Unterhalt für Kind in Ausbildung und eigener Wohnung

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Tochter ist 20 Jahre alt, absolviert eine Ausbildung (1. Lehrjahr) und wohnt in einer eigenen Wohnung. Sie erhält Ausbildungsgehalt sowie Kindergeld.

Meine Frage ist diesbezüglich, welche Berechnungsgrundlage für den Unterhalt hier greift. Muss Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle gezahlt werden oder geht man von dem Pauschalbetrag von 735 Euro monatlich aus abzgl. der Einkünfte der Tochter. Für Ihre Antwort danke ich Ihnen.

Antwort des Anwalts

Ab Volljährigkeit unterliegt die Berechnung des Unterhalts für Kinder in Ausbildung anderen Regeln wie zuvor. Maßgeblich ist ab 18 das gemeinsame Einkommen der Eltern, die sich entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Unterhaltskosten beteiligen müssen. Verdienen also beide Elternteile ein Einkommen über dem Selbstbehalt (880 Euro) kann eine Aussage zu dem von einem Elternteil zu zahlenden Unterhalt nur dann getroffen werden, wenn auch das Einkommen des anderen Elternteiles bekannt ist.

Der Bedarf eines in Ausbildung befindlichen Jugendlichen mit eigener Wohnung beträgt derzeit nach den Düsseldorfer Leitlinien zum Unterhalt pauschal 735 Euro/Monat. In dem Betrag ist Anteil für Mietkosten in Höhe von 300 Euro enthalten. Von diesem Betrag ist das dem Kind ausgezahlte Kindergeld in voller Höhe abzuziehen.
Abzuziehen ist davon weiter die Ausbildungsvergütung des Kindes; mindestens in einer pauschalen Höhe von 90 Euro. Sollten höhere ausbildungsbedingte Kosten nachgewiesen werden (z. B. Fahrtkosten zur Ausbildungsstelle/Berufsschule, Berufskleidung, Lehrmittel etc.), ist der tatsächlich nachgewiesene Aufwand vom Einkommen des Kindes abzuziehen.

Der so errechnete Betrag ist von den Eltern entsprechend ihrer Leistungskraft (s. o.) anteilig bis zum Abschluss der Ausbildung zu zahlen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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