Unterhalt für Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle

Online-Rechtsberatung
Stand: 11.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Was muß ich meiner Ex-Frau an Unterhalt für unsere Kinder (werden diese Jahr 16 und 12) bei einem Netto-Gehalt von etwas mehr als 1700 ? zahlen?
Laut der neuen Düsseldorfer Tabelle wären das meiner Meinung nach je 448 ?!
Das würde heißen, dass mir abzüglich der Rate für mein Haus von 450 ? ca. 360 ? im Monat bleiben würden. Was davon noch monatlich abgeht, brauche ich ihnen nicht erzählen. Spielt das Gehalt meiner Ex, die Geschäftsführerin in ihrer eigenen Fa. ist und deren Gehalt weit über meinem liegt zuzüglich jährliche Gewinnausschüttung, eine Rolle bei der Berechnung? Wie sieht der Sachverhalt aus, wenn eines der Kinder bei mir wohnen würde?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandantin,

Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:

Zunächst einmal eines vorweg, das Gehalt Ihrer Ex-Frau spielt für den Kindesunterhalt ? jedenfalls soweit Ihre Kinder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ? keine Rolle; leider.

Bei Ihrem Einkommen gilt, dass zunächst einmal 5 % für berufsbedingte Aufwendungen als Pauschale in Abzug gebracht werden können. Sollten Sie tatsächlich höhere Aufwendungen haben, etwa durch einen sehr weiten Arbeitsweg, können die tatsächlichen Kosten gegen entsprechenden Nachweis abgezogen werden.

In Ihrem Fall können jedenfalls die 5 % abgezogen werden ? andere Werte liegen mir nicht vor ? das bedeutet 85 Euro, so dass ausgehend von 1.700 Euro netto letztlich noch 1.615 Euro verbleiben.

Ich gehe davon aus, dass das Kindergeld vollständig an Ihre Ex-Frau gezahlt wird. Der von Ihnen ermittelte Betrag hat noch nicht den anteiligen ? Ihnen zuzurechnenden Kindergeldabzug berücksichtigt. Tatsächlich wären für die Kinder mit 12 und 16 Jahren ? sie befinden sich in einer Altersstufe ? jeweils 356 Euro zu zahlen.

Bei Abzug dieses Betrages von Ihrem Einkommen verbliebe noch der notwendige Selbstbehalt gegenüber von minderjährigen Kindern von 900 Euro.

Unter Umständen könnte aber Ihr unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen weiter vermindert werden. Die Finanzierung für die Immobilie könnte Berücksichtigung finden; allerdings muss im Gegenzug ein sogenannter Wohnwert berücksichtigt werden (da Sie sich monatliche Mietzahlungen ersparen; die Tilgung selbst bildet Eigentum). Denkbar ist auch lediglich die Schuldzinsen Ihrer Finanzierung abzuziehen. Unter Umständen kommen Sie damit unter die Grenze von 1.500 Euro und somit in die niedrigste Einkommensstufe. Dann müßten Sie monatlich lediglich 334 Euro für jedes Kind zahlen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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