffend herausgefunden, dass nach § 94 Abs.2 SGB XII zugunsten der Eltern behinderter Kinder hier eine Höchstgrenze von aktuell 54,96 € festgelegt worden ist. Soweit der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen überschritten ist, spielt die Höhe des Einkommens dann keine Rolle mehr.

Grundsätzlich soll dieser Betrag von jedem Teil zur Hälfte getragen werden. Abweichungen sind allerdings möglich, wenn die Einkommen in besonderer Weise differieren oder ein Elternteil nicht unerhebliche zusätzliche Leistungen erbringt.

Wenn die Mutter den Jungen regelmäßig an Wochenenden in ihren Haushalt aufnimmt, erscheint es sachgerecht, wenn Sie im Gegenzug den übergeleiteten Unterhaltsanspruch in Höhe von 54,96 € übernehmen.

Schwerbehinderte Kinder haben einen lebenslangen Anspruch auf Kindergeld. Dieser steht grundsätzlich den Eltern zu.

Allerdings wird der Kindergeldanspruch zugunsten des Sozialhilfeträgers abgezweigt, wenn die Leistungen der Eltern für das behinderte Kind niedriger sind als das gezahlte Kindergeld. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes verbleibt allerdings das Kindergeld dem Elternteil, der höhere Leistungen als das Kindergeld erbringt.

Sie haben damit die Wahl: Begnügen Sie sich mit der monatlichen Zahlung von 54,96 €, wird der Anspruch auf Kindergeld übergeleitet. Übernehmen Sie monatliche Zusatzkosten in Höhe von z.B. 140 € erhalten Sie 184 € Kindergeld, da die Summe der Unterhaltszahlung und der Sonderaufwendungen 184 € übersteigt.

Es ist dazu allerdings notwendig, dass die erbrachten Sonderleistungen (z. B. Bereitstellung von Hilfsmitteln und Ausstattungen, die der Sozialhilfeträger nicht bereitstellt; Finanzierung von Freizeitaktivitäten, regelmäßige Aufenthalte in der eigenen Wohnung, u.a.) dokumentiert und nachgewiesen werden. Es kommt nicht darauf an, dass jeden Monat die Grenze von 184 € überschritten wird; maßgeblich ist, dass innerhalb eines Jahres der monatliche Durchschnittsbetrag über dieser Summe liegt. So kann z.B. ein teures Hilfsmittel auch auf einen längeren Zeitraum verteilt werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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