Unterhalt zahlen wenn das Kind studiert

Online-Rechtsberatung
Stand: 24.03.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine leibliche Tochter (24 Jahre alt) aus einer nichtehelichen Beziehung hat nach Beendigung der Lehre ein Studium begonnen. Sie fordert nun nach geregelter Unterhaltszahlung bis zum Ende ihrer Ausbildung auch für ihr Studium eine Unterstützung zum Bafög. Wie lange bin ich unterhaltspflichtig? Muss ich diesen Teil des Bafögs auch noch zahlen obwohl die erste Ausbildung abgeschlossen ist?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Gemäß § 1610 BGB hat ein Unterhaltsberechtigter Anspruch auf eine angemessene Berufsausbildung.

㤠1610
Maß des Unterhalts
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.“

Ob danach die Unterhaltspflicht Ihrerseits beendet ist, kommt auf den Einzelfall an. Es muss sich zunächst um einen üblichen Ausbildungsweg handeln. Die Reihenfolge Abitur, Ausbildung, Studium ist in der heutigen Zeit als allgemein üblich anzusehen.

Desweiteren muss zwischen Lehre und Ausbildung ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen. Dieser ist beispielsweise gegeben, wenn nach einer Ausbildung zum Krankenpfleger ein Medizinstudium begonnen wird oder auf eine Banklehre ein Studium der Wirtschaftswissenschaften folgt.
Wenn ein solcher Zusammenhang besteht, muss ein Studium auch den Neigungen und Fähigkeiten Ihrer Tochter entsprechen. Wenn zum Beispiel das Abitur mit Mühen und Not bestanden wurde und bei der Berufsausbildung die Noten auch eher unterdurchschnittlich waren, ist wohl fraglich ob ein Studium für Ihre Tochter die richtige Ausbildung darstellt.

Sie dürfen auch die Vorlage von Scheinen oder Zeugnissen aus einem Studium verlangen (OLG Celle, FamRZ 1980, 470) um zu kontrollieren, ob das Studium tatsächlich ernsthaft betrieben wird.

Wenn Sie nach Berücksichtigung aller dieser Umstände nun unterhaltspflichtig sind, erhält Ihre Tochter Unterhalt nach der 4. Tabellenstufe der Düsseldorfer Tabelle wenn sie noch zu Hause bei Ihrer Mutter wohnt oder 670 Euro wenn sie Ihren eigenen Unterhalt führt. Beide Elternteile sind selbstverständlich zum Unterhalt verpflichtet soweit sie leistungsfähig sind.
Die Studiengebühren sind zusätzlich zum „normalen“ Unterhalt zu zahlen, so auch OLG Koblenz (Az. 11 UF 519/08, OLG Hamburg.

Falls somit ein Zusammenhang zwischen Ausbildung und Studium besteht und das Studium den Neigungen Ihrer Tochter entspricht, werden Sie wohl weiterhin Unterhalt leisten müssen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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