Unterhalt zahlen bei niedrigem Einkommen

Online-Rechtsberatung
Stand: 10.03.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Zwillingstöchter (15 Jahre) leben seit der Trennung 2010 bei mir.
Nun möchten Sie zu ihrem Vater ziehen.
Ich arbeite (50%) in der Altenpflege.
Wegen eines Bandscheibenvorfalls und Arthrose kann ich nicht 100% arbeiten.
Mein Netto-Einkommen beträgt ca. 1000 Euro.

Meine Frage: muss ich von diesem geringen Einkommen Unterhalt für meine Töchter an den Vater bezahlen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin ,

wie Sie selbst vermuten, ist die Unterhaltsverpflichtung an das Einkommen, insbesondere dessen Höhe gekoppelt. Nach der für die Höhe des Unterhaltsbetrages und dessen Ermittlung herangezogenen Düsseldorfer Tabelle ergäbe sich unter Berücksichtigung des anteiligen Kindergeldes ein Unterhaltsbetrag in Ihrer Einkommensgruppe je Kind von 334 EUR. 

Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass Sie gegenüber minderjährigen Kindern nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle ein Selbstbehalt von 950 EUR haben. Das bedeutet im Ergebnis, dass maximal zu verteilende Masse für Unterhaltszahlungen ein Betrag von monatlich 50 EUR wäre, der anteilig auf beide Kinder aufzuteilen ist.

Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, Ihre Arbeitskraft vollständig auszunutzen, um die Unterhaltsverpflichtung erfüllen zu können. Aufgrund Ihrer Erkrankung – die sicher entsprechend nachgewiesen werden kann - kann man von Ihnen allerdings eine Erhöhung der Tätigkeit wohl nicht verlangen. Jedenfalls nicht in der bisherigen Tätigkeit der Altenpflege. Sofern allerdings Tätigkeiten möglich wären in einem anderen Bereich, in denen die Erkrankung mit Arthrose nicht hinderlich ist, wird man das von Ihnen verlangen können. Hier müsste allerdings die tatsächliche Möglichkeit dazu bestehen, um dies von Ihnen verlangen zu können.

Aktuell verbleibt es daher bei dem Betrag von monatlich 50 EUR.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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